Für Unternehmer und Freiberufler

Weitere Verlängerung der Reinvestitionsfristen

20. September 2021


Die Reinvestitionsfristen betreffend Gewinne aus der Veräußerung langfristig gehaltenen Grundbesitzes (§ 6b EStG) sind um ein weiteres Jahr verlängert worden. Soweit eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitions-frist erst am Schluss des zweiten darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Generell wird die Reinvestitionsfrist um ein Jahr verlängert, sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020, aber vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufgelöst werden müsste.





Auch die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge ist abermals verlängert worden: läuft die dreijährige oder bereits verlängerte vierjährige Frist in 2021 aus, können die Investitionen noch steuerunschädlich im Jahr 2022 erfolgen.





Handlungsempfehlung:





In diesen Fällen ist anzuraten, steuerlichen Rat einzuholen, da die Einhaltung der Reinvestitionsfristen große materielle Bedeutung haben kann.


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