Die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen für von der Corona-Pandemie Betroffene sind mit Schreiben des BMF vom 31.1.2022 (Az. IV A 3 – S 0336/20/10001 :047) erneut verlängert worden:
– Steuerstundungen können nachweislich negativ betroffene Stpfl. nunmehr bis zum 31.3.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse für bis zum 31.3.2022 fällige Steuern beantragen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2022 zu gewähren, über diesen Termin hinaus bis zum 30.9.2022 bei Ratenzahlung.
– Die Finanzämter sollen von Vollstreckungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren absehen, wenn ihnen bis zum 31.3.2022 auf Grund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt wird, dass dieser nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist; bis zum 30.6.2022 soll dann von Vollstreckungsmaßnahmen für die bis zum 31.3.2022 fälligen Steuern abgesehen werden. Säumniszuschläge sollen erlassen werden.
– Bei der Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren bleibt es bei den bisherigen Fristen, d.h. die Betroffenen können bis zum 30.6.2022 die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2021 und 2022 im vereinfachten Verfahren beantragen.
Handlungsempfehlung:
Stets ist Voraussetzung, dass der Stpfl. von der Corona-Pandemie „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist“. Der Stpfl. sollte rechtzeitig an die FinVerw herantreten und diese Voraussetzung darlegen.