Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Wertpapierleihe und Wegzugsbesteuerung nach § 17 EStG i.V.m. § 6 AStG

29. Juni 2020

Mit seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 12.9.2019 (Aktenzeichen 4 K 113/17, EFG 2020, 37) hat sich das Schleswig-Holsteinische FG vor dem Hintergrund der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG mit Fragen der Wegzugsbesteuerung und der Wertpapierleihe befasst.


Im Streitfall hatte der Stpfl. seinen Wohnsitz im Dezember 2006 in die Schweiz verlegt, um dort als Geschäftsführer tätig zu sein; die Anstellung erfolgte zum 1.1.2007. Im Jahr 2006 hielt der Stpfl. eine wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG an einer in Deutschland ansässigen AG. Zum Aktionärskreis gehörte neben dem Stpfl. u.a. auch der Bruder des Stpfl., mit dem der Stpfl. mit Datum vom 28.12.2006 bzgl. seiner Aktien einen Wertpapierdarlehensvertrag schloss. Dieser Vertrag sah vor, dass das Eigentum an den Aktien auf den Bruder übergehen und der Bruder für die Darlehenszeit ein entsprechendes Entgelt zahlen sollte. Das Darlehen sollte bis zum 31.12.2011 laufen. Wenn das Darlehen nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wurde, sollte es sich jeweils um sechs Monate verlängern.


Auf Grund des Wegzugs des Stpfl. in die Schweiz nahm das FA in Bezug auf die Anteile an der AG einen Sachverhalt i.S.d. § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG – sog. Wegzugsbesteuerung – an und ermittelte den Veräußerungsgewinn entsprechend.


Dagegen wandte sich der Stpfl. mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG seien nicht erfüllt, da er wegen des Wertpapierdarlehens im Zeitpunkt des Wegzugs in die Schweiz keine Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG mehr gehalten habe. Denn nach den Vereinbarungen des Wertpapierdarlehensvertrags sei das Eigentum an den Aktien auf den Darlehensnehmer übergegangen. Dieser erhalte die unbeschränkte Verfügungsgewalt, sei bei der Ausübung des Stimmrechts unbeschränkt und habe bei Ablauf des Darlehens lediglich die Pflicht zur Rückgewähr von Aktien mittlerer Art und Güte. Während der Laufzeit des Vertrags sei allein der Darlehensnehmer als Eigentümer Inhaber des Dividendenrechts. Im Zeitpunkt des Wegzugs habe er (der Stpfl.) lediglich eine Sachdarlehensrückforderung gegen seinen Bruder betreffend Aktien gleicher Art und Güte gehabt.


Das Schleswig-Holsteinische FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Stpfl. hatte er seine wesentliche Beteiligung durch den Abschluss und Vollzug des Wertpapierdarlehensvertrags im Zeitpunkt des Wegzugs noch nicht verloren. In seiner Begründung betont das FG insbesondere, dass der Anspruch auf Rückerstattung von Wertpapieren gleicher Art, Menge und Güte als wirtschaftlich gleichwertiges Surrogat für die darlehensweise übertragenen Wertpapiere anzusehen sei. Ein Vorgang i.S.d. § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG sei schon deshalb gegeben, weil der Stpfl. jedenfalls eine Anwartschaft i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG innegehabt habe; ein während der Leihzeit erfolgter Wertzuwachs sei beim Darlehensgeber fortwährend verstrickt und grundsätzlich auch von diesem zu versteuern. Die Zielsetzungen der Wegzugsbesteuerung würden nach Auffassung des Senats unterlaufen werden, wenn im Fall von Wertpapierleihverträgen trotz der Eigentumsübertragung ein Veräußerungs- und damit Realisationstatbestand zwar verneint, zugleich jedoch (auf Grund der Ablehnung einer Anwartschaft) eine fortgeltende Verstrickung nach § 17 EStG abgelehnt würde.


Hinweis:


Aus dem umfassend begründeten Urteil sind folgende Aspekte hervorzuheben:




  • Bei einer Wertpapierleihe (zivilrechtlich: einem Sachdarlehen) wird der Darlehensnehmer rechtlich und wirtschaftlich Eigentümer der Papiere, weil er bis zur Beendigung des Darlehens frei über die Wertpapiere verfügen kann. Das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren verbleibt nur dann (ausnahmsweise) beim Darlehensgeber, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem Darlehensnehmer lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte.

  • Eine Übertragung im Rahmen einer Wertpapierleihe löst keinen originären Sachverhalt i.S.d. § 17 EStG aus. Denn obwohl bei der Übertragung der Aktien auf den Entleiher zwar durchaus ein Übertragungstatbestand erfüllt wird (Übertragung des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums), wird das Vorliegen eines Realisationstatbestands verneint, weil der Verleiher einen gleichwertigen Rückforderungsanspruch und somit nach Auffassung des FG eine Anwartschaft erwirbt.

  • Somit ist einerseits die Vermeidung einer Wegzugsbesteuerung praktisch ausgeschlossen. Andererseits führt die Lösung des FG über die Annahme einer Anwartschaft auf rein nationaler Ebene zu dem Ergebnis, dass z.B. die entgeltliche Abtretung des Rückgewähranspruchs durch den Darlehensgeber nach § 17 EStG einkommensteuerlich zu erfassen ist.


Nun ist unter dem Aktenzeichen I R 52/19 die Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig, so dass die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist.

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