Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Wertverluste durch Ausfall von Kapitalanlagen steuerlich geltend machen

8. Januar 2020

Der Bundesfinanzhof hatte klargestellt, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen o.Ä. und ebenso der insolvenzbedingte Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden können. Dieser Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber mit einer gesetzlichen Einschränkung begegnen. Nach aktuellem Stand des Gesetzgebungsverfahrens wird dies nun nicht mehr weiterverfolgt.


Handlungsempfehlung:


Aktuell ist noch offen, ob tatsächlich auf die gesetzliche Einschränkung verzichtet wird. Im Einzelfall ist sehr sorgfältig zu prüfen, ob es angezeigt ist, bereits eingetretene Verluste z.B. aus privaten Forderungen noch bis zum 31.12.2019 zu realisieren und deren steuerliche Geltendmachung anzustreben. Derartige Verluste können allerdings nur mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden und nicht etwa mit Einkünften anderer Einkunftsarten.


Soweit im Jahr 2019 Verluste z.B. aus Optionen oder Knock-Out-Zertifikaten angefallen sind, ist zu beachten, dass diese von den Banken nicht in jedem Fall als steuerlich anzuerkennende Verluste eingestuft werden. In diesem Fall müssen die Verluste in der Einkommensteuererklärung für 2019 geltend gemacht werden.

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