2 Hinweis: Bei Zahlungen durch Scheck gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang als entrichtet.
3 27.5./29.5. in Bundesländern, in denen Fronleichnam kein Feiertag ist.
4 Bei Kapitalerträgen i.S.d § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG (v.a. von Kapitalgesellschaften vorgenommene Gewinnausschüttungen) ist die einbehaltene Steuer, soweit es sich nicht um Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, zu dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen. Zufluss gilt als an dem Tage erfolgt, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.
5 Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24:00 Uhr eingereicht sein.
6 Bzw. 24.10./26.10. in den Bundesländern, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
Hinweise:
Nachfolgend werden einzelne Grundsätze zu den Erklärungs- und Zahlungspflichten dargestellt.
a) Einzelne Steuerarten
aa) Umsatzsteuer (USt)
Die USt-Voranmeldungen sind jeweils für einen bestimmten sog. Voranmeldungszeitraum
abzugeben. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die USt des
vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 7 500 € betrug. In diesem Fall sind die
Voranmeldungen grds. bis zum 10.4. (I. Quartal), 10.7. (II. Quartal), 10.10. (III. Quartal) und
10.1. des Folgejahrs (IV. Quartal) zu übermitteln. Bis zu diesen Terminen ist die angemeldete
USt regelmäßig auch zu entrichten.
Betrug die USt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 €, sind die USt-
Voranmeldungen für jeden Monat zu übermitteln, und zwar immer bis zum 10. eines Monats für
den vorangegangenen Monat. Bis dahin ist die angemeldete USt auch zu zahlen.
Betrug die USt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 €, kann das
Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und
Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. In diesem Fall ist lediglich die USt-Jahreserklärung
zu übermitteln.
Diese Regeln gelten auch für Existenzgründer. Allerdings ist bei diesen im Gründungsjahr zur
Ermittlung des Voranmeldungszeitraums die voraussichtliche Steuer des laufenden
Kalenderjahres maßgebend. Im Folgejahr kommt es auf die tatsächliche Steuer für das Gründungsjahr umgerechnet in eine Jahressteuer an.
Die Fristen zur Abgabe der Voranmeldungen können auf Antrag des Unternehmers um einen
Monat verlängert werden (sog. Dauerfristverlängerung). Dementsprechend verlängert sich
auch die Zahlungsfrist. Bei Unternehmern, die zur monatlichen Voranmeldung verpflichtet sind,
wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie bis zum 10.2. eine
Sondervorauszahlung i.H.v. 1/11 der gesamten Vorauszahlungen für das vorangegangene
Kalenderjahr anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der USt-
Vorauszahlung für den Dezember des Jahres angerechnet.
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, wurde auf
den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
bb) Lohnsteuer (LSt)
Jeder Arbeitgeber muss für den jeweiligen LSt-Anmeldungszeitraum eine LSt-Anmeldung
übermitteln, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats. Bis zu diesen Terminen ist die
LSt auch an das Finanzamt abzuführen. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat, wenn die
LSt für alle Arbeitnehmer zusammen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 5 000 €
betragen hat.
Hat die LSt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 5 000 €, aber mehr als
1 080 € betragen, ist das Kalendervierteljahr der Anmeldungszeitraum. Die LSt-Anmeldungen
sind dann bis zum 10.4. (I. Quartal), 10.7. (II. Quartal), 10.10. (III. Quartal) und 10.1. des
Folgejahrs (IV. Quartal) abzugeben. Hat die LSt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht
mehr als 1 080 € betragen, ist das Kalenderjahr der Anmeldungszeitraum (Abgabetermin: 10.1.
des Folgejahrs).
Hinweis:
Bei der LSt gibt es nicht die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung.
cc) Bauabzugsteuer
Die Bauabzugsteuer ist jeweils bis zum 10. des nachfolgenden Monats anzumelden und
abzuführen, und zwar ohne die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung. Ab dem VZ 2025 ist
verpflichtend eine elektronische Anmeldung der Bauabzugssteuer vorgesehen.
dd) Grundsteuer
Die Grundsteuer wird im Regelfall zu je einem Viertel des Jahresbetrags am 15.2., 15.5., 15.8.
und 15.11. fällig. Bei Kleinbeträgen (bis 30 €) können abweichende Fälligkeiten von den
Gemeinden bestimmt werden. Auf Antrag des Schuldners der Grundsteuer kann die
Grundsteuer am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag hierfür muss
spätestens bis zum 30.9. des vorangegangenen Kalenderjahrs gestellt werden. Die
Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.
ee) Steuerabzug nach § 50a EStG
Der Steuerabzug nach § 50a EStG betrifft insbesondere künstlerische, sportliche, unterhaltende
u.ä. Leistungen von in Deutschland beschränkt Stpfl. Ebenfalls betroffen sind Vergütungen an in
Deutschland beschränkt steuerpflichtige Aufsichtsratsmitglieder. Anzumelden und abzuführen ist
die Steuer vom Leistungsempfänger für das Kalendervierteljahr. Abführungszeitpunkt ist
spätestens der 10. des Monats, der dem Kalendervierteljahr folgt.
Die elektronische Anmeldung der Abzugssteuern ist an das Bundeszentralamt für Steuern zu
richten.
ff) Sozialversicherungsbeiträge
Der Beitragsnachweis zur Sozialversicherung ist am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zur
Zahlung fällig (Zahlungseingang bei der Krankenkasse). Zwei Tage vor Fälligkeit sind die
Beiträge per Beitragsnachweis durch Datenübermittlung zu melden. Der Nachweis muss am
Vortag bis spätestens 24:00 Uhr eingereicht sein.
b) Schonfristen
aa) Abgabefrist
Wird eine USt-Voranmeldung, LSt-Anmeldung oder Steuererklärung nicht rechtzeitig
abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei der Abgabefrist
gibt es keine Schonfrist. Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf Antrag des Stpfl. eine
Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung gewähren.
Hinweis:
USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen sind auf elektronischem Wege nach Maßgabe der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung einzureichen. Nur wenn in Einzelfällen eine elektronische
Übermittlung nicht möglich ist, kann das Finanzamt auf Antrag die Abgabe in Papierform zulassen. Eine
Freistellung von der elektronischen Abgabe kommt jedoch nur in sog. Härtefällen in Frage. Hiervon ist
auszugehen, wenn eine Übermittlung durch Datenfernübertragung für den Stpfl. wirtschaftlich oder
persönlich unzumutbar ist. Sofern die Übermittlung durch einen Angehörigen der steuerlich beratenden
Berufe erfolgt, hat diese stets auf elektronischem Wege zu erfolgen.
bb) Zahlungsschonfrist
Wenn der Steueranspruch nicht rechtzeitig ausgeglichen wird, entstehen Säumniszuschläge.
Erfolgt die Zahlung innerhalb von drei Tagen nach dem Fälligkeitstermin, werden
Säumniszuschläge nicht erhoben. Diese Zahlungsschonfrist gilt jedoch nicht bei Barzahlungen
oder Scheckeinreichungen. Eine Barzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Bei
Hingabe von Schecks gilt die Zahlung nicht bereits am Tag des Eingangs bei dem Finanzamt,
sondern erst drei Tage nach dem Eingangstag als entrichtet.
Die Finanzämter erheben aber ausnahmsweise keinen Säumniszuschlag, wenn eine Anmeldung
erst nach dem Fälligkeitstag bei dem Finanzamt eingeht und die Zahlung mit Abgabe der
Anmeldung – ggf. unter Einhaltung der Zahlungs-Schonfrist – erfolgt. Wegen der verspäteten
Einreichung der Anmeldung kann jedoch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags
drohen. Die rechtzeitige Zahlung muss durch eine pünktliche Überweisung oder Erteilung einer
Abbuchungsermächtigung (SEPA-Mandat) gewährleistet werden.
Hinweis:
Eine Zahlung durch den Stpfl. nach dem Fälligkeitstermin, aber noch innerhalb der Zahlungsschonfrist, ist
keine fristgerechte Zahlung. Sie ist pflichtwidrig, bleibt aber sanktionslos. Wird jedoch die
Zahlungsschonfrist – wenn auch versehentlich – überschritten (z.B. durch einen Fehler der Bank), setzt das
Finanzamt Säumniszuschläge fest, ohne dass ein Erlass in Betracht käme. Dies gilt jedenfalls für die Stpfl.,
die ihre Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlen, denn sie sind aus Sicht der FinVerw
keine pünktlichen Steuerzahler und gelten daher nicht als erlasswürdig.
c) Termine am Wochenende oder Feiertag
Fällt einer der genannten Abgabe- oder Zahlungstermine auf einen Samstag, Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.