Mit Urteil vom 14.1.2020 (Aktenzeichen IX R 9/18, www.stotax-first.de) hat sich der BFH zu der Frage, ob der Verzicht eines GmbH-Gesellschafters auf eine private Darlehensforderung (im Urteilsfall: Gesellschafterdarlehen) zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG führen kann, geäußert.
Im konkreten Streitfall hatte ein zu 30 % an einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer schon 2007 seiner GmbH ein verzinsliches Darlehen zur Verfügung gestellt, auf das er im Streitjahr 2011 verzichtete. Für 2011 machte er neben einem Verlust aus der Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile auch einen anteiligen Verlust dieses Gesellschafterdarlehens geltend, den das FA aber nicht anerkannte. Demgegenüber ließ das FG eine steuerliche Berücksichtigung bei den Kapitaleinkünften gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG zu.
Der BFH hat die Entscheidung des FG nun aber mit folgender Begründung aufgehoben:
- Nach der durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 neu eingeführten Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
- Im Streitfall sei nun aber die neue Fassung der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gerade nicht auf das vom Stpfl. hingegebene Gesellschafterdarlehen anwendbar, weil – unter Berücksichtigung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Neuregelung – dieses bereits im Jahr 2007 begründete, rückzahlbare und festverzinsliche Darlehen lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (a.F.) erfüllt, nicht aber auch eine Finanzinnovation i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. dargestellt habe. Der Umstand, dass das Darlehen über den 1.1.2009 hinaus gewährt und mithin „stehen gelassen“ wurde, bewirkt bereits begrifflich keinen Erwerb der Darlehensforderung nach dem 31.12.2008.
Eine Berücksichtigung des Verlusts aus dem Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf sein Gesellschafterdarlehen kommt nach Auffassung der Rechtsprechung i.Ü. auch nicht bei den Einkünften i.S.d. § 17 EStG in Betracht. Denn der Stpfl. könne, da das Darlehen vor dem 27.9.2017 geleistet wurde, zwar Vertrauensschutz nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung zu den sog. nachträglichen Anschaffungskosten beanspruchen, das Darlehen sei aber weder in der Krise gewährt worden noch als ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen anzusehen. Daher lägen auch keine sog. nachträglichen Anschaffungskosten vor, die ggf. nach § 17 EStG relevant wären.
Hinweis:
Der BFH hat weiterhin explizit die Frage offen gelassen, ob der Verzicht auf eine Darlehensforderung überhaupt einer Veräußerung gleichzusetzen sein kann – weil die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG schon in zeitlicher Hinsicht nicht auf das vom Stpfl. hingegebene Gesellschafterdarlehen anwendbar war bzw. ist, da der Erwerb der Darlehensforderung vor dem 1.1.2009 erfolgt war.