Zum 1.1.2025 treten die neuen Grundsteuerregelungen in Kraft. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Vielmehr sind auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts für alle rund 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln.
Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt im Grundsatz erhalten. Und zwar wird sich auch ab 2025 die Grundsteuer wie folgt ermitteln:
Kern ist zunächst die Ermittlung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 für alle Grundstücke. Diese nach Maßgabe der Wertverhältnisse zum 1.1.2022 festgestellten Werte werden dann ab dem Kalenderjahr 2025 für die Bemessung der Grundsteuer maßgebend sein. Der zeitliche Ablauf der Ermittlung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 wird voraussichtlich wie folgt sein:
Handlungsempfehlung: Von besonderer Bedeutung ist die Verpflichtung für alle Grundstückseigentümer, eine Feststellungserklärung betreffend der maßgeblichen Werte für die Ermittlung der Grundstückswerte abzugeben. Nach derzeitigen Vorgaben wird die Abgabe dieser Erklärung im Zeitraum 1.7.2022 bis 31.10.2022 erfolgen müssen. Im Folgenden stellen wir dar, welche gesetzlichen Grundlagen in den einzelnen Bundesländern gelten und welche Daten jeweils für die Abgabe der Feststellungserklärung benötigt werden.