Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG

21. August 2020

Mit seinem nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 19.11.2019 (Aktenzei­chen IX R 7/19) hat der BFH in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt,




  • dass die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG bereits höchstrichterlich geklärt ist und

  • dass danach ein Verlust in dem Jahr zu erfassen ist, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (vgl. z.B. BFH v. 13.3.2018, IX R 38/16, HFR 2018, 535; BFH v. 23.11.2018, IX B 87/18, www.stotax-first.de).

  • Auflösungsverlust i.S.d. § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG ist der Betrag, um den die im Zusammen­hang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Stpfl. persönlich getragenen Kosten sowie seine Anschaffungskosten den gemeinen Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen.


Ein Auflösungsverlust stehe dann fest, wenn der gemeine Wert des dem Stpfl. zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens einerseits (§ 17 Abs. 4 Satz 2 EStG) und die Liquidations- und Anschaffungskosten des Gesellschafters andererseits (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) feststehen. Gleiches gelte, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschafts­vermögen an die Gesellschafter ausscheidet und wenn die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen feststehen. Die Frage ist aus der Sicht ex ante zu beurteilen; nachträgliche Ereignisse wie der tatsächliche Ausgang eines Insolvenzverfahrens seien nicht zu berück­sichtigen.


Im Streitfall hatte der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen, weil grundsätzlich noch zu klären war, ob die Beteiligung des Stpfl. überhaupt zu dessen Privatvermögen gehört habe (weil § 17 EStG eine Beteiligung im Privatvermögen voraussetzt). Weiterhin hat der BFH die folgenden Grundsätze herausgestellt:




  • Ein Gewinn i.S.d. § 17 EStG ist erst in dem Jahr zu erfassen, in dem das auf die Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde; ein Verlust kann bereits in dem Jahr erfasst werden, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist.

  • Im Fall der Liquidation der Gesellschaft schließt der BFH eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter regelmäßig erst dann aus, wenn die Liqui­dation abgeschlossen ist.

  • Etwas anderes hat der BFH in den Fällen der Auflösung der Gesellschaft infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausnahmsweise dann für möglich gehalten, wenn auf Grund des Inventars und der Insolvenzeröffnungsbilanz oder einer Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahr­scheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liqui­dationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint.

  • Zudem setzt die Entstehung eines Auflösungsverlusts voraus, dass die Höhe der nachträg­lichen Anschaffungskosten feststeht. Es muss daher absehbar sein, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten entstehen.


Hinweis:


Die besondere steuerliche Problematik des Zeitpunkts der Verlustrealisierung ist vor dem Hintergrund der gefestigten BFH-Rechtsprechung wie folgt zu sehen: Wird der Auflösungsverlust „zu früh“ geltend gemacht, verliert der Stpfl. das Einspruchs- und ggf. das anschließende Klageverfahren, kann aber i.d.R. den Verlust in einem späteren Veranlagungszeitraum noch geltend machen. Wird der Verlust hingegen „zu spät“ geltend gemacht, scheidet die Verlustberücksichtigung dann aus, wenn die Steuerbescheide des Veranla­gungsjahres der Verlustentstehung schon bestandskräftig sind. Daher ist in einschlägigen Fällen dringend darauf zu achten, den Auflösungsverlust möglichst früh geltend zu machen und zudem die Bescheide für die betreffenden Jahre möglichst offen zu halten.

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