Bei Bausparverträgen existieren unterschiedliche Zinsmodelle. Nicht selten werden bei Erfüllung bestimmter Bedingungen Bonuszinsen vereinbart, die dann zu einem festgelegten Zeitpunkt dem Bausparkonto gutgeschrieben werden. In diesen Fällen ist zu klären, in welchem Zeitpunkt diese Bonuszinsen steuerlich zu erfassen sind. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun mit Urteil vom 3.6.2020 (Az. 4 K 242/18) entschieden, dass ein Zufluss im steuerlichen Sinne und damit eine Besteuerung mit Kapitalertragsteuer erst dann erfolgt, wenn die Bonuszinsen dem Bausparguthaben zugeschlagen werden. Der Ausweis der Zinsen auf einem (im Streitfall zu Informationszwecken geführten) Bonuskonto stellt dagegen noch keinen Zuschlag der Zinsen zu dem Bausparkonto dar.
Hinweis:
In der Rechtsprechung wurde dies auch bereits anders entschieden. Stets sind die Bedingungen des konkreten Bausparvertrags zu beachten, da insoweit unterschiedliche Regelungen für die Gutschrift von Bonuszinsen zu beobachten sind.