Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Zum Abzug von Seminarkosten als (vorweggenommene) Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

12. April 2022


Kosten für beruflich bzw. betrieblich veranlasste Fortbildungen/Seminare können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Grenzen findet dies allerdings dann, wenn der Seminarinhalt auch einen Bezug zur persönlichen Lebensführung hat, denn dann kann der berufliche/betriebliche Zusammenhang ggf. nicht mehr gegeben sein. Der Umstand, dass die in den Seminaren erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dazu nützlich sein mögen, (irgendwelche) steuerpflichtigen Einkünfte zu erzielen, reicht nicht aus. Insbesondere gilt, dass dann, wenn die Seminare persönlichkeitsbildenden Charakter haben, ein steuerlicher Abzug der Kosten nur dann möglich ist, wenn die Veranstaltungen auf die spezifische berufliche/betriebliche Situation des Stpfl. zugeschnitten sind. Dies setze regelmäßig einen homogenen Teilnehmerkreis voraus.





Diese Grundsätze hat das FG Düsseldorf jüngst mit Urteil vom 15.12.2021 (Az. 10 K 2085/17 E) herausgestellt. Im Streitfall war der Stpfl. Diplom-Ingenieur (FH) und zuletzt in verantwortlicher Position im IT-Bereich nichtselbständig tätig. Nachdem ihm sein Arbeitgeber gekündigt hatte, besuchte der Stpfl. diverse Seminare, für die ihm Aufwendungen i.H.v. 6 176 € (2013) bzw. 27 076 € (2014) entstanden. Es handelte sich hierbei im Wesentlichen um Veranstaltungen, welche damit beworben wurden, die Teilnehmer durch Veränderung der inneren Einstellungen/des äußeren Auftretens sowie durch Vermittlung bestimmter Erfolgsmodelle und Techniken dazu zu befähigen, möglichst schnell, dauerhaft und mühelos finanziell erfolgreich zu sein. Zudem nahm der Stpfl. an „Online Coaching“-Kursen des gleichen Veranstalters teil und besuchte Schulungen zum Thema „Foreign Exchange Trading“ (Devisenhandel). In der Einkommensteuererklärung 2013 wurden die Aufwendungen – erfolglos – als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt und für 2014 machte der Stpfl. die Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben für eine im Mai 2016 begonnene selbständige IT-Beratungstätigkeit für die Fa. Y steuermindernd geltend.





Das Gericht lehnt für das Streitjahr 2014 den steuerlichen Abzug der Kosten ab.





Vorliegend fehlten bereits objektive Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, dass der Stpfl. schon in 2014 die feste Absicht hatte, eine Tätigkeit als selbständiger IT-Berater aufzunehmen. Mit der Suche entsprechender Aufträge wurde nicht begonnen. Auch aus der ursprünglich eingereichten Steuererklärung war nicht zu erkennen, dass eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werden sollte.





Zudem sei ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Inhalten der Seminare und der späteren Beratungstätigkeit nicht erkennbar. Aufwendungen, die den Beruf oder die Tätigkeit des Stpfl. fördern und gleichzeitig der Lebensführung dienen, sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann steuerlich abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen. Aufwendungen für einen Lehrgang sind nur dann steuerlich abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit besteht. Für die Entscheidung, ob Aufwendungen für einen Lehrgang, der die Persönlichkeitsbildung zum Gegenstand hat, beruflich/betrieblich veranlasst sind, kommt es darauf an, ob der Lehrgang primär auf die spezifischen Bedürfnisse der vom Stpfl. ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgerichtet ist. Indizien bilden hierbei die Lehrinhalte und ihre konkrete Anwendung in der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit, der Ablauf des Lehrgangs sowie der teilnehmende Personenkreis. Im Streitfall war der Erwerbszusammenhang für die besuchten Seminare offensichtlich nicht gegeben.





Handlungsempfehlung:





Die Geltendmachung von Kosten für Seminare, die nicht unmittelbar der Berufstätigkeit zugeordnet werden können, bedarf einer sorgfältigen Dokumentation des beruflichen/betrieblichen Bezugs durch Dokumentation der Seminarinhalte, Teilnehmer und Seminarzielsetzung.


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