Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Zur Vorteilsgeneigtheit bei vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung

1. Juni 2021


Mit seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 17.12.2020 hat das Schleswig-Holsteinische FG entschieden (Az. 1 K 16/19, Az. der Revision: I R 2/21), dass eine vGA auf der Grundlage einer verhinderten Vermögensmehrung nur dann vorliegt, wenn die verhinderte Vermögensmehrung auf der Ebene der Gesellschaft einen korrespondierenden Vorteil auf der Ebene des Gesellschafters oder eines diesem nahestehenden Dritten begründen könne.





Im Streitfall hatte eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH geklagt (Stpfl.), die über ihre Muttergesellschaft (A-GmbH) in den im Ausland (Staat Y) ansässigen Mutterkonzern E eingebunden war. Im Jahr 2004 hatte die Stpfl. von der ausländischen (Staat Z) Fa. J einen Auftrag erhalten. Außerdem hatte J der Stpfl. im Jahr 2006 weitere Aufträge erteilt. Anfang 2007 belegte der Staat Y den Staat Z mit einem Wirtschaftsembargo. In Y ansässige Unternehmen durften in Z ansässige Abnehmer nicht mehr beliefern. Daraufhin wies die Leitung des Mutterkonzerns E die Stpfl. an, die von J erteilten Aufträge nicht mehr weiter auszuführen. Dies teilte die Stpfl. J im Frühjahr 2007 schriftlich mit und erklärte zugleich, dass eine Fertigstellung der in unterschiedlichen Ausführungsstadien befindlichen Aufträge durch sie nicht mehr erfolgen könne. Daraufhin erhob J Anfang 2009 im Ansässigkeitsstaat von J gegen die Stpfl. Klage wegen Nichterfüllung der genannten Aufträge und machte Schadensersatzforderungen geltend. Die Stpfl. strengte angesichts dessen Ende 2009 ein Schiedsverfahren vor der internationalen Handelskammer in Paris an, in dessen Folge sich die Stpfl. zur Leistung von Schadensersatz verpflichtete – und entsprechend Rückstellungen bildete bzw. aufstockte.





Das beklagte FA vertrat dazu die Auffassung, dass die Zahlung der Verfahrenskosten und des Schadensersatzbetrages durch die Stpfl. ebenso wie die der Stpfl. im Zusammenhang mit der Auftragsausführung entstandenen Kosten und der der Stpfl. durch die Nichtfortführung der Aufträge entgangene Gewinn bei der Stpfl. vGA darstellten, wobei im Streitjahr der Zuführungsbetrag zur Rückstellung und die Schiedsgerichtskosten zu erfassen seien. Die Stornierung der Aufträge sei allein im Interesse der Konzernmutter erfolgt. Im Verhältnis zu einem gesellschaftsfremden Dritten wäre ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter weder bereit gewesen, die Kosten einer allein im Interesse der Konzernmutter erfolgten Vertragsstornierung zu tragen, noch hätte er auf den Gewinn aus der Auftragsdurchführung verzichtet. Dass die Stpfl. beides hier dennoch getan habe, liege allein in ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehung zur Konzernmutter begründet.





Dazu hat das FG festgestellt,





–  dass das FA zu Unrecht eine vGA angenommen habe.





–  Zu den Voraussetzungen einer vGA gehöre (u.a. neben der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) nach ständiger Rechtsprechung insbes. auch das Merkmal der Vorteilsgeneigtheit, d.h. der Vorgang müsse geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen. Dieses Merkmal der Vorteilsgeneigtheit bilde den notwendigen „Brückenschlag“ zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseigner, der erforderlich ist, weil nach der Rechtsprechung des BFH jegliche gesellschaftliche (Mit-)Veranlassung genügt, um eine vGA anzunehmen.





–  Insofern genüge zwar für die Annahme einer vGA auf der Ebene der Kapitalgesellschaft eine bei dieser eingetretenen Vermögensminderung. Eine konkrete oder abstrakte Vorteils- zuwendungsabsicht oder gar ein tatsächlicher korrespondierender Vermögenszufluss beim Gesellschafter ist weder in zeitlicher noch in tatsächlicher Hinsicht notwendig. Es kämen aber von vornherein nur solche Unterschiedsbetragsminderungen als vGA bei der Gesellschaft in Betracht, die die – objektive – Eignung haben, beim Gesellschafter einen Vorteil in Gestalt eines sonstigen Bezuges i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auslösen zu können.





Für den Streitfall folge aus diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung,





–  dass vorliegend schon die gesellschaftliche Veranlassung fraglich sei, weil weder hinsichtlich der Zahlung der Verfahrenskosten noch hinsichtlich der Erhöhung des Rückstellungsbetrages eine gesellschaftliche Veranlassung erkennbar sei. Vielmehr liege insoweit eigenbetriebliches Interesse der Gesellschaft vor.





–  Weiterhin sei für das FG nicht zu erkennen, inwiefern die Erhöhung der Rückstellung und die Zahlung der Kosten für das Schiedsverfahren zu einem sachlich korrespondierenden wirtschaftlichen Vorteil bei der Konzernmutter geführt haben sollen.





–  Auch für einen eventuellen Anspruchsverzicht der Stpfl. gegenüber der Konzernmutter sei kein Ansatzpunkt zu erkennen, da weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage für solche Ausgleichs- bzw. Ersatzansprüche der Stpfl. gegen die Konzernmutter ersichtlich sei.





Hinweis: Die weitere Rechtsentwicklung ist aufmerksam zu beobachten, da gegen die Entscheidung des FG nun die Revision beim BFH anhängig ist. Von besonderer Bedeutung ist, ob der BFH die Ansicht des FG bestätigt, wonach Entscheidungen über die grundlegende Ausrichtung der Konzernpolitik mglw. überhaupt einem Fremdvergleich nicht unterzogen werden könnten. Nach Auffassung des FG könnte ein solcher Fremdvergleich von vornherein ausscheiden, weil solche Entscheidungen nur autonom vom Gesellschafter getroffen werden könnten, so dass ein Vergleich mit einem fremden Dritten hypothetisch wie tatsächlich ausgeschlossen wäre. Letztlich war diese Frage im Entscheidungsfall für das FG aber nicht mehr entscheidend, da das Vorliegen einer vGA bereits aus anderen Gründen verneint wurde.


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