Ein aktuelles Urteil des BFH gibt wichtige Hinweise für Praxisgestaltungen zwischen nahen Angehörigen. Im Streitfall wurde ein Vermietungsobjekt schenkweise auf drei damals noch minderjährige Kinder übertragen. Im notariellen Schenkungsvertrag wurde vereinbart, dass bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes dem Vater der Kinder die Objektverwaltung oblag. Die Einnahmen sollten dazu dienen, die Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Die darüber hinausgehenden Zins- und Tilgungsleistungen und notwendigen Reparaturen waren vom Vater zu tragen. Das jüngste der drei Kinder wurde im Jahr 2008 volljährig. Im Streitjahr 2010 führte der Vater auf eigene Kosten umfangreiche Umbaumaßnahmen aus und vermietete die vier entstandenen Wohnungen anschließend an Dritte. In den abgeschlossenen Mietverträgen trat er als Vermieter auf. Er vereinnahmte die Mietzinsen und trug auch die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen. Die entstandenen Vermietungsverluste machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt versagte deren Anerkennung mit der Begründung, die Einkünfte seien nicht dem Vater, sondern dessen volljährigen Kindern als Miteigentümern zuzurechnen.
Im Kern geht es also um die Frage, wem die Einkünfte aus der Vermietung steuerlich zuzurechnen sind. Grundsätzlich ist im Falle eines vereinbarten Nutzungsrechts ein solches dazu geeignet, die Zurechnung der Einkünfte zum Berechtigten – hier dem Vater – sicherzustellen. Besonderheiten gelten aber, wenn auf Vermieterseite einander nahe stehende Personen beteiligt sind. Bestellen z.B. Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Nießbrauch oder ein Nutzungsrecht an einem (vermieteten) Grundstück, ist erforderlich, dass dies auf Grund eines zivilrechtlich wirksamen Vertrags erfolgt und die Beteiligten die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchführen. Das kann auch auf der Grundlage eines bloß schuldrechtlichen Nutzungsrechts geschehen. War ein dinglich wirksam bestelltes Nutzungsrecht befristet, führt der Fristablauf zivilrechtlich zu dessen Erlöschen kraft Gesetzes. Bei einem schuldrechtlichen Nutzungsrecht enden die Rechtswirkungen mit dem Eintritt der Bedingung (Zeitablauf); vorliegend also in 2008 mit Volljährigkeit des jüngsten Kindes.
Das Gericht stellt nun aber heraus, dass in einem solchen Fall allerdings ausreichend sein kann, wenn ein Fortbestehen des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts auf Grund einer ausdrücklichen oder konkludent getroffenen Vereinbarung auch für den Zeitraum nach Ablauf der (Bedingungs-)Frist anzunehmen ist. Dies muss nun im Streitfall noch geprüft werden, da insoweit von der Vorinstanz (dem Finanzgericht) noch keine Feststellungen getroffen worden sind.
Hinweis:
Der BFH zeigt also auf, dass eine bestehende, aber wegen Fristablauf nicht mehr wirksame schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung ggf. auch von den Beteiligten konkludent verlängert werden konnte. In der Praxis ist allerdings aus Nachweisgründen stets anzuraten, in diesen Fällen die Fortgeltung der Nutzungsvereinbarung schriftlich zu vereinbaren.