Insbesondere Bioläden sind nicht selten als „Mitgliederläden“ organisiert. Zum Zwecke der Kundenbindung können Kunden gegen Zahlung eines monatlichen Fixbetrages „Mitglied“ werden und erhalten dann bei den Einkäufen die Waren zu verbilligten Preisen. Bislang wurde davon ausgegangen, dass der „Mitgliedsbeitrag“ als zusätzliche Leistung bei den Wareneinkäufen zu verstehen ist. Da diese Geschäfte in der Regel überwiegend Waren zum ermäßigten Umsatzsteuersatz verkaufen, wurden daher die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge insoweit nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen.
Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof nun mit Urteil vom 18.12.2019 (Aktenzeichen XI R 21/18) abgelehnt. Entschieden wurde vielmehr, dass die entgeltliche Einräumung des Rechts zum betragsmäßig nicht begrenzten verbilligten Warenbezug in Form einer „Mitgliedschaft“ eine selbständige steuerbare Leistung darstellt und nicht eine Nebenleistung oder einen Zwischenschritt zum Warenkauf. Die Einräumung dieser Rabattberechtigung unterliegt vollumfänglich dem Regelsteuersatz, wenn die Waren des Warensortiments sowohl dem Regelsteuersatz als auch dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Handlungsempfehlung:
Dies muss nicht nur bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der vereinnahmten „Mitgliedsbeiträge“, sondern auch bei deren Kalkulation beachtet werden.
Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof nun mit Urteil vom 18.12.2019 (Aktenzeichen XI R 21/18) abgelehnt. Entschieden wurde vielmehr, dass die entgeltliche Einräumung des Rechts zum betragsmäßig nicht begrenzten verbilligten Warenbezug in Form einer „Mitgliedschaft“ eine selbständige steuerbare Leistung darstellt und nicht eine Nebenleistung oder einen Zwischenschritt zum Warenkauf. Die Einräumung dieser Rabattberechtigung unterliegt vollumfänglich dem Regelsteuersatz, wenn die Waren des Warensortiments sowohl dem Regelsteuersatz als auch dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Handlungsempfehlung:
Dies muss nicht nur bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der vereinnahmten „Mitgliedsbeiträge“, sondern auch bei deren Kalkulation beachtet werden.