Die Hessische Kulturstiftung gewährt aus Mitteln des Landes Hessen im Rahmen der Kulturpakete I und II sog. Arbeits- und Brückenstipendien zur Ermöglichung künstlerischen Schaffens, Förderung kreativer Arbeitsprozesse und Entwicklung künstlerischer Konzepte trotz der Corona-Pandemie. Hierzu teilt die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. mit Verfügung vom 3.2.2022 (Az. S 2342 A – 050 – St 29) mit, dass
– es sich bei den einmaligen Zuwendungen im Rahmen des Förderprogramms um steuerbare Betriebseinnahmen handelt. Als Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Kunst unmittelbar zu fördern, sind diese jedoch steuerfrei.
– Als Folge der Steuerbefreiung ist das Betriebsausgabenabzugsverbot für sämtliche mit dem Arbeits- bzw. Brückenstipendium verbundenen Kosten zu beachten. Die Abzugsbeschränkung ist jedoch auf die steuerfreien Einnahmen gedeckelt.
Hinweis:
Insoweit sollten hinsichtlich der Aufwendungen für die geförderten Projekte sorgfältige Aufwendungen gefertigt werden, aus denen die Abgrenzung klar hervorgeht.