Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

14. August 2020

In einem sehr raschen Verfahren wurden mit dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise umgesetzt. Dieses Gesetz enthält eine Vielzahl an konjunkturellen Stützmaßnahmen aus dem Bereich des Steuerrechts, die schnell wirksam sein sollen.


Für GmbH und ihre Gesellschafter sind folgende Neuregelungen besonders hervorzuheben:




  • Höchstbetragsgrenze beim Verlustrücktrag: Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. € erweitert. Außerdem ist explizit vorgesehen, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2022 die Höchstbetragsgrenze beim Verlustrücktrag wieder auf 1 Mio. €, also auf den alten Rechtsstand zurückgeführt wird. In technischer Hinsicht wird insoweit zwar nur das EStG geändert, durch den Verweis aus dem KStG heraus gilt die Erweiterung aber auch für GmbH. Bei der Gewerbesteuer bleibt es allerdings unverändert dabei, dass nur ein Verlustvortrag gewährt wird, nicht jedoch ein Verlustrücktrag.

  • Pauschale Anpassung der Steuervorauszahlungen zur Körperschaftsteuer für 2019 (nachträgliche Herabsetzung): Mit dem Ziel einer zeitnahen Liquiditätsentlastung wird die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag das für die Bemessung der Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2019 zu Grunde gelegte Einkommen pauschal um 30 % zu mindern, vorausgesetzt, die Vorauszahlungen für 2020 wurden auf 0 € herabgesetzt. Abweichend davon besteht zudem die Möglichkeit, auch einen höheren Betrag als 30 % vom Einkommen abzuziehen, wenn ein entsprechend höherer Verlustrücktrag i.S.d. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG für 2020 nachgewiesen werden kann; der Nachweis über betriebswirtschaftliche Auswertungen sollte genügen. Betragsmäßig gilt der Maximalbetrag für den Verlustrücktrag von 5 Mio. €. Diese Regelung tritt an die Stelle des pauschalierten Verlustrücktrags in Höhe von 15 %, wie er bislang nach dem Schreiben des BMF vom 24.4.2020 vorgesehen war.

  • Vorläufiger Verlustrücktrag: Ebenfalls mit dem Ziel einer zeitnahen Liquiditätsentlastung der Unternehmen wird zudem die Möglichkeit eröffnet, schon jetzt bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 2019 einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 geltend zu machen. Die Möglichkeit des Verlustrücktrags wäre an sich erst mit der Steuerveranlagung 2020 eröffnet gewesen. Voraussetzung für die Anwendung dieses vorläufigen (und pauschalen) Verlustrücktrags für 2020 ist, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden. Ist diese Voraussetzung gegeben, dann kann auf Antrag bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2019 ein vorläufiger Verlustrücktrag für den Veranlagungszeitraum 2020 vorgenommen werden, und zwar im Regelfall i.H.v. pauschal 30 % des Einkommens des Veranlagungszeitraums 2019. Abweichend davon besteht die Möglichkeit, auch einen höheren Betrag als 30 % vom Einkommen abzuziehen, wenn ein entsprechend höherer Verlust für 2020 nachgewiesen werden kann. An den Nachweis sollten keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (der Nachweis über betriebswirtschaftliche Auswertungen sollte auch insoweit genügen). Nach Einreichung der Steuererklärung für 2020 ist der Steuerbescheid für 2019 zu ändern, wenn und soweit ein Verlustrücktrag aus 2020 tatsächlich doch nicht zu gewähren war oder sich in anderer Höhe ergibt.

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG auf 200 000 € verdoppelt. Das heißt, dass insbesondere solche Kapitalgesellschaften bei der Gewerbesteuer entlastet werden, die (vereinfacht dargestellt) mit hohem Fremdkapitaleinsatz bzw. gemieteten/gepachteten Wirtschaftsgütern arbeiten und nur geringe Gewinne oder gar Verluste erzielen – und damit in der Gefahr stehen, wegen der Hinzurechnungen mit der Folge einer Substanzbesteuerung zur Gewerbesteuer herangezogen zu werden.

  • Degressive Abschreibung: Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 % (höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung kann dann (bei rechtzeitiger Anschaffung) bis zum Ende des Abschreibungszeitraums in Anspruch genommen werden. Diese Neuregelung gilt bereits für seit dem 1.1.2020 vorgenommene Anschaffungen.


Hinweis:


Umgesetzt wurden teilweise bedeutende Entlastungen. Für den Einzelfall sollte unter Hinzuziehung steuerlichen Rats geprüft werden, welche Handlungsoptionen genutzt werden sollen.

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