(in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist – siehe unten 2.b), bb)
Monat | Termin2 | Steuer | monatlich | vierteljährlich |
Januar | 10.1. (13.1.) | Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer, Steuerabzug § 50a EStG | 12/2019 | IV/2019 |
Lohn- und Kirchensteuer – Jahresanmeldung 2019 | ||||
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 11/2019 | |||
27.1./29.1. | Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 1/2020 | ||
Februar | 10.2. (13.2.) | Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer | 1/2020 | |
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 12/2019 | IV/2019 | ||
10.2. (13.2.) | 1/11 Sonderzahlung für Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung 2020 | |||
17.2 (20.2.) | Gewerbesteuer, Grundsteuer | I/2020 | ||
17.2. | Sozialversicherung – Jahresmeldung 2019 | |||
17.2. | Ablauf Einreichungsfrist der UV-Jahresmeldung 2019 | |||
24.2./26.2. | Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 2/2020 | ||
März | 10.3. (13.3.) | Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer | 2/2020 | |
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 1/2020 | |||
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer | I/2020 | |||
25.3./27.3. | Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 3/2020 | ||
April | 14.4.3 (17.4.) | Kapitalertragsteuer,4 Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer, Steuerabzug § 50a EStG | 3/2020 | I/2020 |
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 2/2020 | |||
24.4./28.4. | Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 4/2020 | ||
Mai | 11.5. (14.5.) | Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer | 4/2020 | |
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 3/2020 | I/2020 | ||
15.5. (18.5.) | Gewerbesteuer, Grundsteuer | II/2020 | ||
25.5./27.5. | Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 5/2020 |
Juni | 10.6. (15.6.) | Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer | 5/2020 | |
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 4/2020 | |||
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer | II/2020 | |||
24.6./26.6. | Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 6/2020 | ||
Juli | 10.7. (13.7.) | Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer, Steuerabzug § 50a EStG | 6/2020 | II/2020 |
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 5/2020 | |||
1.7. (6.7.) | Grundsteuer (beantragte jährliche Fälligkeit) | |||
27.7./29.7. | Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 7/2020 | ||
August | 10.8. (13.8.) | Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer | 7/2020 | |
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 6/2020 | II/2020 | ||
17.8. (20.8.) | Gewerbesteuer, Grundsteuer | III/2020 | ||
25.8./27.8. | Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 8/2020 | ||
September | 10.9. (14.9.) | Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer | 8/2020 | |
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 7/2020 | |||
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer | III/2020 | |||
24.9./28.9. | Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 9/2020 | ||
Oktober | 12.10. (15.10.) | Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer, Steuerabzug § 50a EStG | 9/2020 | III/2020 |
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 8/2020 | |||
26.10./28.10. | Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 10/2020 | ||
November | 10.11. (13.11.) | Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer | 10/2020 | |
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 9/2020 | III/2020 | ||
16.11. (19.11.) | Gewerbesteuer, Grundsteuer | IV/2020 | ||
24.11./26.11. | Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 11/2020 | ||
Dezember | 10.12. (14.12.) | Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer | 11/2020 | |
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 10/2020 | |||
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer | IV/2020 | |||
22.12./28.12. | Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 12/2020 |
1 Vgl. auch die folgenden Hinweise. 2 Hinweis: Bei Zahlungen durch Scheck gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang als entrichtet.
3 Am 10.4.2020 ist Karfreitag und somit in allen Bundesländern Feiertag. Der Termin verschiebt sich auf den nächsten Werktag, also den 14.4.2020.
4 Bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG (v.a. von Kapitalgesellschaften vorgenommene Gewinnausschüttungen) ist die einbehaltene Steuer, soweit es sich nicht um Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, zu dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen. Zufluss gilt als an dem Tage erfolgt, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.
5 Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24:00 Uhr eingereicht sein.
Hinweise
Nachfolgend werden einzelne Grundsätze zu den Erklärungs- und Zahlungspflichten dargestellt.
a) Einzelne Steuerarten
aa) Umsatzsteuer (USt)
Die USt-Voranmeldungen sind jeweils für einen bestimmten sog. Voranmeldungszeitraum abzugeben. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die USt des vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 7 500 € betrug. In diesem Fall sind die Voranmeldungen grds. bis zum 10.4. (I. Quartal), 10.7. (II. Quartal), 10.10. (III. Quartal) und 10.1. des Folgejahrs (IV. Quartal) abzugeben. Bis zu diesen Terminen ist die angemeldete USt regelmäßig auch zu entrichten.
Betrug die USt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 €, sind die USt-Voranmeldungen für jeden Monat abzugeben, und zwar immer bis zum 10. eines Monats für den vorangegangenen Monat. Bis dahin ist die angemeldete USt auch zu zahlen.
Betrug die USt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. In diesem Fall ist lediglich die USt-Jahreserklärung abzugeben.
Unabhängig von diesen Betragsgrenzen ist bei Unternehmern, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen (Existenzgründer), im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und in dem Folgejahr der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz ist vorgesehen, dass diese Sonderregelung für Existenzgründer befristet für den Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2026 ausgesetzt wird.
Die Fristen zur Abgabe der Voranmeldungen können auf Antrag des Unternehmers um einen Monat verlängert werden (sog. Dauerfristverlängerung). Dementsprechend verlängert sich auch die Zahlungsfrist. Bei Unternehmern, die zur monatlichen Voranmeldung verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung i.H.v. 1/11 der gesamten Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der USt-Vorauszahlung für den Dezember des Jahres angerechnet.
bb) Lohnsteuer (LSt)
Jeder Arbeitgeber muss für den jeweiligen LSt-Anmeldungszeitraum eine LSt-Anmeldung abgeben, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats. Bis zu diesen Terminen ist die LSt auch an das Finanzamt abzuführen. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat, wenn die LSt für alle Arbeitnehmer zusammen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 5 000 € betragen hat.
Hat die LSt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 5 000 €, aber mehr als 1 080 € betragen, ist das Kalendervierteljahr der Anmeldungszeitraum. Die LSt-Anmeldungen sind dann bis zum 10.4. (I. Quartal), 10.7. (II. Quartal), 10.10. (III. Quartal) und 10.1. des Folgejahrs (IV. Quartal) abzugeben. Hat die LSt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 € betragen, ist das Kalenderjahr der Anmeldungszeitraum (Abgabetermin: 10.1. des Folgejahrs).
Hinweis:
Bei der LSt gibt es nicht die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung.
cc) Bauabzugsteuer
Die Bauabzugsteuer ist jeweils bis zum 10. des nachfolgenden Monats anzumelden und abzuführen, und zwar ohne die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung.
dd) Grundsteuer
Die Grundsteuer wird im Regelfall zu je einem Viertel des Jahresbetrags am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Bei Kleinbeträgen (bis 30 €) können abweichende Fälligkeiten von den Gemeinden bestimmt werden. Auf Antrag des Schuldners der Grundsteuer kann die Grundsteuer am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag hierfür muss spätestens bis zum 30.9. des vorangegangenen Kalenderjahrs gestellt werden. Die Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.
ee) Steuerabzug nach § 50a EStG
Der Steuerabzug nach § 50a EStG betrifft insbesondere künstlerische, sportliche, unterhaltende u.ä. Leistungen von in Deutschland beschränkt Stpfl. Ebenfalls betroffen sind Vergütungen an in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Aufsichtsratsmitglieder. Anzumelden und abzuführen ist die Steuer vom Leistungsempfänger für das Kalendervierteljahr. Abführungszeitpunkt ist spätestens der 10. des Monats, der dem Kalendervierteljahr folgt.
Die elektronische Anmeldung der Abzugsteuern ist an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.
ff) Sozialversicherungsbeiträge
Der Beitragsnachweis zur Sozialversicherung ist am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zur Zahlung fällig (Zahlungseingang bei der Krankenkasse). Zwei Tage vor Fälligkeit sind die Beiträge per Beitragsnachweis durch Datenübermittlung zu melden. Der Nachweis muss am Vortag bis spätestens 24:00 Uhr eingereicht sein.
- b) Schonfristen
- aa) Abgabefrist
Wird eine USt-Voranmeldung, LSt-Anmeldung oder Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei der Abgabefrist gibt es keine Schonfrist. Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf Antrag des Stpfl. eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung gewähren.
Hinweis:
USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen sind auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung einzureichen. Nur wenn in Einzelfällen eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist, kann das Finanzamt auf Antrag die Abgabe in Papierform zulassen. Eine Freistellung von der elektronischen Abgabe kommt jedoch nur in sog. Härtefällen in Frage. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Übermittlung durch Datenfernübertragung für den Stpfl. wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Sofern die Übermittlung durch einen Angehörigen der steuerlich beratenden Berufe erfolgt, hat diese stets auf elektronischem Wege zu erfolgen.
bb) Zahlungsschonfrist
Wenn der Steueranspruch nicht rechtzeitig ausgeglichen wird, entstehen Säumniszuschläge. Erfolgt die Zahlung innerhalb von drei Tagen nach dem Fälligkeitstermin, werden Säumniszuschläge nicht erhoben. Diese Zahlungsschonfrist gilt jedoch nicht bei Barzahlungen oder Scheckeinreichungen. Eine Barzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Bei Hingabe von Schecks gilt die Zahlung nicht bereits am Tag des Eingangs bei dem Finanzamt, sondern erst drei Tage nach dem Eingangstag als entrichtet.
Die Finanzämter setzen aber ausnahmsweise keinen Säumniszuschlag fest, wenn eine Anmeldung erst nach dem Fälligkeitstag bei dem Finanzamt eingeht und die Zahlung mit Abgabe der Anmeldung – ggf. unter Einhaltung der Zahlungsschonfrist – erfolgt. Wegen der verspäteten Einreichung der Anmeldung kann jedoch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags drohen. Die rechtzeitige Zahlung muss durch eine pünktliche Überweisung oder Erteilung einer Abbuchungsermächtigung (SEPA-Mandat) gewährleistet werden.
Hinweis:
Eine Zahlung durch den Stpfl. nach dem Fälligkeitstermin, aber noch innerhalb der Zahlungsschonfrist, ist keine fristgerechte Zahlung. Sie ist pflichtwidrig, bleibt aber sanktionslos. Wird jedoch die Zahlungsschonfrist – wenn auch versehentlich – überschritten (z.B. durch einen Fehler der Bank), setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, ohne dass ein Erlass in Betracht käme. Dies gilt jedenfalls für die Stpfl., die ihre Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlen, denn sie sind aus Sicht der Finanzverwaltung keine pünktlichen Steuerzahler und gelten daher nicht als erlasswürdig.
c) Termine am Wochenende oder Feiertag
Fällt einer der genannten Abgabe- oder Zahlungstermine auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.