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Abgabe- und Zahlungstermine 2020

8. Januar 2020

Wichtige Steuertermine 20201

(in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist – siehe unten 2.b), bb)






































































































































































Monat Termin2 Steuer monatlich vierteljährlich
Januar 10.1. (13.1.) Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer, Steuerabzug § 50a EStG

12/2019



IV/2019


Lohn- und Kirchensteuer – Jahresanmeldung 2019
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

11/2019


27.1./29.1. Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge

1/2020


Februar 10.2. (13.2.) Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer

1/2020


Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

12/2019



IV/2019


10.2. (13.2.) 1/11 Sonderzahlung für Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung 2020
17.2 (20.2.) Gewerbesteuer, Grundsteuer

I/2020


17.2. Sozialversicherung – Jahresmeldung 2019
17.2. Ablauf Einreichungsfrist der UV-Jahresmeldung 2019
24.2./26.2. Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge

2/2020


März 10.3. (13.3.) Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer

2/2020


Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

1/2020


Einkommensteuer, Körperschaftsteuer

I/2020


25.3./27.3. Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge

3/2020


April 14.4.3 (17.4.) Kapitalertragsteuer,4 Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer, Steuerabzug § 50a EStG

3/2020



I/2020


Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

2/2020


24.4./28.4. Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge

4/2020


Mai 11.5. (14.5.) Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer

4/2020


Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

3/2020



I/2020


15.5. (18.5.) Gewerbesteuer, Grundsteuer

II/2020


25.5./27.5. Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge

5/2020



 
































































































































































































Juni 10.6. (15.6.) Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer

5/2020


Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

4/2020


Einkommensteuer, Körperschaftsteuer

II/2020


24.6./26.6. Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge

6/2020


Juli 10.7. (13.7.) Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer, Steuerabzug § 50a EStG

6/2020



II/2020


Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

5/2020


1.7. (6.7.) Grundsteuer (beantragte jährliche Fälligkeit)
27.7./29.7. Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge

7/2020


August 10.8. (13.8.) Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer

7/2020


Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

6/2020



II/2020


17.8. (20.8.) Gewerbesteuer, Grundsteuer

III/2020


25.8./27.8. Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge

8/2020


September 10.9. (14.9.) Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer

8/2020


Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

7/2020


Einkommensteuer, Körperschaftsteuer

III/2020


24.9./28.9. Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge

9/2020


Oktober 12.10. (15.10.) Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer, Steuerabzug § 50a EStG

9/2020



III/2020


Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

8/2020


26.10./28.10. Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge

10/2020


November 10.11. (13.11.) Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer

10/2020


Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

9/2020



III/2020


16.11. (19.11.) Gewerbesteuer, Grundsteuer

IV/2020


24.11./26.11. Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge

11/2020


Dezember 10.12. (14.12.) Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer

11/2020


Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

10/2020


Einkommensteuer, Körperschaftsteuer

IV/2020


22.12./28.12. Meldung5/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge

12/2020



1 Vgl. auch die folgenden Hinweise. 2 Hinweis: Bei Zahlungen durch Scheck gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang als entrichtet.


3 Am 10.4.2020 ist Karfreitag und somit in allen Bundesländern Feiertag. Der Termin verschiebt sich auf den nächsten Werktag, also den 14.4.2020.


4 Bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG (v.a. von Kapitalgesellschaften vorgenommene Gewinnausschüttungen) ist die einbehaltene Steuer, soweit es sich nicht um Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, zu dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen. Zufluss gilt als an dem Tage erfolgt, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.


5 Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24:00 Uhr eingereicht sein.



Hinweise


Nachfolgend werden einzelne Grundsätze zu den Erklärungs- und Zahlungspflichten dargestellt.

a) Einzelne Steuerarten
aa) Umsatzsteuer (USt)

Die USt-Voranmeldungen sind jeweils für einen bestimmten sog. Voranmeldungszeitraum abzugeben. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die USt des vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 7 500 € betrug. In diesem Fall sind die Voranmeldungen grds. bis zum 10.4. (I. Quartal), 10.7. (II. Quartal), 10.10. (III. Quartal) und 10.1. des Folgejahrs (IV. Quartal) abzugeben. Bis zu diesen Terminen ist die angemeldete USt regelmäßig auch zu entrichten.


Betrug die USt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 €, sind die USt-Voranmeldungen für jeden Monat abzugeben, und zwar immer bis zum 10. eines Monats für den vorangegangenen Monat. Bis dahin ist die angemeldete USt auch zu zahlen.


Betrug die USt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. In diesem Fall ist lediglich die USt-Jahreserklärung abzugeben.


Unabhängig von diesen Betragsgrenzen ist bei Unternehmern, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen (Existenzgründer), im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und in dem Folgejahr der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz ist vorgesehen, dass diese Sonderregelung für Existenzgründer befristet für den Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2026 ausgesetzt wird.


Die Fristen zur Abgabe der Voranmeldungen können auf Antrag des Unternehmers um einen Monat verlängert werden (sog. Dauerfristverlängerung). Dementsprechend verlängert sich auch die Zahlungsfrist. Bei Unternehmern, die zur monatlichen Voranmeldung verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung i.H.v. 1/11 der gesamten Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der USt-Vorauszahlung für den Dezember des Jahres angerechnet.

bb) Lohnsteuer (LSt)

Jeder Arbeitgeber muss für den jeweiligen LSt-Anmeldungszeitraum eine LSt-Anmeldung abgeben, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats. Bis zu diesen Terminen ist die LSt auch an das Finanzamt abzuführen. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat, wenn die LSt für alle Arbeitnehmer zusammen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 5 000 € betragen hat.


Hat die LSt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 5 000 €, aber mehr als 1 080 € betragen, ist das Kalendervierteljahr der Anmeldungszeitraum. Die LSt-Anmeldungen sind dann bis zum 10.4. (I. Quartal), 10.7. (II. Quartal), 10.10. (III. Quartal) und 10.1. des Folgejahrs (IV. Quartal) abzugeben. Hat die LSt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 € betragen, ist das Kalenderjahr der Anmeldungszeitraum (Abgabetermin: 10.1. des Folgejahrs).


Hinweis:

Bei der LSt gibt es nicht die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung.

 

cc) Bauabzugsteuer


Die Bauabzugsteuer ist jeweils bis zum 10. des nachfolgenden Monats anzumelden und abzuführen, und zwar ohne die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung.


dd) Grundsteuer


Die Grundsteuer wird im Regelfall zu je einem Viertel des Jahresbetrags am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Bei Kleinbeträgen (bis 30 €) können abweichende Fälligkeiten von den Gemeinden bestimmt werden. Auf Antrag des Schuldners der Grundsteuer kann die Grundsteuer am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag hierfür muss spätestens bis zum 30.9. des vorangegangenen Kalenderjahrs gestellt werden. Die Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.


 

ee) Steuerabzug nach § 50a EStG

Der Steuerabzug nach § 50a EStG betrifft insbesondere künstlerische, sportliche, unterhaltende u.ä. Leistungen von in Deutschland beschränkt Stpfl. Ebenfalls betroffen sind Vergütungen an in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Aufsichtsratsmitglieder. Anzumelden und abzuführen ist die Steuer vom Leistungsempfänger für das Kalendervierteljahr. Abführungszeitpunkt ist spätestens der 10. des Monats, der dem Kalendervierteljahr folgt.


Die elektronische Anmeldung der Abzugsteuern ist an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.


ff) Sozialversicherungsbeiträge


Der Beitragsnachweis zur Sozialversicherung ist am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zur Zahlung fällig (Zahlungseingang bei der Krankenkasse). Zwei Tage vor Fälligkeit sind die Beiträge per Beitragsnachweis durch Datenübermittlung zu melden. Der Nachweis muss am Vortag bis spätestens 24:00 Uhr eingereicht sein.




  1. b) Schonfristen

  2. aa) Abgabefrist


Wird eine USt-Voranmeldung, LSt-Anmeldung oder Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei der Abgabefrist gibt es keine Schonfrist. Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf Antrag des Stpfl. eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung gewähren.


Hinweis:

USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen sind auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung einzureichen. Nur wenn in Einzelfällen eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist, kann das Finanzamt auf Antrag die Abgabe in Papierform zulassen. Eine Freistellung von der elektronischen Abgabe kommt jedoch nur in sog. Härtefällen in Frage. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Übermittlung durch Datenfernübertragung für den Stpfl. wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Sofern die Übermittlung durch einen Angehörigen der steuerlich beratenden Berufe erfolgt, hat diese stets auf elektronischem Wege zu erfolgen.

 

bb) Zahlungsschonfrist

Wenn der Steueranspruch nicht rechtzeitig ausgeglichen wird, entstehen Säumniszuschläge. Erfolgt die Zahlung innerhalb von drei Tagen nach dem Fälligkeitstermin, werden Säumniszuschläge nicht erhoben. Diese Zahlungsschonfrist gilt jedoch nicht bei Barzahlungen oder Scheckeinreichungen. Eine Barzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Bei Hingabe von Schecks gilt die Zahlung nicht bereits am Tag des Eingangs bei dem Finanzamt, sondern erst drei Tage nach dem Eingangstag als entrichtet.


Die Finanzämter setzen aber ausnahmsweise keinen Säumniszuschlag fest, wenn eine Anmeldung erst nach dem Fälligkeitstag bei dem Finanzamt eingeht und die Zahlung mit Abgabe der Anmeldung – ggf. unter Einhaltung der Zahlungsschonfrist – erfolgt. Wegen der verspäteten Einreichung der Anmeldung kann jedoch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags drohen. Die rechtzeitige Zahlung muss durch eine pünktliche Überweisung oder Erteilung einer Abbuchungsermächtigung (SEPA-Mandat) gewährleistet werden.

Hinweis:

Eine Zahlung durch den Stpfl. nach dem Fälligkeitstermin, aber noch innerhalb der Zahlungsschonfrist, ist keine fristgerechte Zahlung. Sie ist pflichtwidrig, bleibt aber sanktionslos. Wird jedoch die Zahlungsschonfrist – wenn auch versehentlich – überschritten (z.B. durch einen Fehler der Bank), setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, ohne dass ein Erlass in Betracht käme. Dies gilt jedenfalls für die Stpfl., die ihre Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlen, denn sie sind aus Sicht der Finanzverwaltung keine pünktlichen Steuerzahler und gelten daher nicht als erlasswürdig.

c) Termine am Wochenende oder Feiertag

Fällt einer der genannten Abgabe- oder Zahlungstermine auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

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