Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Abgegoltener Urlaub für mehrere Jahre unterliegt der ermäßigten Besteuerung

24. März 2026


Das FG München hat mit Urteil vom 27.11.2025 (Az. 10 K 714/25) entschieden, dass der Arbeitslohn in Form der Abgeltung von nicht genommenem Urlaub, der den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre umfasst, der ermäßigten Besteuerung unterliegt (Progressionsglättung).





Im Urteilsfall waren Stpfl. die Erben nach dem Arbeitnehmer M. M war schwer erkrankt und daher nicht in der Lage, den ihm zustehenden Urlaub in den Jahren 01 bis 03 anzutreten. Er verstarb schließlich im Oktober 03. Der für das Jahr 03 in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Bruttoarbeitslohn setzte sich aus dem Gehalt, einem Bonus, Weihnachtsgeld und Abgeltung für 71 Urlaubstage aus den Jahren 01, 02 und 03 zusammen. In der Einkommensteuerveranlagung begehrten die Erben, die Abgeltung der Urlaubstage der ermäßigten Besteuerung zu unterwerfen, was das FA ablehnte.





Das FG bestätigte nun aber die Anwendung der ermäßigten Besteuerung. Vorliegend handle es sich bei der Urlaubsabgeltung um Einkünfte für eine mehrjährige Tätigkeit. Diese seien als außerordentliche Einkünfte einzustufen, da der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum dazu geeignet ist, zu einer einmaligen und außergewöhnlichen Progressionssteigerung zu führen. Diese abzumildern sei der Zweck der ermäßigten Besteuerung.





Insoweit stellt das Gericht heraus, dass eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit nicht schon bei einer bloßen Nachzahlung von im Vorjahr verdienten Vergütungen vorliege. Die betreffenden Einkünfte müssten vielmehr für sich betrachtet Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen. Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit könne insbesondere auch eine Lohnnachzahlung für vorangegangene Veranlagungszeiträume sein. Dabei stehe der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen. Voraussetzung sei nur, dass der Zufluss insgesamt mehrere Jahre betrifft.





Der Steuerermäßigung unterliegen u.a. Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden. Auch Entschädigungen, die für nicht gewährten Urlaub gezahlt werden, stellten Arbeitslohn dar. Sofern die Abgeltung wie im Urteilsfall zum einen mindestens zwei Veranlagungszeiträume betreffe und sich zum anderen über mehr als zwölf Monate erstrecke, handele es sich auch um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit.





Handlungsanweisung:





Die ermäßigte Besteuerung ist in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers geltend zu machen. Dabei ist darzulegen, dass die Nachzahlung der Urlaubsansprüche mehrere Veranlagungszeiträume betrifft.





Hinweis:





In früherer Rechtsprechung wurde dies anders gesehen. Jüngst hat aber auch das FG Münster in einem vergleichbaren Fall die Anwendung des ermäßigten Einkommensteuersatzes befürwortet. Abzuwarten bleibt nun aber, wie der BFH im Revisionsverfahren (Az. VI R 21/25) zu dieser Frage entscheiden wird.


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