Für Unternehmer und Freiberufler

Abgrenzung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein im umsatzsteuerlichen Sinne

26. Mai 2026


Bei der umsatzsteuerlichen Würdigung der Ausgabe, des Handels mit bzw. der Einlösung von Gutscheinen muss zwischen sog. Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden werden. Die insoweit vorzunehmende Abgrenzung hat der BFH mit Beschluss vom 25.6.2025 (Az. XI R 14/24 (XI R 21/21)) konkretisiert:





–  Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn folgende zwei Bedingungen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins erfüllt sind:





–  Zum einen müssen zu diesem Zeitpunkt der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, feststehen, und





–  zum anderen muss die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Umsatzsteuer feststehen, insbesondere also klar sein, ob auf die spätere Lieferung oder sonstige Leistung der reguläre oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen.





–  Ein Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein.





Die umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen ist völlig unterschiedlich:





–  Einzweck-Gutschein:





–  Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Es ist also Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen.





–  Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt dann nicht als unabhängiger Umsatz.





–  Die Nichteinlösung von Einzweck-Gutscheinen innerhalb der Gültigkeitsdauer hat keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen. Durch die Vorverlagerung der Besteuerung auf den Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins gilt die ursprüngliche Leistung bereits bei Übertragung bzw. Ausgabe des Gutscheins als erbracht und ist demzufolge in diesem Zeitpunkt zu versteuern. Es kommt nicht zu einer Korrektur dieser Versteuerung.





–  Mehrzweck-Gutschein:





–  Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der USt nach den üblichen Regeln, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der USt unterliegt.





–  Wird der Gutschein am Ende tatsächlich nicht eingelöst, erfolgt keine umsatzsteuerliche Erfassung.





Im Urteilsfall hatte das Unternehmen über seinen Internetshop Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten für das X-Netzwerk, einem elektronischen Portal mit verschiedenen digitalen Dienstleistungen, an Endverbraucher mit einem deutschen Nutzerkonto (Länderkennung DE) vertrieben. Das Unternehmen hatte die Codes zuvor von Zwischenhändlern aus anderen EU-Mitgliedstaaten erworben. Streitig war, ob es sich bei der Ausgabe der Codes um Einzweck-Gutscheine oder um Mehrzweck-Gutscheine, bei denen erst durch Einlösung Umsatzsteuer anfällt, handelte. Der BFH hat in Umsetzung der Vorgaben der vorangegangenen Entscheidung des EuGH wie folgt entschieden: Weil nur eine Einlösung durch in Deutschland ansässige Endverbraucher in Betracht kommt, stehe der Ort der Leistung in Deutschland fest. Da nur digitale Inhalte, die dem Regelsteuersatz unterliegen, abrufbar waren, handelte es sich bei den Gutscheincodes um Einzweck-Gutscheine. Damit hängt die Besteuerung der Gutscheine nicht vom Vertriebsweg ab. Der Erwerb direkt beim ausgebenden Unternehmer wird laut BFH genauso besteuert wie der Erwerb über einen oder mehrere Zwischenhändler.





Hinweis:





Die vorgenannten Regelungen über Gutscheine sind nicht anzuwenden auf Preisnachlass- und Rabattgutscheine. Hierzu hat insbesondere der BFH mit Urteil vom 16.1.2020 (Az. V R 42/17) entschieden, dass beim Einsatz von Rabatt- und Punktesystemen eine umsatzsteuerliche Entgeltminderung erst bei tatsächlicher Einlösung entsprechender Punkte erfolge. Dies gelte sowohl im Zweipersonenverhältnis zwischen leistendem Unternehmer und Kunden als auch in der Fallgestaltung der Einbeziehung eines Dritten.





Handlungsempfehlung:





In der Praxis muss bei Ausgabe eines Gutscheins also sorgfältig geprüft werden, ob es sich um einen Einzweck-Gutschein oder Mehrzweck-Gutschein handelt. Diese Einstufung ist dann auch später bei der Einlösung des Gutscheins maßgeblich. Im Einzelfall kann die Einstufung schwierig sein und bedarf fachlichen Rats.


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