Mit dem Jahressteuergesetz 2024 treten zum 1.1.2025 punktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer in Kraft (vorbehaltlich des Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens). Herauszustellen sind folgende Aspekte:
Steuerbefreiung für Bildungsleistungen:
– Die nationale Regelung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen wird an die (zwingend geltende) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie angepasst. Den Vorgaben des Unionsrechts folgend fallen auch steuerbare Bildungsleistungen, welche von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, erbracht werden, unter die Steuerbefreiung. Zu den Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit den vorgenannten Bildungsaufgaben betraut sind, gehören insbesondere in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebene allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen und staatliche Hochschulen i.S.d. § 1 Hochschulrahmengesetz.
– Des Weiteren wird der Umfang der begünstigten Leistungen von derzeit „Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“ auf „Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen“ ausgedehnt.
– Ebenso wird Schul- und Hochschulunterricht steuerbefreit, der von Privatlehrern erteilt wird.
Handlungsempfehlung:
Für den Einzelfall ist zu prüfen, ob ab 1.1.2025 die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann und welche Nachweise ggf. zu führen sind (z.B. Bescheinigung der Landesbehörde, welche auch zukünftig erforderlich ist). Der Gesetzgeber hat die Änderungen dergestalt vorgenommen, dass keine Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Recht erfolgen soll.
Besteuerung der Kleinunternehmer:
– Bei Kleinunternehmern wird wie bisher auf die Besteuerung mit Umsatzsteuer verzichtet. Künftig kommt für deren Leistungen allerdings eine Steuerbefreiung zur Anwendung statt der bisherigen Nichterhebung der Umsatzsteuer. Kleinunternehmer dürfen entsprechend in ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen; vielmehr ist in der Rechnung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hinzuweisen. Weiterhin besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
– Die Kleinunternehmerregelung kann angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 € nicht überschreitet. Bislang galten insoweit die Grenzen von 22 000 € bzw. 50 000 €. Inhaltlich verschärft wurde aber die Anwendung der Betragsgrenze für das laufende Jahr: Während die bisherige 50 000 €-Grenze prognoseabhängig war, entfällt ab 2025 die Kleinunternehmerregelung im laufenden Kj. mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt, sobald die Umsatzgrenze von 100 000 € überschritten wird. Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit ist die Kleinunternehmerregelung nur anzuwenden, wenn die 25 000 €-Grenze nicht überschritten wird. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung, während die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze steuerfrei bleiben.
– Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden, was den Unternehmer dann aber für mindestens fünf Kalenderjahre bindet.
– Die Kleinunternehmerregelung gilt auch für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer. Diese können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet.
– Inländische Unternehmer können ab 2025 die Kleinunternehmerregelungen anderer EU-Mitgliedstaaten beanspruchen, was dann voraussetzt, dass der Unternehmer an dem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer teilnimmt. Insoweit muss beim Bundeszentralamt für Steuern die Teilnahme an diesem besonderen Meldeverfahren beantragt werden.
Hinweis:
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist insbesondere dann von Vorteil, wenn Leistungen gegenüber Privatpersonen oder Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erbracht werden. Im Einzelfall ist nun zu prüfen, ob auf Grund der angehobenen Betragsgrenzen ab 2025 die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann. Inländische Unternehmer sollten auch prüfen, ob sie ab 2025 Kleinunternehmerregelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten beanspruchen wollen und in diesem Fall muss die Teilnahme an dem entsprechenden Meldeverfahren beantragt werden.
Umsatzsteuersatz für pauschalierende Landwirte:
– Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit einem Gesamtumsatz bis zu 600 000 € erfolgt i.d.R. die Berechnung der Umsatzsteuer nach einem herabgesetzten Steuersatz, was dann aber auch mit einem pauschalierten Vorsteuerabzug in gleicher Höhe verbunden ist. Der Umsatzsteuersatz auf diese landwirtschaftlichen Produkte beträgt in 2024 8,4 % und für das Jahr 2025 wird der Pauschalsteuersatz auf 7,8 % festgelegt. Auf Antrag kann auch zur Regelbesteuerung – 19 % Umsatzsteuer und Abzug der tatsächlichen Vorsteuerbeträge – optiert werden.
Handlungsempfehlung:
Ab dem 1.1.2025 sind erbrachte Lieferungen nun im Falle der Mehrwertsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 7,8 % abzurechnen. Insoweit ist die Rechnungsstellung anzupassen. Entsprechend vermindert sich auch der pauschale Vorsteuerabzug. In der Regel ist diese Pauschalbesteuerung finanziell günstig und daneben braucht bei deren Nutzung auch der tatsächliche Vorsteuerabzug nicht ermittelt zu werden. Zu prüfen ist aber im Einzelfall, ob auf die Pauschalbesteuerung verzichtet werden sollte.
Vorsteuerabzug aus Leistungen von Unternehmern, die die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen:
– Kleinere Unternehmen können die Umsatzsteuer abweichend von den üblichen Regeln nach vereinnahmten Entgelten berechnen, d.h. insbesondere schulden diese dann die Umsatzsteuer auf erbrachte Ausgangsleistungen erst in dem Voranmeldungszeitraum, in dem von dem Abnehmer das Entgelt vereinnahmt wird. Nach der Grundregel würde die Umsatzsteuer unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung bereits für den Voranmeldungszeitraum geschuldet, in dem die Leistung erbracht wird.
– Hiervon unabhängig kann der Vorsteuerabzug stets bereits dann erfolgen, wenn die Eingangsleistung erbracht wurde und eine entsprechende Rechnung vorliegt. Dies wird nun – allerdings erstmals für Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden – geändert. Dann muss der leistende Unternehmer in der Rechnung vermerken, wenn die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten erfolgt und beim Leistungsempfänger ist in diesem Fall der Vorsteuerabzug erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem die Zahlung auf die ausgeführte Leistung entrichtet wurde.
Handlungsempfehlung:
Diese Änderung muss dann entsprechend im Rechnungswesen berücksichtigt werden, um eine zeitlich richtige Zuordnung des Vorsteuerabzugs gewährleisten zu können.