Für Unternehmer und Freiberufler

Aktivierungsverbot für eine vom Schuldner bestrittene Forderung

14. Juli 2025


Im Streit stand, ob und in welcher Höhe eine von der Stpfl. vorgenommene Einzelwertberichtigung im Streitjahr 2014 in Ansatz gebracht werden kann. Der Stpfl. betrieb eine Unternehmensberatung, deren Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt wurde. Die Bilanz auf den 31.12.2014 wurde am 13.5.2016 erstellt. In dieser Bilanz wurden Forderungen gegen den Kunden E aus Beratungsleistungen ausgewiesen, die in voller Höhe wertberichtigt wurden. Der Stpfl. führte diverse Argumente für diese Einzelwertberichtigung an. Das FA wollte diese insbesondere deshalb nicht anerkennen, weil ein Mahnverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen nicht eingeleitet wurden.





Das FG Münster bestätigt nun aber mit Urteil vom 26.3.2025 (Az. 7 K 2394/20 E,G) die Zulässigkeit der Wertberichtigung. Entscheidend sei der Umstand, dass in einem Schreiben des Rechtsanwalts des Kunden vom 11.11.2014 der Anspruch aus der Beratungsleistung insgesamt bestritten wurde. Das FG führt hierzu aus:





–  Forderungen eines Dienstleisters auf Bezahlung sind in dem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem dieser seine Dienstleistung vertragsgemäß erbracht hat. Auf die Rechnungsstellung und ggf. eine später eintretende Fälligkeit kommt es für die Aktivierung grundsätzlich nicht an. Daher hatte die Stpfl. die unterjährig jeweils monatlich gegenüber der Fa. E entstandenen Ansprüche aus dem abgeschlossenen Beratervertrag zunächst zutreffend jeweils als Forderung im Rahmen ihrer laufenden Buchführung gewinnwirksam erfasst. Die in den Monaten Januar bis Juli mit der Leistungserbringung entstandenen Forderungen waren unterjährig bis zum Bestreiten durch Anwaltsschriftsatz im November 2014 als rechtlich hinreichend sicher einzustufen.





–  Die Stpfl. durfte auf Grund des vollständigen Bestreitens durch die Fa. E im November 2014 die offenen Forderungen in der Steuerbilanz zum Bilanzstichtag 31.12.2014 nicht (mehr) aktivieren. Es bestand insoweit kein Aktivierungswahlrecht, sondern sowohl für die Handels- als auch – was entscheidend ist – für die Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot. Daher wurde die Netto-Summe der einzelnen Forderungen im Ergebnis zutreffend durch eine Teilwertabschreibung auf Null ausgebucht. Auf Grund des Bestreitens mit Anwaltsschriftsatz sprechen die tatsächlichen Gesamtumstände dafür, dass die Stpfl. – wirtschaftlich betrachtet – mit der Zahlung der noch offenen Forderungen zum Bilanzstichtag nicht mehr fest rechnen konnte und durfte.





–  Das Vorsichtsprinzip in Form des Realisationsprinzips ist als „zwingendes Prinzip“ auch für die Steuerbilanz zu beachten. Der Ansatz einer bestrittenen Forderung mit ihren Anschaffungskosten (Nennwert) oder einem darunterliegenden Teilwert kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht.





–  Für die vorliegende Beurteilung sind etwaige Erfolgsaussichten eines möglichen oder ggf. auch bereits laufenden Gerichtsprozesses nicht von Bedeutung. Insoweit ist auch der Ansatz mit einem Zwischenwert zwischen den Anschaffungskosten und Null nicht zulässig. Denn die Aktivierung einer rechtlich entstandenen Forderung ist nicht nur dann nicht zulässig, wenn sie bereits am Bilanzstichtag bestritten war, sondern auch dann, wenn der Stpfl. nach den Umständen des Falles schon am Bilanzstichtag damit rechnen musste, dass der Verpflichtete oder Dritte den Anspruch bestreiten wird.





Handlungsempfehlung:





Dies verdeutlicht, dass in solchen Fällen die vollständige Wertberichtigung/Ausbuchung der bestrittenen Forderung stets geboten ist.


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