Das BMF hat einen Frage- und Antwort-Katalog (FAQ) zur Aktivrente veröffentlicht. Dies soll die Anwendung in der Praxis erleichtern. Die FinVerw weist allerdings darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine die Finanzämter bindende Verwaltungsauffassung handelt. In der Praxis sind diese Hinweise dennoch sehr hilfreich, um zu prüfen, ob dieses seit dem 1.1.2026 bestehende Instrument genutzt werden kann und wie Zweifelsfälle zu beurteilen sind.
Aktivrente als neuer Steuerbefreiungstatbestand in der Einkommensteuer:
– Die Aktivrente ist ein neuer Steuerfreibetrag in der Einkommensteuer, welcher unter bestimmten Bedingungen Lohneinkünfte steuerfrei stellt. So gilt, dass bei Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben und weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, Arbeitslohn bis zu 2 000 € im Monat steuerfrei bleibt.
– Die Regelung ist am 1.1.2026 in Kraft getreten. Sie ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus u.Ä.), die nach dem 31.12.2025 zufließen.
Wer kann die Aktivrente nutzen?
– Begünstigt sind Arbeitnehmer, die folgende drei Bedingungen erfüllen:
– die gesetzliche Regelaltersgrenze ist erreicht (67 Jahre inkl. Übergangsregelung),
Hinweis:
Die Aktivrente kann erst ab dem Folgemonat, nach dem die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht ist (67 Jahre inkl. Übergangsregelung), in Anspruch genommen werden. Wird also die Regelaltersgrenze z.B. im Mai 2026 erreicht, so kann die Aktivrente ab dem Monat Juni 2026 genutzt werden. Das Erreichen der Regelaltersgrenze gilt auch für die Personen, die bereits früher eine gesetzliche Altersrente beziehen, z.B. „Rente mit 63“, Frührente u.Ä.
– nichtselbständig beschäftigt sind, also Lohneinkünfte beziehen und
– für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu entrichten hat.
Hinweis:
Auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ist die Inanspruchnahme der Aktivrente davon abhängig, ob Rentenversicherungsbeiträge im oben genannten Sinne abgeführt werden müssen. Die steuerfreie Aktivrente kommt also nicht in Betracht bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, die sozialversicherungsrechtlich in keinem abhängigen Beschäftigungs- verhältnis stehen.
– Unerheblich ist, welche Art der Erwerbstätigkeit (nichtselbständig, verbeamtet, selbständig etc.) der Arbeitnehmer bisher ausgeübt hat. Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit. So kann ein bislang Selbständiger nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine nichtselbständige Tätigkeit aufnehmen und von der Steuerbefreiung profitieren.
– Die Steuerbefreiung gilt aber insbesondere nicht für Einnahmen aus anderer Erwerbstätigkeit als Lohneinkünften, also z.B. nicht für Einkünfte
– aus selbständiger Tätigkeit,
– aus einem Beamtenverhältnis,
– als Abgeordneter oder
– aus einem Minijob.
Hinweis:
Minijobs sind nicht begünstigt, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 2 % oder 20 % pauschaliert oder der Lohnsteuerabzug nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers erfolgt. Arbeitnehmer im sogenannten Übergangsbereich (z.B. in 2026 monatliche Arbeitsentgelte von 603,01 € bis 2 000 €) können von der Aktivrente profitieren.
– Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung ist, dass die Regelaltersgrenze überschritten ist. Die Steuerbefreiung ist aber unabhängig davon, ob tatsächlich eine Altersrente bezogen wird.
Höhe der Steuerfreistellung:
– Die Aktivrente wird als monatlicher Steuerfreibetrag bis zu maximal 2 000 € gewährt. Dieser Freibetrag gilt nur für Monate, in denen die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer X, der im April die Regelaltersgrenze erreicht hat, nimmt ab dem 1. Mai eine neue Beschäftigung auf. Er kann daher die Aktivrente ab Mai, somit in dem Jahr für acht Monate, in Anspruch nehmen. Steuerfrei sind daher maximal jeweils 2 000 € in den Monaten Mai bis Dezember.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer Y erhält einen Arbeitslohn von 2 500 € im Monat, für die er die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt. Der gezahlte monatliche Arbeitslohn ist bis zu jeweils 2 000 € steuerfrei. Der die 2 000 €-Grenze übersteigende Betrag von 500 € (2 500 € abzgl. 2 000 €) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
– Die Steuerfreistellung wird unmittelbar beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Hinweise für Arbeitnehmer:
– Für die Anwendung der Steuerfreiheit ab 2026 muss es sich nicht um ein „neues“ ab 2026 abgeschlossenes Dienstverhältnis handeln. Auch bereits vor 2026 begründete Dienstverhältnisse werden von der Steuerfreistellung erfasst, soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind.
– Sollte die Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt worden sein, so kann dies in der Einkommensteuerveranlagung nachgeholt werden.
– Bestehen zeitgleich mehrere Arbeitsverhältnisse, so gilt:
– Die Aktivrente kann beim Lohnsteuerabzug nicht gleichzeitig für mehrere Dienstverhältnisse in Anspruch genommen werden. Sie wird zwingend beim ersten Dienstverhältnis berücksichtigt (Steuerklassen I – V), wenn die Voraussetzungen vorliegen.
– In der Steuerklasse VI wird die Aktivrente nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Aktivrente nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
– Eine betragsmäßige Aufteilung der Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren ist nicht möglich. Dies bedarf dann vielmehr einer Korrektur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Dies gilt insbesondere, wenn der Höchstbetrag der Aktivrente im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpft wird. Dies verdeutlicht auch, dass der Maximalbetrag von 2 000 € pro Monat für den Stpfl. insgesamt gilt, nicht jedoch etwa je Beschäftigungsverhältnis.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer X erhält im ersten Dienstverhältnis einen Arbeitslohn i.H.v. 1 500 €. Daneben besteht ein zweites Dienstverhältnis mit einem Arbeitslohn i.H.v. 1 000 €. Die Regelaltersgrenze ist überschritten. In beiden Dienstverhältnissen werden Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird im ersten Dienstverhältnis der Lohn von 1 500 € vollständig steuerfrei gestellt. Im zweiten Dienstverhältnis kann im Lohnsteuerabzugsverfahren keine Steuerfreistellung erfolgen. In der Einkommensteuerveranlagung wird dann aber eine monatliche Steuerfreistellung von insgesamt 2 000 € gewährt.
– Auch Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder ein Bonus fallen unter die Steuerfreistellung, wenn der Monatsbetrag von 2 000 € insgesamt nicht überschritten ist. Allerdings sind Sonderzahlungen nur insoweit steuerfrei, als diese auf Zeiträume entfallen, für die die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.
– Die Aktivrente ist monatsbezogen. Nicht ausgeschöpfte Beträge (z.B. bei Teilzeit) können nicht vor- oder zurückgetragen werden, d.h. diese können nicht in einem anderen Monat verwendet werden. Dies gilt auch bei sonstigen Bezügen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus u.Ä.).
Beispiel:
Der Arbeitnehmer, der die Regelaltersgrenze im April erreicht hatte und ab Mai für 1 500 € im Monat weiterbeschäftigt ist, erhält im Dezember neben dem laufenden Arbeitslohn von 1 500 € noch 800 € Sonderzahlung für Dezember ausgezahlt.
Da der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze im April erreicht hat, ist der monatliche Arbeitslohn von 1 500 € ab Mai steuerfrei. Der nicht genutzte Freibetrag von monatlich 500 € (2 000 € abzgl. 1 500 €) kann nicht für andere Monate verwendet werden. Von der Sonderzahlung sind daher nur 500 € (1 500 € laufender Lohn zzgl. 500 € = 2 000 €) steuerfrei. Der die 2 000 €-Grenze übersteigende Betrag von 300 € (laufender Arbeitslohn 1 500 € zzgl. 800 € Sonderzahlung = 2 300 € abzgl. 2 000 €) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
– Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente i.d.R. nicht steuerfrei, da sie nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind.
– Nachzahlungen sind steuerfrei, soweit sie laufenden Arbeitslohn oder sonstige Bezüge darstellen und für Zeiträume gezahlt werden, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Insoweit ist aber die 2 000 €-Monatsgrenze zu beachten. Nachzahlungen für Zeiträume vor dem Folgemonat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung nicht von der Aktivrente umfasst.
– Die Aktivrente ist nicht anzuwenden, soweit die Lohneinnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerbefreit sind. Dies ist z.B. bei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten der Fall, die nach dem sog. Übungsleiterfreibetrag steuerfrei sind. Gleiches gilt z.B. bei steuerfreien Überstundenzuschlägen.
– Allein auf Grund der Aktivrente braucht keine Einkommensteuerveranlagung zu erfolgen. Insbesondere unterliegen die insoweit steuerfreien Beträge nicht – wie vielfach andere steuerfreie Beträge – dem Progressionsvorbehalt. Die Verpflichtung, aus anderen Gründen eine Steuererklärung abzugeben, bleibt hingegen bestehen (z.B. auf Grund steuerpflichtigen Rentenbezugs).
– Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar. Stehen Werbungskosten sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen im Zusammenhang, sind sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 € wird aber auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn daneben auch die Aktivrente in Anspruch genommen wird.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der seine Regelaltersgrenze bereits 2025 erreicht hat, erzielt in 2026 monatlich 3 000 € Arbeitslohn. Davon sind im Jahr 2026 2 000 € im Monat steuerfrei und somit insgesamt 12 000 € als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.
Der Arbeitnehmer hat in 2026 Werbungskosten i.H.v. 3 000 €. Da diese Werbungskosten nicht ausschließlich dem steuerfreien oder steuerpflichtigen Teil zugeordnet werden können, sind sie im Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn aufzuteilen. In der Folge sind daher grundsätzlich 1 000 € (3 000 € x 12 000 € / 36 000 €) steuerlich abzugsfähig. 2 000 € Werbungskosten stehen mit steuerfreiem Arbeitslohn (Aktivrente) in Zusammenhang und dürfen grundsätzlich nicht abgezogen werden. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist allerdings der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 € absetzbar.
– Die Aktivrente gilt unter den übrigen Voraussetzungen auch für Arbeitnehmer, für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber zu § 168 Abs. 1 Nr. 1, 1d, Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI vergleichbare Rentenversicherungsbeiträge in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz abführt.
– Wurden auf Grund anderer Einkünfte (z.B. aus einer Vermietungstätigkeit) Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt und kann nun von der Steuerfreiheit Gebrauch gemacht werden, so ist eine Anpassung der Steuervorauszahlungen zu prüfen.
Hinweise für Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzugsverfahren:
– Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ist der Arbeitslohn monatlich um bis zu 2 000 € steuerfrei zu stellen. Die Aktivrente darf im Lohnsteuerabzugsverfahren nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden. Bei Steuerklasse VI ist deshalb eine Bestätigung des Arbeitnehmers erforderlich, dass die Steuerbefreiung nicht zeitgleich in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Erklärung bedarf keiner besonderen Form, ist aber zum Lohnkonto zu nehmen.
– Wird im Laufe eines Monats eine Aktivrentenbeschäftigung aufgenommen, wird der monatliche Steuerfreibetrag von 2 000 € im Lohnsteuerabzugsverfahren nach Ansicht der FinVerw nur zeitanteilig berücksichtigt.
Hinweis:
Bestätigt der neu eingestellte Mitarbeiter dem Arbeitgeber schriftlich, dass in dem Abrechnungsmonat bei keinem anderen Arbeitgeber die steuerfreie Aktivrente berücksichtigt wurde, kann der Arbeitgeber den vollen monatlichen Freibetrag von 2 000 € steuerfrei stellen.
– Konnte im Januar die Aktivrente im Lohnprogramm noch nicht berücksichtigt werden, so lässt die FinVerw eine rückwirkende Korrektur mit einer späteren Abrechnung zu.
Hinweis:
Sollte eine rückwirkende Korrektur nicht möglich sein, z.B., weil der Mitarbeiter zwischenzeitlich ausgeschieden ist, muss eine Korrektur in Form der Berücksichtigung der Steuerbefreiung in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen.
– In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird die Summe der steuerfreien Aktivrentenbeträge in einem neuen gesonderten Datenfeld angegeben.
Hinweis:
In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 ist die Aktivrente in einer frei belegbaren Zeile mit der konkreten Zeilenbeschreibung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) einzutragen. Für die Nutzung dieses Zusatzfeldes ist die exakte Schreibweise zwingende Voraussetzung, um eine maschinelle Verwertbarkeit der Angabe sicherzustellen.
– Die Aktivrente hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht. Diese umfasst auch die steuerfrei gestellten Beträge.
Hinweis:
Die geäußerten Auffassungen der FinVerw werden im Fachschrifttum teilweise anders gesehen. Im Detail bleibt abzuwarten, wie diese Regelung in Zweifelsfragen anzuwenden ist.
Dies betrifft z.B. Fälle, in denen der monatliche Maximalbetrag von 2 000 € in einem Monat nicht ausgeschöpft wird, in einem anderen Monat aber genutzt werden könnte. Nach Auffassung der FinVerw ist eine monatsübergreifende Nutzung nicht möglich. Es wird aber auch vertreten, dass dies sehr wohl im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung möglich sei. Dies bleibt abzuwarten.