Kapitaleinkünfte unterliegen im Grundsatz der Abgeltungsteuer. Diese Besteuerung mit pauschal 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) unmittelbar an der Quelle, also z.B. durch die depotführende Bank, ist für den Anleger in den meisten Fällen steuertechnisch sehr einfach. Mit dem Steuerabzug durch die Abgeltungsteuer ist die Einkommensteuer abgegolten. Eine Erklärungspflicht ergibt sich dann in der Einkommensteuererklärung nicht. Im Detail gibt es jedoch Besonderheiten zu beachten. Insoweit ist insbesondere auf das sehr umfangreiche Schreiben der FinVerw zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer zu verweisen. Dieses Schreiben wurde jüngst mit Datum vom 14.5.2025 punktuell aktualisiert. Insoweit folgende Hinweise zu wichtigen Änderungen:
Kapitalerträge ohne Kapitalertragsteuerabzug:
Bei bestimmten Kapitalerträgen erfolgt kein Kapitalertragsteuerabzug, so dass diese zwingend in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Zu nennen sind insbesondere:
– Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen,
– verdeckte Gewinnausschüttungen,
– Zinsen aus der Gewährung von Privatdarlehen,
– Erträge, die bei ausländischen Depotbanken erzielt werden.
Rückabwicklung von Darlehensverträgen:
Bei dem Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages nach Widerruf handelt es sich um einen nicht steuerbaren Kapitalertrag. Ein Kapitalertragsteuerabzug ist mithin nicht vorzunehmen. Dies gilt entsprechend für geleisteten Nutzungsersatz in anderen Fällen (z.B. Zinsen auf erstattete Kontoführungsgebühren, Darlehenszinsen auf erstattete Kreditbearbeitungsgebühren oder Verwahrentgelte).
Handlungsempfehlung:
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob tatsächlich kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen wurde. Ansonsten ist eine Korrektur im Rahmen der Einkommensteuererklärung erforderlich.
Prozess- oder Verzugszinsen sind hingegen steuerpflichtig und insoweit ist ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen.
Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung:
Die Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte und für wertlose Kapitalanlagen wurden aufgehoben. Dies gilt für alle verfahrensrechtlich noch offenen Fälle. Bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften und Forderungsausfällen sind uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es von der FinVerw nicht beanstandet, wenn eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 1.1.2026 erfolgt.
Handlungsempfehlung:
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Verlustverrechnung im Rahmen der Steuerveranlagung erfolgen kann. Dies gilt z.B. in den Fällen, in denen das Kreditinstitut die Verrechnung von bestehenden Verlusten IT-seitig erst ab 2026 umsetzt.
Verzinsliche Fremdwährungskonten:
Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind als Kapitaleinkünfte zu erfassen. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar. Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird.
Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z.B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln kann unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten als Kapitaleinkünfte für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung als Kapitaleinkünfte.