Vor allem durch das Jahressteuergesetz 2024 sind punktuelle Änderungen bei der Lohnsteuer eingetreten. Als wichtige Punkte sind zu nennen:
Qualifizierungsgeld:
– Für das zum 1.4.2024 eingeführte steuerfreie Qualifizierungsgeld, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt, wurden durch das JStG 2024 Folgeanpassungen beschlossen: die Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto, die Pflicht zum Ausweis auf der LSt-Bescheinigung und der Ausschluss des LSt-Jahresausgleichs.
Hinweis:
Das Qualifizierungsgeld wurde eingeführt, um Menschen bei der Weiterbildung zu unterstützen. Ziel ist es, dass möglichst viele Arbeitsplätze erhalten bleiben und die Menschen auch in Zukunft in ihrem Betrieb sicher arbeiten können. Durch das Qualifizierungsgeld werden Betriebe von den Entgeltzahlungen teilweise entlastet; dafür tragen sie die Weiterbildungskosten. Die Höhe des Qualifizierungsgeldes beträgt 60 %, bzw. 67 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind, des Nettoentgeltes. Dieser wird für den Zeitraum der beruflichen Weiterbildung gezahlt. Der Antrag auf Qualifizierungsgeld erfolgt bei der Bundesagentur für Arbeit.
Lohnsteuer bei Beendigung eines Dienstverhältnisses im laufenden Jahr:
– Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses im laufenden Jahr oder am Ende des Kalenderjahres hat der ArbG das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres die LSt-Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg an die FinVerw zu übermitteln. Sollten sich nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung noch Änderungen für den durchgeführten Lohnsteuerabzug ergeben, ist eine nachträgliche Änderung gesetzlich ausgeschlossen. Da der Arbeitgeber die Lohnsteuer nachträglich nicht einbehalten kann, ist er verpflichtet, dies dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen, um eine mögliche Haftungsinanspruchnahme zu verhindern.
– Gegenwärtig erfolgen solche Anzeigen schriftlich, und zwar formlos oder mit dem seitens der FinVerw zur Verfügung gestellten Vordruck. Ab 2026 ist eine zwingende elektronische Anzeige vorgesehen.
Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben:
– Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Kinderbetreuungskosten in bestimmtem Rahmen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ab dem 1.1.2025 erhöht sich die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten von 4 000 € je Kind auf 4 800 € je Kind.
– Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
– Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Stpfl. für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Betreuungsleistung erfolgt ist.
– Diese Gesetzesänderung ist für die Eintragung eines Freibetrags im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bedeutsam.
Kinderbetreuungskosten als Zusatzleistung des Arbeitgebers:
– Lohnsteuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.
– Insoweit ist zu beachten, dass – anders als beim Sonderausgabenabzug – die Leistungen zur Unterbringung sowohl die Unterkunft als auch die Verpflegung umfassen können.
– Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
– Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Hinweis:
Diese lohnsteuerfrei erstatteten Beträge können dann vom Arbeitnehmer nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
– Alleinerziehenden wird bei der Einkommensteuer ein Entlastungsbetrag gewährt. Die Höhe des Entlastungsbetrags richtet sich nach der Anzahl der Kinder: Gehört ein berücksichtigungsfähiges Kind zum Haushalt des Alleinstehenden, wird ein Entlastungsgrundbetrag von 4 260 € gewährt. Für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind wird ein Entlastungszusatzbetrag von 240 € gewährt.
– Der Entlastungsgrundbetrag wird i.d.R. über die Steuerklasse II im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt; der Entlastungszusatzbetrag bedarf der Eintragung eines Freibetrags.
Hinweis:
Trennen sich bislang zusammenlebende Ehegatten im Laufe eines Jahres, kann der nunmehr alleinerziehende Elternteil ab dem Monat der Trennung einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen. Durch das JStG 2024 wird es rechtlich möglich, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Trennungsmonat bis zum Ende des Kalenderjahres als Freibetrag berücksichtigt werden kann. In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.
Abschaffung der Fünftelregelung im LSt-Abzugsverfahren ab 2025:
– Bereits im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die Anwendung der Fünftelregelung im LSt-Abzugsverfahren abgeschafft. Diese Änderung wird zum 1.1.2025 wirksam. Relevanz hat dies insbesondere für Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber auch bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit, wie z.B. bei Jubiläumszahlungen.
– Für den Arbeitnehmer ergeben sich nach der Gesetzesbegründung keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung kann im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt werden. Die Steuerminderung kann damit allerdings erst zeitlich später geltend gemacht werden.
Hinweis:
Als Folge wird in der Lohnsteuerbescheinigung 2025 nur noch der Arbeitslohn für mehrere Jahre und die Entschädigungen in einer separaten Zeile angegeben. Der Arbeitgeber hat jedoch nicht die Frage zu klären, ob diese Einkünfte für mehrere Jahre bzw. Entschädigungsleistungen ermäßigt zu besteuern sind. Diese Prüfung ist vielmehr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers vorzunehmen.
Geldwerter Vorteil bei Elektrofahrzeugen auch zur privaten Nutzung:
– Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge werden bei der Erfassung eines geldwerten Vorteils nach der pauschalen Wertermittlungsmethode mit einem geminderten inländischen Listenpreis (brutto) angesetzt. Durch das Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber für Elektrofahrzeuge, die ab 2024 erworben bzw. geleast werden, die Listenpreisgrenze für die Anwendung der ¼-Regelung auf 70 000 € erhöht.
Für reine Elektrofahrzeuge sind die Voraussetzungen für den verminderten Ansatz bei der „1 %-Regelung“ wie folgt:
Anschaffungszeitraum | Voraussetzung | Anzusetzender Bruchteil |
1.1.2019 – 31.12.2023 | Maßgeblicher Listenpreis von nicht mehr als 60 000 € | ¼ |
1.1.2019 – 31.12.2023 | Maßgeblicher Listenpreis von mehr als 60 000 € | ½ |
1.1.2024 – 31.12.2030 | Maßgeblicher Listenpreis von nicht mehr als 70 000 € | ¼ |
1.1.2024 – 31.12.2030 | Maßgeblicher Listenpreis von mehr als 70 000 € | ½ |
Hinweis:
Das Wachstumschancengesetz wurde erst Ende März 2024 verabschiedet. Wurde ein Elektrofahrzeug vor dieser Gesetzesverabschiedung in 2024 erworben und zunächst nach der bisherigen Regelung abgerechnet, so müsste eine rückwirkende Korrektur erfolgen. Gegebenenfalls ist dies bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers vorzunehmen.
Hinweis:
Vorgesehen war eine Anhebung des maßgeblichen Bruttolistenpreises auf 95 000 € ab 2025. Dies ist aber nicht gesetzlich umgesetzt worden.
Für Hybridfahrzeuge stellen sich die Voraussetzungen wie folgt dar:
Anschaffungszeitraum | Voraussetzung | Anzusetzender Bruchteil |
1.1.2019 – 31.12.2021 | Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 40 km | ½ |
1.1.2022 – 31.12.2024 | Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 60 km | ½ |
1.1.2025 – 31.12.2030 | Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 80 km | ½ |
Übernachtungsnebenkostenpauschale bei Berufskraftfahrern:
– Übernachtungsnebenkosten, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte, können mit einer Tagespauschale lohnsteuerfrei erstattet werden. Diese Pauschale wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2024 auf 9 € angehoben (bis 2023: 8 €).
– Durch die gesetzliche Pauschale von 9 €, die für Inlands- und Auslandsfälle einheitlich gilt, entfällt der Einzelnachweis. Die gesetzliche Pauschale scheidet aber aus, sofern keine Übernachtung stattfindet (eintägige Auswärtstätigkeit). Fallen tatsächlich höhere Kosten an, so können diese bei Nachweis geltend gemacht werden. Diese Pauschale soll die Übernachtungsnebenkosten abdecken und tritt damit neben die steuerfrei erstattbaren Verpflegungspauschalen.
Preiserhöhung beim Deutschlandticket:
– Ab 2025 erhöht sich der Preis für das Deutschlandticket auf 58 €. Dies ist bei den Lohnabrechnungen ab Januar 2025 zu beachten. Rein materiell wird sich dies vielfach nicht auswirken, da meist die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 15 EStG genutzt wird. Hiernach sind Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten im öffentlichen Nahverkehr erbracht werden, steuerfrei. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf die Privatnutzung. Das Deutschlandticket ist auf den öffentlichen Nahverkehr beschränkt, so dass diese Vorschrift uneingeschränkt anwendbar ist.
– Die Steuerfreiheit gilt für Arbeitgeberleistungen, so dass sowohl die Sachleistung „Gestellung des Deutschlandtickets“ als auch die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber unter Einhaltung der weiteren Bedingungen steuerfrei ist. Die Steuerfreiheit löst auch eine SV-Freiheit aus. Bei Mini-Jobbern wird diese steuerfreie Arbeitgeberleistung nicht in die Berechnung der 556 €-Grenze einbezogen.
– Die steuerfreie Arbeitgeberleistung ist auf der Lohnsteuerbescheinigung wertmäßig aufzuführen. Dies vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung die Werbungskosten „Entfernungspauschale“ bis auf max. 0 € um diese steuerfreie Leistung gemindert werden.
– Durch die Preiserhöhung des Deutschlandtickets sind die bislang in der Lohnabrechnung aufgeführten steuerfreien Vorteile wertmäßig anzupassen. Zur Bewertung des Vorteils ist zu beachten, dass wenn sich der Arbeitgeber mit mindestens 25 % auf den Ausgabepreis pro Monat und Ticket beteiligt, der Arbeitgeber das Deutschlandticket mit einem Rabatt von maximal 5 % auf den Ausgabepreis (58 €) beziehen kann.
– Die Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG verbraucht im Übrigen die 50 €-Freigrenze für Sachzuwendungen nicht.
Beispiel:
Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer je Monat zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn das Deutschlandticket zur Verfügung. Der Arbeitgeber erhält auf Grund seiner Zuzahlung von mindestens 25 % des Kaufpreises vom Verkehrsunternehmen auf den Preis einen Nachlass von 5 %. Der Mitarbeiter setzt das Deutschlandticket nicht für Auswärtstätigkeiten ein.
Preis für das Deutschlandticket | 58,00 € |
Nachlass für den Arbeitgeber von 5 % (kein Arbeitslohn) | 2,90 € |
vom Arbeitgeber zu zahlender Kaufpreis | 55,10 € |
lohnsteuerlicher Ansatz (aus Vereinfachungsgründen 96 %) | 52,90 € |