Für Unternehmer und Freiberufler

Aktuelle Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht zum handelsrechtlichen Jahresabschluss

13. Oktober 2025


Neben die (weitgehend) rein finanzielle Berichterstattung im handelsrechtlichen Jahresabschluss soll zukünftig auch eine Nachhaltigkeitsberichterstattung treten. Nachhaltigkeitsaspekte, über die berichtet werden soll, sind die Bereiche Umwelt, Soziales und Governance. Basis ist die CSR-Richtlinie der EU. Diese erweiterten Anforderungen an die Rechnungslegung sollen allerdings nur für größere Einheiten gelten. Völlig ausgenommen sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften, bei denen (auch) natürliche Personen persönlich haftende Gesellschafter sind. Von der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst werden grundsätzlich nur Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG und insoweit auch nur Unternehmen bestimmter Größe.





Die CSR-Richtlinie der EU bedarf allerdings noch der Umsetzung in nationales Recht. Daneben ist zu beachten, dass die EU ihrerseits sowohl den Kreis der betroffenen Unternehmen als auch die Berichtspflichten eingrenzen will und hierzu auch bereits erste Schritte umgesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist der nun vorgelegte Gesetzentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes zu sehen.





Insbesondere soll der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Kreis der mittelständischen Unternehmen deutlich verringert werden. Ursprünglich sollten ab 2025 alle großen Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co. KG-Gesellschaften) i.S.d. Handelsgesetzbuches einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen. Der Gesetzentwurf sieht nun insoweit vor, diese Verpflichtung auf 2027 zu verschieben. Bis dahin sollen nach den Vorschlägen der EU aber auch die Größenmerkmale angehoben werden, und zwar für die Arbeitnehmerzahl auf 1 000 und für die Umsatzerlöse evtl. auf 450 Mio. €. Ein Änderungsgesetz zur CSRD-Umsetzung soll dies dann nachvollziehen. Praktisch ist also zu erwarten, dass Unternehmen unterhalb dieser Schwellenwerte nicht nur später, sondern gar nicht mehr zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden.





Hinweis:





Mittelbar können auch unterhalb der Schwellenwerte liegende Kapitalgesellschaften und ebenso Einzelkaufleute und Personengesellschaften von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein, wenn sie als Abnehmer oder Lieferant Teil der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens sind.





Auch wollen viele Unternehmen freiwillig diesen Aspekten in der Berichterstattung höheren Stellenwert einräumen. In diesen Fällen kann allerdings der Umfang der Berichterstattung frei bestimmt werden.


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