Altersvorsorgereformgesetz beschlossen
Mit dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) erfolgt nun eine grundlegende Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, welche als eine der Säulen der Altersvorsorge neben dem öffentlich-rechtlichen Pflichtsystem (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Alterssicherung der Landwirte und berufsständische Versorgung) und der betrieblichen Altersversorgung steht. Kernpunkt der Reform ist die Erhöhung der Flexibilität und damit auch der Renditechancen durch Schaffung eines Altersvorsorgedepots, in das auch mittels Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter angespart werden kann. Angebote soll es nicht nur von privaten Finanzfirmen geben, sondern es ist auch ein staatliches Angebot geplant. Außerdem wird die Förderung für Geringverdiener erhöht, ein Kostendeckel für die Anbieter von Finanzprodukten eingeführt und der Kreis der Begünstigten auf Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende ausgeweitet. Dies ist nicht zuletzt auch eine Reaktion auf die Feststellung, dass die „Riester-Rente“ die Zielsetzungen nicht erfüllt hat, insbesondere auf Grund zu hoher Kosten und einer zu niedrigen Rendite.
Als Kernpunkte der neuen steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge können genannt werden:
– Die Riester-Rente soll durch neue, flexiblere, renditenstärkere und kostengünstigere Produkte ersetzt werden. Einerseits erfolgt eine Öffnung der steuerlichen Förderung für ein Altersvorsorgedepot ohne Garantie, was dann auch mit höheren Renditechancen verbunden sein soll. Andererseits muss jeder Anbieter von Altersvorsorgeprodukten ein kostengünstiges Standardprodukt anbieten. Auch soll die Auszahlungsphase dadurch flexibler werden, dass neben lebenslangen Renten auch Zeitrenten angeboten werden können. Daneben werden aber auch weiterhin eher sicherheitsbetonte Anlageformen angeboten.
– Die Zulagenförderung wird grundlegend reformiert und grundsätzlich an die Höhe der geleisteten Sparbeiträge gekoppelt.
– Neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können künftig auch Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende die staatliche Förderung in Anspruch nehmen.
– Bestehende Riester-Verträge laufen weiter und können weiter bespart werden. Ab 2027 können allerdings keine Verträge mehr nach altem Riester-Modell abgeschlossen werden. Ein freiwilliger Wechsel in das neue System ist ab 2027 möglich.
– Die neuen Produkte sollen ab dem 1.1.2027 angeboten werden. Wann das staatlich angebotene Standardprodukt verfügbar ist, ist aktuell noch offen.
Hinweis:
Die steuerliche Förderung der Altersvorsorge ist in vielen Fällen materiell sehr hoch, so dass deren Inanspruchnahme geprüft werden sollte.
Steuerliche Förderung und steuerliche Behandlung
Die steuerliche Förderung besteht auch zukünftig in einer Grundzulage und einer Kinderzulage, welche inhaltlich aber ab 2027 gegenüber dem derzeitigen Stand der „Riester-Förderung“ deutlich verändert werden. Insbesondere wird die Förderung stärker beitragsorientiert sein, um einen Anreiz zu einer höheren Anlage zu schaffen.
– Grundzulage: Für jeden eingezahlten Euro bis 360 € werden 50 Cent Zulage gewährt und für weitere bis zu 1 440 € Einzahlung 25 Cent pro eingezahltem Euro. Gefördert werden also Einzahlungen bis zu 1 800 € pro Jahr, wobei die Grundzulage maximal 540 € beträgt. Die jährliche Einzahlung in einen Altersvorsorgevertrag ist auf einen Höchstbetrag von 6 840 € begrenzt.
Hinweis:
Einzahlungen über die Förderhöchstgrenze von 1 800 € hinaus bis zu 6 840 € im Jahr können z.B. deshalb sinnvoll sein, weil die Erträge aus der Altersvorsorge in der Ansparphase unbesteuert bleiben und eine Besteuerung vielmehr erst in der Auszahlungsphase erfolgt. Dies führt zu einem Aufschub der Besteuerung und damit der Möglichkeit einer höheren Anlage sowie daneben oftmals auch zu Steuersatzvorteilen, weil die Besteuerung im Alter vielfach günstiger ist als während der Berufsphase.
– Kinderzulage: Eltern erhalten darüber hinaus eine Kinderzulage für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird. Der Höhe nach erhält jeder Elternteil über die Grundzulage hinaus für jeden eingezahlten Euro bis 300 € eine Kinderzulage von 1 €, maximal also 300 € Kinderzulage pro berechtigtem Kind.
– Berufseinsteigerbonus: Wird der Altersvorsorgevertrag vor dem 25. Geburtstag abgeschlossen, wird einmalig eine zusätzliche Zulage i.H.v. 200 € gewährt.
Voraussetzung für die Grundzulage (inklusive Berufseinsteigerbonus) ist eine unmittelbare Zulageberechtigung und ein Mindesteigenbeitrag von 120 € im Jahr. Weiterhin sind künftig maximal zwei Neuverträge förderfähig.
Hinweis:
Auch zukünftig erfolgt die Gewährung der Zulage über den Anbieter des Altersvorsorgeproduktes und unmittelbare Gutschrift in dem Altersvorsorgevertrag. Alternativ (und ergänzend) kann auch der Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung gewählt werden. Wie bislang erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Günstigerprüfung. Dabei prüft das FA im Rahmen der Veranlagung, ob der Sonderausgabenabzug zu einem über den Zulageanspruch hinausgehenden Steuervorteil führt. Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs können maximal 1 800 € zzgl. Zulageanspruch (max. 540 €) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Hinweis:
Mittelbar zulageberechtigte Ehegatten, die keine eigene Förderberechtigung haben (weil sie z.B. keiner Berufstätigkeit nachgehen), müssen ebenfalls jährlich mindestens 120 € in ihre Altersvorsorgeverträge einzahlen, um eine Grundzulage zu erhalten. In diesem Fall richtet sich die Höhe der Grundzulage nach den Beitragszahlungen der unmittelbar förderberechtigten Ehegattinnen oder Ehegatten, beträgt jedoch maximal 175 €. Mittelbar Zulageberechtigte haben wie bisher keinen eigenen Sonderausgabenabzugsbetrag, erhalten jedoch die Zulagen.
Unmittelbar förderberechtigt sind zunächst wie bisher die Pflichtversicherten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, inländische Besoldungsempfängerinnen und -empfänger und Pflichtversicherten gleichstehende Personen. Künftig sind aber auch selbständig Erwerbstätige, die Einkünfte aus Gewerbetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben, sowie Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt, auch wenn sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Der Kreis der unmittelbar förderberechtigten Personen wird also deutlich ausgeweitet. Hierzu zählen künftig beispielsweise:
– Arbeitnehmer sowie Auszubildende in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis,
– Personen, die eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in häuslicher Umgebung betreuen,
– Eltern während der dreijährigen Kindererziehungszeit (Kindererziehungszeiten sind beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen),
– Bezieher von Arbeitslosen-, Kranken-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld auf Grund einer Rehabilitationsmaßnahme, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren,
– Minijobber, die nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden,
Hinweis:
Minijobber, die bislang von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, sollten prüfen, ob durch einen Verzicht auf die Befreiung die neue Altersvorsorgeförderung eröffnet werden soll.
– Landwirte sowie mitarbeitende Familienangehörige, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
– Pflichtversicherte Künstler und Publizisten i.S.d. Künstlersozialversicherungsgesetzes,
– Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit,
– Helfer im Bundesfreiwilligendienst,
– Beamte, Richter, Berufssoldaten sowie Empfänger von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie eine Einwilligung zur Übermittlung der erforderlichen Daten gegenüber ihrer zuständigen Stelle (z.B. ihrem Dienstherr) abgegeben haben,
– Selbständig Erwerbstätige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben und
– Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber ihrer Versorgungseinrichtung schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) jährlich unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer mitteilt, dass der Stpfl. zum begünstigten Personenkreis gehört, und die ZfA diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.
Hinweis:
Personen, die keiner der beispielhaft genannten Gruppen angehören, können unter bestimmten Voraussetzungen die Grundzulage über ihre unmittelbar zulageberechtigte Ehegattin bzw. ihren unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten erhalten.
Nicht unmittelbar förderberechtigt sind:
– freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die keine der oben genannten Kriterien der Förderberechtigung erfüllen,
– Minijobber, die sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, und
– Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters.
Die steuerliche Erfassung der privaten Altersvorsorge bleibt im Grundsatz unverändert:
– Ansparphase: Während der Ansparphase erfolgt keine Besteuerung von Wertsteigerungen und Erträgen in den Altersvorsorgeverträgen. Es fallen keine steuerpflichtigen Kapitalerträge an.
– Auszahlungsphase: Erst in der Auszahlungsphase erfolgt eine Besteuerung (sog. nachgelagerte Besteuerung). Der Umfang der Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase richtet sich danach, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase durch einen Sonderausgabenabzug und/oder Zulagen steuerlich gefördert worden sind.
a) Zu den geförderten Beiträgen gehören die geleisteten Eigenbeiträge, soweit sie den Höchstbetrag i.H.v. 1 800 € nicht übersteigen, zuzüglich der für das Beitragsjahr zustehenden Zulagen. Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung. Dies gilt auch, soweit die Leistungen auf Zulagen sowie den erzielten Erträgen und Wertsteigerungen beruhen.
b) Zu den nicht geförderten Beiträgen gehören Beträge, die zu Gunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags in einem Beitragsjahr eingezahlt werden, in dem der Anleger nicht zum begünstigten Personenkreis gehört, für die er keine Zulage und keinen steuerlichen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug erhalten hat oder Beiträge, die den Höchstbetrag der Förderung übersteigen. Die Besteuerung von Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, richtet sich nach der Art der Leistung. Grundsätzlich erfolgt eine Ertragsanteilsbesteuerung.
Hat der Stpfl. in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge zu Gunsten seines Altersvorsorgevertrags geleistet, sind die daraus resultierenden Leistungen in der Auszahlungsphase entsprechend aufzuteilen.
Vorsicht ist geboten, wenn ab Beginn der Auszahlungsphase ein Wohnsitzwechsel außerhalb eines EU-/EWR-Staates erfolgt. Dies führt dazu, dass die während der Ansparphase gewährten Altersvorsorgezulagen und die gegebenenfalls gesondert festgestellten Steuerermäßigungen (falls die Förderung über den Sonderausgabenabzug erfolgte) zurückzuzahlen sind. Eine Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates liegt vor, wenn
– sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten außerhalb der EU-/EWR-Staaten befindet oder
– sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zwar in einem EU-/EWR-Staat befindet, der Zulageberechtigte aber nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb eines EU-/EWR-Staates ansässig gilt.
Hinweis:
In solchen Fällen ist also vor einem Wohnsitzwechsel sorgfältig zu prüfen, welche materiellen Konsequenzen sich ergeben. Hinzuweisen ist darauf, dass die Schweiz nach dem zwischen der EU und der schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommen insoweit der EU gleichgestellt wird, also ein Wegzug in die Schweiz gewährte Zulagen nicht gefährdet.
Geförderte Produkte
Auch zukünftig werden nur solche Altersvorsorgeprodukte gefördert, die vom Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert wurden. Daneben können aber auch Beiträge zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der steuerlichen Förderung (Sonderausgabenabzug) begünstigt werden.
Im Übrigen steigt die Bandbreite an Produkten. Neben eher sicheren Produkten, welche naturgemäß mit eher geringen Renditechancen verbunden sind, sollen auch stärker risikobehaftete und damit chancenreichere Produkte angeboten werden. Insbesondere werden zukünftig folgende Varianten angeboten:
– Altersvorsorgedepot: Ein Altersvorsorgedepot ist ein Vertrag über ein Altersvorsorgeprodukt, bei dem auf Garantien verzichtet wird, um chancen- und renditeorientierte Anlageformen zu ermöglichen. Das Geld wird vom Anbieter angelegt und vom Staat gefördert. Dabei kann auch in Fonds wie ETFs investiert werden. Nicht vorgesehen ist die Geldanlage in Einzelaktien, Kryptowährungen oder Zertifikate.
– Garantieprodukt: Weiterhin werden auch Garantieprodukte angeboten. Garantieprodukte beinhalten feste Zusagen, welcher Betrag der eingezahlten Beiträge zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens erreicht wird. Angeboten werden zwei Garantiestufen, nämlich 80 % und 100 % der eingezahlten Beträge. Diese Variante ist für Anleger interessant, die möglichst geringe Risiken eingehen möchten. Regelmäßig führt dies dann allerdings zu einer geringen Rendite.
– Standarddepot: Zukünftig soll jeder Anbieter ein Standarddepot als besonders einfach zu handhabendes Altersvorsorgedepot anbieten. Es können zwei Investmentvermögen (Fonds) bespart werden, die der Anbieter vorvertraglich festlegt. Eines der Investmentvermögen hat ein sicherheitsorientiertes Anlageprofil, während das andere Investmentvermögen höhere Anlagerisiken eingeht und dadurch erweiterte Renditechancen bietet. Weitere Anlageentscheidungen sind dann nicht erforderlich (und auch nicht möglich). Das angesparte Kapital wird in den Jahren vor Beginn der Auszahlungsphase schrittweise in den risikoärmeren Fonds umgeschichtet, sofern dies vom Anleger nicht ausdrücklich anders gewählt wird. Die Effektivkosten dürfen maximal 1,0 % p.a. betragen. Zukünftig soll ein Standarddepot auch von einem öffentlichen Träger angeboten werden.
– Die Auszahlungsphase wird flexibilisiert. Künftig kann zu Beginn der Auszahlungsphase zwischen zwei Möglichkeiten gewählt werden:
– eine lebenslange Leibrente, also eine bestimmte monatliche Rentenzahlung bis zum Lebensende oder
– ein befristeter Auszahlungsplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft. Noch nicht ausgezahltes Vermögen ist in diesen Fällen vererbbar. Mit Ablauf des Auszahlungsplans ist das Vermögen verzehrt, es erfolgen dann keine weiteren Auszahlungen.
Hinweis:
Nicht mehr möglich wird die Absicherung des Todesfall- oder Invaliditätsrisikos sein. Dies soll zur Transparenz der Angebote und der einfacheren Vergleichbarkeit beitragen.
Bestehende Riester-Verträge
Für Riester-Verträge, die vor dem 1.1.2027 abgeschlossen wurden bzw. werden, gilt ein Bestandsschutz. Diese können mit der bisherigen steuerlichen Förderung fortgeführt werden.
Alternativ kann auch der bestehende Riester-Vertrag unter Beibehaltung der sonstigen Konditionen in die neue steuerliche Förderung gewechselt werden. Insoweit muss für den konkreten Eigenbeitrag ermittelt werden, ob die Zulage nach dem bisherigen Recht höher ausfällt als die beitragsproportionale Zulage nach neuem Recht. Im Vergleich gelten – auf die Kernregelungen beschränkt – folgende Förderungen:
| Riester-Vertrag | Neuregelung ab 1.1.2027 |
| Grundzulage: 175 € – soweit der Mindesteigenbeitrag geleistet wurde. Kinderzulage: Die Kinderzulage beträgt für jedes vor dem 1.1.2008 geborene Kind 185 € und für jedes nach dem 31.12.2007 geborene Kind 300 € jährlich. Berufseinsteigerbonus: Wird der Altersvorsorgevertrag vor dem 25. Geburtstag abgeschlossen, so wird einmalig eine zusätzliche Zulage von 200 € gewährt. | Grundzulage: Für jeden eingezahlten Euro bis 360 € werden 50 Cent Zulage gewährt und für weitere bis zu 1 440 € Einzahlung 25 Cent pro Euro. Die Grundzulage beträgt also maximal 540 €. Kinderzulage: Eltern erhalten darüber hinaus eine Kinderzulage für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird. Der Höhe nach erhält jeder Elternteil über die Grundzulage hinaus für jeden eingezahlten Euro bis 300 € eine Kinderzulage von 1 € zusätzlich, maximal werden also 300 € pro berechtigtem Kind gezahlt. Berufseinsteigerbonus: Wird der Altersvorsorgevertrag vor dem 25. Geburtstag abgeschlossen, so wird einmalig eine zusätzliche Zulage von 200 € gewährt. |
Darüber hinaus ist es möglich, von einem bestehenden Riester-Vertrag in einen Neuvertrag zu den neuen Konditionen inklusive der neuen steuerlichen Förderung zu wechseln, ohne die bisherige Förderung zurückzahlen zu müssen.
Hinweis:
Die Kündigung eines bestehenden Riester-Vertrages sollte grds. vermieden werden, da dann der Verlust aller erhaltenen Zulagen droht. Vielmehr sollte der Vertrag weiterlaufen und Anfang 2027 geprüft werden, ob eine der Umstiegsoptionen auf die neue Förderung bzw. ein neues Anlageprodukt sinnvoll ist.