Mit Wirkung zum 1.1.2024 wurde die Grenze für steuerlich abzugsfähige Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, von 35 € auf 50 € je Wirtschaftsjahr angehoben. Diese Abzugsgrenze gilt für alle Geschenke an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr zusammengenommen. Wird diese Freigrenze nicht überschritten, so sind die Aufwendungen steuerlich abzugsfähig; wird die Freigrenze dagegen überschritten, so sind die Geschenkaufwendungen an diese Person insgesamt nicht abzugsfähig.
Hinweis:
Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen setzt darüber hinaus voraus, dass diese Aufwendungen gesondert aufgezeichnet werden, also z.B. auf einem besonderen Konto.
Die FinVerw teilt nun mit, dass diese Erhöhung der Freigrenze auch bei der Umsatzsteuer gilt. Liegen abzugsfähige Geschenke vor, weil die Freigrenze nicht überschritten wird, so ist der Vorsteuerabzug hieraus zu gewähren. Wird die Grenze dagegen überschritten, so kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.