Gesetzlich geregelt wurde nun die Erhöhung des bei der Ermittlung der Gewerbesteuer zu Grunde zu legenden Mindest-Hebesatzes von derzeit 200 % auf 280 %. Dies gilt ab dem Jahr 2027 und soll sich gegen sog. „Gewerbesteuer-Oasen“ richten, also Gemeinden mit einem vergleichsweise sehr niedrigen Gewerbesteuer-Hebesatz.
Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Gemeinden im Grundsatz autonom den Gewerbesteuer-Hebesatz festlegen können. Nach aktuellem Recht muss bei der Berechnung der Gewerbesteuer allerdings mindestens ein Gewerbesteuer-Hebesatz von 200 % zu Grunde gelegt werden. Sitzverlegungen in solche Gemeinden mit einem sehr niedrigen Gewerbesteuer-Hebesatz werden zunehmend von der FinVerw genauer geprüft. Steuerlich wird dies nur dann anerkannt, wenn der Geschäftssitz bzw. die Betriebsstätte tatsächlich in diese Gemeinde und nicht lediglich zum Schein verlegt wird.
Handlungsempfehlung:
Die Nutzung von niedrigen Gewerbesteuer-Hebesätzen ist steuerlich legal, soweit tatsächlich die Geschäftsleitung bzw. die Tätigkeit in diese Gemeinde verlegt wird. Mit der nun erfolgten Änderung werden Gemeinden mit aktuell sehr niedrigen Hebesätzen ab 2027 weniger interessant. Dies ist bei Standortentscheidungen zu beachten.