Für Unternehmer und Freiberufler

Anhebung des Mindest-Gewerbesteuerhebesatzes geplant

2. April 2026


Das Bundeskabinett will nun das bereits im Koalitionsvertrag angelegte Vorhaben umsetzen, den bei der Ermittlung der Gewebesteuer zu Grunde zu legenden Mindesthebesatz von derzeit 200 % auf 280 % anzuheben. Dies soll sich an sog. „Gewerbesteuer-Oasen“ richten, also Gemeinden mit einem vergleichsweise sehr niedrigen Gewerbesteuerhebesatz.





Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Gemeinden im Grundsatz autonom den Gewerbesteuerhebesatz festlegen können. Nach aktuellem Recht muss bei der Berechnung der Gewerbesteuer allerdings mindestens ein Gewerbesteuerhebesatz von 200 % zu Grunde gelegt werden. Sitzverlegungen in solche Gemeinden mit einem sehr niedrigen Gewerbesteuerhebesatz werden zunehmend von der FinVerw genauer geprüft. Steuerlich wird dies nur dann anerkannt, wenn der Geschäftssitz tatsächlich in diese Gemeinde verlegt wird und nicht lediglich zum Schein.





Handlungsempfehlung:





Die Nutzung von niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen ist steuerlich legal, soweit tatsächlich die Geschäftsleitung in diese Gemeinde verlegt wird. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf werden Gemeinden mit aktuell sehr niedrigen Hebesätzen zukünftig aber wohl weniger interessant. Der höhere Mindesthebesatz soll ab dem Jahr 2027 gelten. Dies ist bei Standortentscheidungen zu beachten.


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