Das Landesamt für Steuern Bayern weist mit der Verfügung vom 14.1.2025 (Az. S 7220.2.1-33/111 St33) auf eine Rechtsänderung bei der Umsatzsteuer hin, die die Umsätze von Kunstgießereien betrifft. Hintergrund ist, dass die Lieferung (und der innergemeinschaftliche Erwerb) von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst nach bisherigem Recht nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterlag, wenn diese durch den Künstler selbst oder dessen Rechtsnachfolger erfolgte. Andere Unternehmer, die keine Wiederverkäufer waren, waren insoweit (im Wesentlichen) nur ausnahmsweise dann erfasst, wenn diese den Kunstgegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hatten oder von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hatten. Für Kunstgießereien kam insoweit der ermäßigte Umsatzsteuersatz regelmäßig nicht zur Anwendung. Dies galt insbesondere für Auftragsarbeiten nach konkreten künstlerischen Vorgaben.
Zum 1.1.2025 ist insoweit nun eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Danach unterliegen die Lieferung, Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Mithin kann die vorgenannte Ermäßigung ausdrücklich auch für Kunstgießereien in Betracht kommen, soweit es sich um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst handelt, da die Steuerermäßigung nicht auf Umsätze von Künstlern beschränkt ist, sondern auch für andere Unternehmer gilt, wenn sie Kunstgegenstände liefern.
Handlungsempfehlung:
Im Einzelfall ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sorgfältig zu prüfen. Insbesondere bei der Lieferung an Privatpersonen stellt dies einen materiellen Vorteil dar.