Mit seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 4.12.2024 (Az. 12 K 1271/23) hat das FG Köln zu einer Frage, die sowohl die Anteilsveräußerung nach § 17 EStG wie auch Arbeitslohn nach § 19 EStG betrifft, entschieden,
– dass dann Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Teil eines Veräußerungspreises für Gesellschaftsanteile dafür gezahlt wird, dass der (dann ehemalige) Gesellschafter weiterhin als Geschäftsführer für einen bestimmten Zeitraum tätig werden soll.
Im konkreten Streitfall stritten die Beteiligten um die Qualifikation eines Betrages als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S.v. § 19 EStG oder als Teil des Veräußerungspreises im Rahmen der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S.v. § 17 EStG. Der Stpfl. war zu Beginn des Streitjahres 2020 zu 50 % an der A-GmbH beteiligt und für diese als Geschäftsführer tätig. Diese Anteile verkaufte er an die D-GmbH, wobei der Kaufvertrag eine Regelung enthielt, nach der in den Kaufpreisbestandteilen zu Gunsten des Stpfl. ein Teilbetrag für die Fortsetzung der Geschäftsführung durch ihn über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren enthalten sein sollte.
Die D-GmbH verpflichtete sich zur Fortführung des Unternehmens und stellte den Verkäufer von allen rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen u.a. für den Fall frei, dass die Gesellschaft während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit auf Betreiben der Käuferin ihren Geschäftsbetrieb einstellen würde, ohne dass hierfür ein rechtlich und/oder wirtschaftlich zwingender Grund bestünde. Bei vorzeitiger Beendigung der Geschäftsführertätigkeit durch den Stpfl. sollte ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich des Kaufpreisbestandteils zugunsten der D-GmbH bestehen.
Das FA vertrat zu diesem Sachverhalt die Auffassung, dass es sich vorliegend um eine Gegenleistung für die mehrjährige Geschäftsführertätigkeit des Stpfl. handele und diese mithin nach §§ 19 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG (progressionsmildernde Fünftelregelung) zu versteuern sei. Demgegenüber begehrte der Stpfl., auch diese Gegenleistung als Teil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des Gewinns i.S.v. § 17 EStG (mit 40 %iger Steuerfreistellung) zu berücksichtigen.
Das FG hat die Klage als nicht begründet abgelehnt und ausgeführt,
– dass es sich bei entsprechenden Bezügen und Vorteilen dann um Arbeitslohn handele, wenn ein geldwerter Vorteil durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sei; dies sei nach dem Veranlassungsprinzip zu entscheiden.
– Kein Arbeitslohn liege z.B. vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. zwischen Arbeitnehmer und Drittem gewährt werde.
Für den konkreten Streitfall hat das FG Köln daher das Vorliegen von Arbeitslohn bejaht, weil der Verbleib des Betrages beim Stpfl. rechtlich und dadurch auch tatsächlich an die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit bei der A-GmbH geknüpft war. Das (Fort-)Bestehen des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses sei notwendige Voraussetzung für die Vorteilsgewährung in Form der Zahlung und später der Nichtrückzahlung des streitbefangenen Teilbetrages gewesen.
Hinweis:
In der Gestaltungspraxis sollte – auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BFH – darauf geachtet werden, ob sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Dies wird regelmäßig bei den verbreiteten Aktienoptionsprogrammen der Fall sein. Kein Arbeitslohn liegt dagegen dann vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.