Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Auch Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung bei einer unentgeltlichen Bürgschaftsübernahme unter fremden Dritten können steuerlich geltend gemacht werden

18. November 2025


Im Einkommensteuerrecht sind grundsätzlich nur solche Tätigkeiten zu erfassen, die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommen werden. Mit diesem Argument wollte die FinVerw bei einem Stpfl. Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung steuerlich nicht als Verluste aus Kapitalvermögen anerkennen, weil die Bürgschaftsübernahme unentgeltlich erfolgt war. Dem hat nun aber der BFH mit Entscheidung vom 1.7.2025 (Az. VIII R 3/23) widersprochen.





Vielmehr ist die Einkünfteerzielungsabsicht für Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung bei einer unentgeltlichen Bürgschaftsübernahme unter fremden Dritten widerlegbar zu vermuten. Sie ist grundsätzlich erst dann widerlegt, wenn die Bürgschaft ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund hingegeben worden ist. Damit bestätigt das Gericht erneut, dass im Fall der Besteuerung von Kapitaleinkünften mit der Abgeltungsteuer eine Einkünfteerzielungsabsicht (widerlegbar) vermutet wird.





Im Streitfall geht es um den Ausfall der Regressforderung aus einer Bürgschaft, die der Stpfl. zu Gunsten einer GmbH unentgeltlich übernommen hatte. Er war nicht Gesellschafter dieser GmbH, hatte mit ihr aber verzinsliche Darlehensvereinbarungen getroffen. Die Lebensgefährtin des bürgenden Stpfl. war im Streitjahr die getrenntlebende frühere Ehefrau eines Gesellschafters der GmbH. Das FA und dem folgend auch das FG werteten ausschließlich dieses persönliche Beziehungsgeflecht als Grund für die Unentgeltlichkeit der Bürgschaftsinanspruchnahme.





Der BFH hat hingegen entschieden, auch für diesen Fall bestehe die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht aus der unentgeltlichen Bürgschaft. Der Bürge übernimmt eine unentgeltliche Bürgschaft i.d.R. in der Erwartung, nicht in Anspruch genommen zu werden und hat unter fremden Dritten anzunehmende hinreichende geschäftliche Gründe für die Sicherheitengestellung in dieser Form. Erst bei Fehlen jeglichen wirtschaftlichen Hintergrunds ist die Einkünfteerzielungsabsicht für die Hingabe der Bürgschaft widerlegt. Da das FG im ersten Rechtsgang von anderen Annahmen ausgegangen war, muss dieses nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Bürgschaftshingabe ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund erfolgt ist.





Handlungsempfehlung:





Für die Praxis ist diese Entscheidung bedeutsam. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass trotz Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht anzuraten ist, im Einzelfall sorgfältig zu dokumentieren, welcher wirtschaftliche Hintergrund zur Unentgeltlichkeit der Bürgschaftsübernahme führt. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Hingabe der Bürgschaft.


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