Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

5. März 2026


Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach den gesetzlichen Vorgaben nur mit höchstens 1 000 € im Monat angesetzt werden können, wie der BFH nun mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. VI R 4/23) klarstellt. Vielmehr sind diese Kosten, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar.





Aufwendungen, die der Stpfl. für seinen Zweithaushalt tätigt, sind nur und insoweit abzugsfähig, als dieser beruflich veranlasst ist und die Aufwendungen hierfür notwendig sind. Dies gilt auch für Aufwendungen für einen (separat angemieteten) Pkw-Stellplatz. Im Streitfall wurden Kosten für den Stellplatz i.H.v. monatlich 170 € als notwendig angesehen. Auf Grund der angespannten Parkplatzsituation in der Innenstadt am Ort des doppelten Haushalts waren die Kosten zwar hoch, aber noch ortsüblich. Aus welchen Gründen der Stpfl. einen Pkw vorhält, ist demgegenüber für die Notwendigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ohne Bedeutung, denn insoweit werden gerade auch solche Kosten erfasst, die – ohne den aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt – den Lebensführungskosten zuzurechnen wären.





Nach den gesetzlichen Vorgaben können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 € im Monat. Zu diesen betragsmäßig begrenzt abzugsfähigen Kosten zählen alle Aufwendungen, die der Stpfl. getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Bei einer angemieteten Wohnung sind dies:





–  die Kaltmiete,





–  Betriebskosten,





–  Stromkosten,





–  laufende Reinigung und Pflege der Wohnung sowie





–  eine Zweitwohnungssteuer.





Nicht hierunter fallen insbesondere Aufwendungen des Stpfl. für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der AfA, da diese Kosten nicht für die Nutzung der Wohnung anfallen.





Aufwendungen für die Anmietung eines Stellplatzes oder einer Garage stellen keinen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar. Der Stpfl. wendet diese Kosten nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes oder der Garage auf, nämlich zum Abstellen eines Kfz. Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage entstehen indessen unabhängig vom Gebrauch der Unterkunft; sie fallen für die Nutzung des Stellplatzes/der Garage als einem von der Unterkunft zu unterscheidenden Wirtschaftsgut an. Sie gehören somit nicht zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten.





Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob Wohnung und Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und gegebenenfalls von verschiedenen Vermietern angemietet werden. Ebenso ist es unerheblich, ob sich Wohnung und (Tief-)Garage/Stellplatz auf demselben Grundstück befinden.





Handlungsempfehlung:





Die FinVerw sieht dies (bislang) anders. Insoweit sollten diese Kosten in einschlägigen Fällen dennoch steuerlich geltend gemacht werden.


Zur Übersicht