In einem Fall, über den das FG Nürnberg zu entscheiden hatte, war streitig, ob die Teilnahme von Arbeitnehmern der Stpfl. an mehrwöchigen „Gesundheitstrainings“ als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren ist. Die Stpfl. bot ihren aktiven Arbeitnehmern ein Gesundheitskonzept bestehend aus mehreren Modulen, u.a. dem vorliegend streitgegenständlichen „Gesundheitstraining“, an. Dabei handelt es sich um eine mehrwöchige Kur (i.d.R. 22 Tage) mit dem Ziel, dem Teilnehmer im Rahmen einer aktiven Selbstvorsorge durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil näherzubringen, basierend auf den Elementen „Bewegungsförderung“, „gesunde Ernährung“ und „psychische Gesundheit“. Die Teilnehmer werden sensibilisiert, motiviert und gezielt angeleitet, gesundheitliche Prävention als integralen Bestandteil des Lebens zu betrachten.
Das Finanzamt sah insoweit Arbeitslohn und ließ diesen nur im Rahmen der speziellen Steuerbefreiung für qualifizierte Gesundheitsvorsorge im Betrieb bis zu 600 € im Kalenderjahr steuerfrei und unterwarf diesen im Übrigen der Lohnsteuer. Die Stpfl. war dagegen der Ansicht, die Übernahme der Kosten für das Gesundheitstraining lägen weit überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse der Stpfl. und würden daher keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Das FG Nürnberg bestätigt mit Urteil vom 8.5.2025 (Az. 4 K 438/24) die Ansicht des Finanzamtes. Die Stpfl. gewährt ihren Arbeitnehmern durch die Teilnahme an den Gesundheitstrainings Vorteile, die mit der Gesundheitsförderung (Anleitung zu einem gesunden Lebensstil) in den Bereich der privaten Lebensführung fallen. Die Arbeitnehmer sind durch diese Zuwendungen privat bereichert.
Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse sieht das FG nicht, da sich das Gesundheitstraining nicht nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist. Das Gesundheitstraining richtet seinen Fokus auf die individuelle Gesundheitskompetenz des teilnehmenden Arbeitnehmers. Gegen ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Stpfl. spricht die erkennbar nicht betriebsspezifische Ausrichtung des angebotenen Gesundheitstrainings.
Handlungsempfehlung:
Gegen dieses Urteil ist nun die Revision vor dem BFH anhängig, so dass dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.
Eine solche Abgrenzung, insbesondere die Frage, ob ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorliegt, kann nur für den Einzelfall getroffen werden. Im Zweifel sollte in solchen Fällen mittels Lohnsteueranrufungsauskunft Rechtssicherheit erlangt werden.