Kosten der Kinderbetreuung können begrenzt steuerlich geltend gemacht werden. Nach der bestehenden Regelung können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4 000 € je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Begünstigt sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl. gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dabei sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar. Abzugsfähig sind insbesondere Kosten für die Kindertagesstätte oder eine Tagesmutter.
Als familienpolitische Maßnahme wird ab 2025 die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4 800 € je Kind erhöht.
Hinweis:
Insoweit ist zu beachten, dass Kinderbetreuungskosten nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, der sie getragen hat. Dies gilt auch für alleinerziehende Eltern im paritätischen Wechselmodell (bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes in beide Haushalte), wie der BFH nun mit Urteil v. 10.7.2024 (Az. III R 1/22) entschieden hat. In der Praxis müssen in solchen Fällen die Kinderbetreuungskosten anteilig von beiden Elternteilen gezahlt werden und Kindergeld sowie Entlastungsbetrag für Alleinerziehende müssen gemeinsam entsprechend den Wünschen zugeordnet werden. Daneben hat der BFH in diesem Urteil entschieden, dass auch im Falle des paritätischen Wechselmodells die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil rechtens ist. Treffen die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird. Stets wird der Entlastungsbetrag wegen desselben Kindes für denselben Monat nur einem Berechtigten gewährt, auch wenn mehrere Berechtigte die Voraussetzungen für seine Gewährung erfüllen; eine Aufteilung ist nicht vorgesehen.