Für alle Steuerpflichtigen

Aufwendungen für PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung einer nicht verheirateten und gesunden Frau als außergewöhnliche Belastungen

11. September 2024


Krankheitskosten, die der Stpfl. selbst trägt, können unter engen Voraussetzungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Insoweit hat der BFH nun mit Entscheidung vom 29.2.2024 (Az. VI R 2/22) zu Gunsten der Stpfl. entschieden, dass





–  Aufwendungen einer gesunden Stpfl. für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung auf Grund einer Krankheit ihres Partners als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können.





–  Die Abziehbarkeit schließt auch diejenigen – auf Grund untrennbarer biologischer Zusammenhänge erforderlichen – Behandlungsschritte mit ein, die am Körper der nicht erkrankten Stpfl. vorgenommen werden.





–  Der Abziehbarkeit steht es dann nicht entgegen, dass die Partner nicht miteinander verheiratet sind.





Bei der im Streitfall vorliegenden chromosomalen Translokation des Partners der Stpfl. mit der wahrscheinlichen Folge schwerster Schädigungen für ein ohne ärztliche Behandlungsmaßnahmen gezeugtes Kind handelt es sich um einen objektiv regelwidrigen Körperzustand und mithin um eine Krankheit, die zum Abzug von außergewöhnlichen Belastungen berechtigt. Die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen der PID i.V.m. der künstlichen Befruchtung der Stpfl. waren medizinisch auch indiziert, um die Krankheit des Partners auszugleichen und mithin deren nachteilige Folgen zu umgehen.





Da die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion des Partners der Stpfl. auszugleichen, sind ausnahmsweise auch die Aufwendungen für die Behandlungsschritte, die bei der Stpfl. vorzunehmen waren, zwangsläufig entstanden. Denn wegen der biologischen Zusammenhänge konnte anders als bei anderen Erkrankungen durch eine medizinische Behandlung allein des Partners der Stpfl. keine Linderung der Krankheit eintreten. Entsprechend steht es der Zwangsläufigkeit der an der Stpfl. vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen nicht entgegen, dass hierfür ein anomaler Zustand auf Seiten ihres Partners ursächlich war.





Handlungsempfehlung:





Der Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ist zwar nur begrenzt möglich, die Rechtsprechung zeigt aber auch, dass es sich im Einzelfall lohnen kann, die Ansicht der FinVerw in Frage zu stellen und ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen.


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