Für Hauseigentümer

Ausländische Vermietungseinkünfte – Einbezug in den Progressionsvorbehalt?

20. November 2025


Erzielt der im Inland einkommensteuerpflichtige Stpfl. Einkünfte aus einer im Ausland belegenen Immobilie, so ist zu prüfen, welche Konsequenzen dies auf die Besteuerung im Inland hat. An erster Stelle ist anhand des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und dem Staat, in dem die Immobilie belegen ist, zu prüfen, welchem Staat das Besteuerungsrecht hinsichtlich dieser Einkünfte zusteht. In aller Regel wird das Besteuerungsrecht dem Staat zugesprochen, in dem die Immobilie liegt. Bei ausländischen Immobilien wird die Vermeidung einer Doppelbesteuerung in der Regel dadurch erreicht, dass diese Einkünfte im Inland von der Besteuerung freigestellt werden.





Allerdings erfolgt diese Steuerfreistellung regelmäßig unter sog. Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die Ermittlung des auf die steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes unter Einbezug dieser steuerfreien Einkünfte vorgenommen wird. Damit soll verhindert werden, dass sich aus der Steuerfreistellung der Einkünfte in dem progressiven Einkommensteuertarif Vorteile ergeben.





Gesetzlich sind nun aber bestimmte Einkünfte, die in anderen EU-Staaten erzielt werden, zwar steuerfrei, aber nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Dies betrifft z.B. Einkünfte aus einer in einem anderen EU-Staat belegenen Immobilie. Dies hat der Gesetzgeber deshalb so geregelt, da er bei dem Nichteinbezug positiver steuerfreigestellter Auslandseinkünfte im Gegenzug auch Verluste aus solchen Quellen nicht mindernd beim Progressionsvorbehalt berücksichtigen muss (sog. negativer Progressionsvorbehalt).





Nun entsteht eine ähnliche Fragestellung, wenn bei einem inländischen Stpfl. auf Antrag ein im EU-Ausland oder der Schweiz lebender Ehegatte in die Veranlagung im Inland einbezogen wird und eine Zusammenveranlagung beider Ehegatten erfolgt. Über einen solchen Fall hatte jüngst der BFH zu entscheiden. Der Urteilsfall stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:





–  Im Streitfall war der Stpfl. deutscher Staatsangehöriger. Im Jahr 2018 (Streitjahr) erzielte er aus einer in Deutschland ausgeübten Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und unterhielt im Inland eine Wohnung. Die Ehefrau des Stpfl. wohnte im Streitjahr in Polen und ist polnische Staatsangehörige. Sie erzielte in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie gewerbliche Einkünfte.





–  Die nicht dauernd getrennt lebenden Eheleute beantragten für das Streitjahr in Deutschland die Zusammenveranlagung. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung gaben sie an, dass die Ehefrau in Polen Lohneinkünfte sowie Einkünfte aus der Vermietung einer in Polen belegenen Immobilie erzielt habe, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlägen.





–  Das FA veranlagte die Eheleute antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer, unterwarf aber sämtliche in Polen erzielten Einkünfte der Ehefrau dem Progressionsvorbehalt.





Der BFH bestätigt nun in der Entscheidung vom 21.5.2025 (Az. I R 5/22) diese Sichtweise des FA. Die von der Ehefrau in Polen erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Der Progressionsvorbehalt gilt auch dann, wenn Einkünfte bezogen werden, die bei der Antragsveranlagung mit einem in einem anderen EU-Staat oder der Schweiz ansässigen Ehegatten im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen. Die Ausnahme von dem Einbezug in den Progressionsvorbehalt greife vorliegend allerdings nicht. Diese Ausnahme greife nur dann, wenn der Progressionsvorbehalt auf Grund einer Steuerfreistellung im Inland auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die in Polen lebende Ehegattin hat hinsichtlich dieser Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keinen Bezug zu Deutschland, so dass das Doppelbesteuerungsabkommen nicht greift.





Handlungsempfehlung:





Dies verdeutlicht die Komplexität solcher grenzüberschreitender Steuerfälle. In solchen Konstellationen sollte stets steuerlicher Rat eingeholt werden.


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