Für alle Steuerpflichtigen

Außergewöhnliche Belastungen: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten

25. Februar 2025


Nach den gesetzlichen Vorgaben hat der Stpfl. den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall zu erbringen





–  durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,





–  durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, z.B. für eine Bade- oder Heilkur, eine psychotherapeutische Behandlung oder medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen sind oder





–  durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Stpfl., in dem bestätigt wird, dass der Besuch des Stpfl. zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.





In diesem Zusammenhang legt die FinVerw nun fest, dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen ist. Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:





–  Name der steuerpflichtigen Person,





–  die Art der Leistung (z.B. Name des Arzneimittels),





–  den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,





–  Art des Rezeptes.





Hinweis:





Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es von der FinVerw nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.


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