Der BFH hat mit Urteil v. 23.1.2024 (Az. IX R 36/21) entschieden, dass Schweizer Banken Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche FinVerw übermitteln können. Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Stpfl.
Der Austausch von Daten über Finanzkonten dient der Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Unter anderem werden hierfür die Kontostände ausländischer Bankkonten an die deutsche Steuerverwaltung übermittelt. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten dient der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht.
Handlungsempfehlung:
Stpfl. sollten sich bewusst sein über den automatisierten Informationsaustausch über Finanzkonten mit etlichen ausländischen Staaten. Der Meldepflicht unterliegen Banken, Versicherungsunternehmen und Investmentfonds.