Bei bargeldintensiven Betrieben, insbesondere also Einzelhandelsbetrieben und Restaurants/Imbissen, steht regelmäßig die Kassenführung im Fokus der FinVerw. Zunächst muss die Kassenführung formell in Ordnung sein. So hat das Hessische FG mit Beschluss vom 26.6.2024 (Az. 3 V 432/23) eine Hinzuschätzung von Gewinnen und Umsätzen durch das Finanzamt bei einem Burger-Restaurant wegen dem Fehlen von sog. Organisationsunterlagen (wie Programmierprotokollen, Auswertungsdaten, Stammdatenänderungsdaten) zu dem von ihm verwendeten elektronischen Kassensystem bestätigt.
Elektronische Kassensysteme seien durch Umprogrammierung in nahezu beliebiger Weise manipulierbar. Es sei daher von erheblicher Bedeutung, dass das FA (hier der Betriebsprüfer) und das Gericht sich davon überzeugen können, wie die Kasse im Zeitpunkt ihrer Auslieferung und Inbetriebnahme programmiert war, sowie ob bzw. in welchem Umfang nach der Inbetriebnahme der Kasse spätere Programmeingriffe vorgenommen worden sind. Nur dann sei es möglich, vorgelegte Z-Bons auf ihr Zustandekommen und im Hinblick auf die Vollständigkeit der erfassten Einnahmen zu überprüfen. Dies war im Streitfall mangels Vorhandenseins der Organisationsunterlagen zum Kassensystem nicht möglich. Liegen die erforderlichen Unterlagen nicht vor, gehe dies zu Lasten des Stpfl. Er trage grundsätzlich die objektive Beweislast dafür, dass seine Einnahmen vollständig erfasst sind.
Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass bei der Erfassung der Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung die tägliche Erstellung eines Z-Bons erforderlich sei.
Handlungsempfehlung:
Dies verdeutlicht, dass zwingend die Organisationsunterlagen wie Programmierprotokolle, Auswertungsdaten, Stammdatenänderungsdaten zu dem verwendeten elektronischen Kassensystem vorgehalten werden müssen.