Der Jahresabschluss hat mehrfache Funktion, da dieser an verschiedene Adressaten gerichtet ist. Bei kleineren und mittleren Betrieben ist insoweit insbesondere herauszustellen:
– Der Jahresabschluss ist insbesondere ein Instrument der Außendarstellung des Betriebs gegenüber der Hausbank. Insbesondere bei bestehenden Finanzierungsbeziehungen fordert die finanzierende Bank den Jahresabschluss an und analysiert diesen. Insoweit ist die Darstellung einer soliden Lage des Betriebs angezeigt. In den Blick zu nehmen ist v.a. die Umsatzentwicklung, die Gewinnentwicklung und die Eigenkapitalquote. Besondere Entwicklungen sollten proaktiv in einem Bilanzbericht ausreichend erläutert werden. Rechtzeitig vor dem Bilanzstichtag sollte auf Basis der Buchhaltung ein Probeabschluss erstellt werden und wichtige Bilanzkennziffern beurteilt werden. Gegebenenfalls können diese dann noch bis zum Bilanzstichtag beeinflusst werden.
– Daneben dient der Jahresabschluss als Ausgangsgröße für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns und ist mit der Steuererklärung elektronisch an die FinVerw zu übermitteln. Damit hat der ausgewiesene Gewinn unmittelbare Bedeutung für die Höhe der Steuerlast. Insoweit ist grds. Ziel der Bilanzpolitik, Steuerzahlungen in die Zukunft zu verlagern, um positive Zins-/Liquiditätseffekte zu erzielen. Daher kann es Ziel sein, im Rahmen bestehender Bilanzierungswahlrechte Aufwand vorzuziehen und Einnahmen in spätere Perioden zu verlagern. Bei geringeren Einkünften ist es auf Grund des progressiven Einkommensteuertarifs ratsam, einen eher konstanten Gewinnausweis zu erreichen.
– Daneben können aber auch bestimmte Grenzwerte eine Rolle spielen, die es im Rahmen der Bilanzpolitik einzuhalten bzw. zu erreichen gilt. So z.B. im Hinblick auf die Anforderungen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses (hierzu unten Tz. 4) und in Bezug auf die Sonderabschreibung für kleinere Betriebe (hierzu unten Tz. 3).
Vorbereitung der Buchführung
Die Erstellung des Jahresabschlusses sollte stets auch Anlass sein, eine zumindest punktuelle Prüfung der formellen und materiellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung vorzunehmen. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Jahresabschluss ordnungsgemäß ist und der Betrieb auf eventuelle Prüfungen durch die FinVerw vorbereitet ist. Als wichtige Prüfschritte können genannt werden:
Verfahrensdokumentation:
– Eine ordnungsgemäße Buchführung erfordert eine ausreichende Dokumentation der Abläufe im Rechnungswesen und insbesondere der eingesetzten EDV-Systeme (Verfahrensdokumentation). Im Falle einer Prüfung durch die FinVerw sichert eine ordnungsmäßige Verfahrensdokumentation, dass die Prüfung einzelner Geschäftsvorfälle (Einzelfallprüfung) nur noch punktuell durchgeführt werden muss.
– Umfang und Ausgestaltung der Verfahrensdokumentation muss an den individuellen Gegebenheiten des Betriebs ausgerichtet werden. Maßgeblich ist also z.B. die Größe des Betriebs, aber auch die Komplexität der Abläufe im Betrieb und ggf. regulatorische Vorgaben.
– Die Verfahrensdokumentation muss mit den Unterlagen der Buchhaltung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist vorgehalten und auf Anforderung der FinVerw, z.B. im Rahmen einer Außenprüfung, vorgelegt werden.
| Verfahrensdokumentation – Prüffragen (Beispiele) |
| – Liegt eine ausreichende Verfahrensdokumentation vor und ist diese aktuell? – Bei wem gehen Eingangsrechnungen ein? Wer prüft diese? Wie ist eine zeitnahe und vollständige Verbuchung gewährleistet? – Wie ist eine zeitnahe und vollständige Verbuchung von Ausgangsumsätzen gewährleistet? – Welche IT (Software und Hardware) wird im Rechnungswesen eingesetzt und liegen hierfür Dokumentationen und ggf. Prüfbescheinigungen vor? |
Bargeldintensive Betriebe:
– Bei bargeldintensiven Betrieben, insbesondere also Einzelhandelsbetrieben und Restaurants/Imbissen steht regelmäßig die Kassenführung im Fokus der FinVerw. Zunächst muss die Kassenführung formell in Ordnung sein. Die Kasse muss so geführt werden, dass jederzeit der rechnerische Bestand laut Kassenbuch mit dem tatsächlichen Bestand an Zahlungsmitteln in der Kasse physisch übereinstimmt (sog. Kassensturzfähigkeit). Bei Mängeln in der Kassenführung besteht stets die Gefahr, dass die FinVerw Einnahmen hinzuschätzt, auch wenn die Rechtsprechung hieran bestimmte (durchaus recht hohe) Anforderungen stellt.
– Das Kassenbuch ist zwingend täglich fortzuschreiben, d.h. Einnahmen und Ausgaben sind täglich festzuhalten. Auch insoweit gilt, dass jeder Buchung ein Beleg zu Grunde liegen muss. Geldverschiebungen zwischen Bank und Kasse müssen ebenfalls festgehalten werden (Einnahme-Kasse und Ausgabe-Bank oder Ausgabe-Kasse und Einnahme-Bank). Bei privater Vorverauslagung und Erstattung aus der Kasse ist dies als Ausgabe zu erfassen. Als Datum ist das Datum der Auszahlung aus der Kasse anzusetzen.
– Bei jedem Geschäftsvorfall muss die Zahlungsart festgehalten werden. Nur Barumsätze sind im Kassenbuch zu erfassen. Unbare Zahlungen (Kreditkarte/EC-Umsätze/Kundenkonto usw.) sind separat abzubilden.
– Eingesetzte elektronische Kassensysteme müssen den Anforderungen der FinVerw genügen. Daneben müssen die Organisationsunterlagen, wie Programmierprotokolle, Auswertungsdaten und Stammdatenänderungsdaten, zu dem verwendeten elektronischen Kassensystem vorgehalten werden.
– Der Einsatz von elektronischen Kassensystemen ist der FinVerw unter Angabe der Systeme/Software mitzuteilen. Insoweit sind auch Veränderungen, wie Außerbetriebnahme von Kassen bzw. Inbetriebnahme neuer Kassen, der FinVerw mitzuteilen.
| Kassenbuchführung – Prüffragen (Beispiele) |
| – Sind die Bareinnahmen und -ausgaben zeitgerecht erfasst worden? – Liegen zu allen Einnahmen und Ausgaben Belege vor? – Liegt zum elektronischen Kassensystem eine ausreichende Verfahrensdokumentation vor? – Ist das aktuell eingesetzte elektronische Kassensystem ordnungsgemäß der FinVerw mitgeteilt? – Liegen durchgängige Z-Bons vor? – Bewegen sich die Kassendifferenzen im üblichen Rahmen? |
Verträge mit nahen Angehörigen/private Fahrzeugnutzung:
– Sowohl bei Kapitalgesellschaften als auch bei Personenunternehmen sollte bei Verträgen mit nahen Angehörigen besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werden. Dies betrifft Arbeitsverträge, Fahrzeugüberlassung, aber auch Miet- und Darlehensverträge. Solche Verträge werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie vor Beginn des Leistungsaustauschs klar und eindeutig vereinbart wurden, ernsthaft gewollt sind (also bürgerlich-rechtlich wirksam sind), tatsächlich durchgeführt werden sowie einem Fremdvergleich standhalten. Stets ist aus Nachweisgründen die Schriftform zu empfehlen. Weiterhin muss tatsächlich nach dem zivilrechtlich Vereinbarten verfahren werden.
– Insbesondere sind Lohnzusatzleistungen nach den Regeln wie unter fremden Dritten zu vereinbaren. Rückwirkend vereinbarte Tantiemezahlungen an Angehörige können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
– Bei Mini-Jobs sind die Aufzeichnungspflichten zu beachten. Insoweit besteht die Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation der Arbeitszeiten, d.h. (a) zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Arbeitsleistung und (b) zur Aufbewahrung und Bereithaltung der Aufzeichnungen für mindestens zwei Jahre.
– Befinden sich im Betriebsvermögen Pkw, so wird grds. eine Privatnutzung unterstellt, die im Zweifel mittels der 1 %-Methode zu bewerten ist. Ausnahmen ergeben sich bei Pkw, die für eine Privatnutzung nicht zur Verfügung stehen, wie z.B. Werkstattwagen oder Fahrzeuge, die Arbeitnehmern überlassen wurden. Stehen einem Einzelunternehmer mehrere betriebliche Pkw zur Verfügung, soll nach Verwaltungsauffassung grundsätzlich für jedes Fahrzeug, das vom Unternehmer oder von Personen, die zu seiner Privatsphäre gehören, für Privatfahrten genutzt wird, der pauschale Nutzungswert anzusetzen sein. Im Einzelfall kann ggf. glaubhaft gemacht werden, dass einzelne Fahrzeuge nicht auch privat genutzt werden. Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
| Verträge mit nahen Angehörigen/private Fahrzeugnutzung – Prüffragen (Beispiele) |
| – Liegen für alle Verträge mit nahen Angehörigen aktuelle vertragliche Vereinbarungen vor? – Sind die Verträge tatsächlich durchgeführt worden? Ist z.B. das vereinbarte Arbeitsentgelt regelmäßig auf ein Konto des Arbeitnehmer-Angehörigen überwiesen worden? – Sind Arbeitsverträge mit Angehörigen bei der Meldung zur Sozialversicherung entsprechend gekennzeichnet worden? |
Durchsicht der Buchführung:
– Es sollte eine Überprüfung der Eröffnungsbilanzwerte erfolgen, welche mit den Schlussbilanzwerten des vorangegangenen Jahresabschlusses übereinstimmen müssen.
– Vorbereitend auf die Erstellung des Jahresabschlusses sollte eine Durchsicht der Konten auf Auffälligkeiten bzw. mögliche Buchungsfehler erfolgen.
– Bestimmte nicht abzugsfähige bzw. beschränkt abzugsfähige Aufwendungen, wie Geschenke, Bewirtungskosten oder Kosten eines Arbeitszimmers sind zwingend auf separate Konten zu buchen, da dies für die steuerliche Abzugsfähigkeit Grundvoraussetzung ist. Bei Bewirtungskosten gilt, dass der Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen durch schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist. Die Angabe der Teilnehmer der Bewirtung erfolgt durch namentliche Benennung. Der Anlass der Bewirtung muss so ausführlich beschrieben werden, dass damit die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen geprüft werden kann. Umschreibungen wie Geschäftsbesprechung, Akquisitionsbesprechung oder Mandatsbesprechung wurden bei einem Rechtsanwalt von der Rechtsprechung nicht als ausreichend angesehen.
– Umsatzsteuerverprobung: Mittels einer Umsatzsteuerverprobung kann die Umsatzsteuerberechnung überprüft werden. Diese Verprobung sollte stets durchgeführt werden, um eventuelle Unstimmigkeiten bei der Bebuchung der umsatzsteuerlich relevanten Erlöskonten feststellen zu können.
| Durchsicht bestimmter Konten – Prüffragen (Beispiele) |
| – Sind Verrechnungskoten ausgeglichen (durchlaufende Posten, Bankverrechnungskonto oder Lohnverrechnungskonto)? – Sind die Aufwandskonten richtig bebucht? – Sind bestimmte nicht abzugsfähige bzw. beschränkt abzugsfähige Aufwendungen, wie Geschenke, Bewirtungskosten oder Kosten eines Arbeitszimmers auf separate Konten gebucht? – Sind zu Bewirtungsaufwendungen die erforderlichen Belege vorhanden? |
Erweiterte Berichtspflichten im Rahmen der E-Bilanz:
– Für Wj., die nach dem 31.12.2024 beginnen, regelmäßig also erstmals für das Wj. 2025, ist der Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden an die FinVerw zu übermitteln.
– Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten: (a) Name der Position (zu der der Kontennachweis übermittelt wird), (b) Kontonummer, (c) Kontobeschreibung und (d) Kontosaldo. Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wj. einen Saldo aufweisen. Eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher, z.B. der Personenkonten – Debitorenkonten (bei Forderungen) und Kreditorenkonten (bei Verbindlichkeiten) – hat nicht zu erfolgen. Ebenfalls sind die einzelnen Geschäftsvorfälle und das Buchungsjournal des Jahres nicht zu übermitteln.
Handlungsempfehlung:
Insoweit sollte auf ein konstantes Buchungsverhalten geachtet werden, damit sich keine Verschiebungen zwischen Konten ergeben, die mglw. bei den automatisierten Prüfungen durch die FinVerw als Auffälligkeit gekennzeichnet würden.
Relevante Grenzwerte beim Jahresabschluss
a) Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe
Kleinere und mittlere Betriebe können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). Damit werden im Ergebnis die zukünftigen Abschreibungen steuerlich vorgezogen und führen damit früher zu Steuerminderungen, was die Finanzierung der Investition erleichtert.
Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen setzt voraus, dass
– der Gewinn mittels Bilanzierung oder mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird,
– im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge der Gewinn 200 000 € nicht überschreitet,
– die Abzugsbeträge im Rahmen der Steuerbilanz/E-Bilanz elektronisch an die FinVerw übermittelt werden und
– die Summe der bestehenden Investitionsabzugsbeträge je Betrieb 200 000 € nicht übersteigt.
Handlungsempfehlung:
Wird die Gewinngrenze von 200 000 € knapp überschritten, so kann geprüft werden, ob diese durch bilanzpolitische Maßnahmen noch eingehalten werden kann.
Unabhängig von der Vornahme von Investitionsabzugsbeträgen können Stpfl., deren Gewinn im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 200 000 € nicht überschritten hat, bei der Neuanschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Sonderabschreibung i.H.v. bis zu 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten geltend machen. Diese Sonderabschreibung kann auf das Jahr der Anschaffung/Herstellung und die vier folgenden Jahre verteilt geltend gemacht werden.
b) Größenabhängige Anforderungen an die Handelsbilanz bei GmbH & GmbH & Co. KG
Unternehmen, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, also insbesondere die GmbH und die klassische GmbH & Co. KG, unterliegen erweiterten Anforderungen bei der Erstellung und Offenlegung der Handelsbilanz, welche aber stark größenabhängig ausgestaltet sind. So existieren vier Größenklassen, die durch folgende Schwellenwerte gekennzeichnet sind:
| Kleinstkapitalgesellschaften | kleine Gesellschaft | mittelgroße Gesellschaft | große Gesellschaft | |
| Bilanzsumme | ≤ 350 000 € | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 25 Mio. € | > 25Mio. € |
| Jahresnettoumsatz | ≤ 700 000 € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | > 50 Mio. € |
| Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt | ≤ 10 Personen | ≤ 50 Personen | ≤ 250 Personen | > 250 Personen |
Die Einordnung in die einzelnen Größenklassen richtet sich danach, ob die Gesellschaft an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils zwei (ggf. unterschiedliche) der drei Schwellenwerte über- oder unterschreitet.
Erleichterungen für kleine GmbH/GmbH & Co. KG:
– keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichtes und damit zukünftig auch keine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung,
– längere Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss,
– keine Pflicht zur Jahresabschlussprüfung,
– Erleichterungen bei der Jahresabschlusspublizität (Offenlegung), insbesondere brauchen die GuV und die Anhangsangaben zur GuV nicht offengelegt zu werden,
– keine Pflicht zur Erstellung eines Anlagengitters,
– Möglichkeit zur Aufstellung einer verkürzten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung,
– Befreiung von der Pflicht zur Erläuterung bestehender Forderungen bzw. bestehender Verbindlichkeiten im Anhang,
– Befreiung von der Anwendung der Regeln über Steuerabgrenzung (latente Steuern),
– deutlich geringere Angabepflichten im Anhang.
Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften: Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten zunächst alle vorstehend für kleine GmbH dargestellten Erleichterungen. Daneben können (Wahlrecht) folgende Erleichterungen in Anspruch genommen werden:
– Kleinstkapitalgesellschaften können die Darstellung der Bilanz auf Buchstabenposten verkürzen,
– verkürztes Gliederungsschema für die Gewinn- und Verlustrechnung,
– Verzicht auf einen Anhang,
– Erfüllung der Publizitätspflichten durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers.
Erleichterungen für mittelgroße GmbH: Für mittelgroße GmbH gelten Vereinfachungen und Erleichterungen, welche allerdings deutlich hinter denen für die kleine GmbH zurückfallen. Zu nennen sind insbesondere:
– Erleichterungen bei der Jahresabschlusspublizität (Offenlegung),
– geringere Angabepflichten im Anhang.
Gegenüber der kleinen und der mittelgroßen GmbH gelten für die große GmbH/GmbH & Co. KG keine Erleichterungen bei Aufstellung, Prüfung und Publizität des Jahresabschlusses.
Hinweis:
Der Gesellschaftsvertrag kann unabhängig von der Größe der Gesellschaft verschärfte Regelungen, insbesondere die Anwendung der Vorschriften für die große GmbH, vorsehen, was insoweit vorrangig vor der Größenklasseneinstufung nach den Regeln des Handelsgesetzbuches zu beachten ist.
Handlungsempfehlungen:
Das Kriterium der Bilanzsumme kann im Einzelfall durch Sachverhaltsgestaltungen bis zum 31.12.2025 mit dem Ziel des Unterschreitens der Schwellenwerte gestaltet werden. Zu denken ist an den Aufschub von Investitionen und/oder Außenfinanzierungen, die Rückführung von Außenfinanzierungen, sale-and-lease-back-Gestaltungen, die Vornahme von Gewinnausschüttungen/Vorabausschüttungen, die Abtretung von Forderungen, die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen.
Checkliste: Handlungsbedarf bis zum Bilanzstichtag und Dokumentationsanforderungen für einzelne Positionen des Jahresabschlusses
Handlungsbedarf und Dokumentationsanforderungen für einzelne Positionen des Jahresabschlusses sind in der folgenden Checkliste zusammengestellt. Dabei wird auf solche Aspekte eingegangen, die noch Handlungsbedarf bis zum Bilanzstichtag erfordern. Dies beschränkt sich allerdings auf wichtige Aspekte und ist im Einzelfall noch zu ergänzen.
| Checkliste Handlungsbedarf bis zum Bilanzstichtag und Dokumentationsanforderungen für einzelne Positionen des Jahresabschlusses – Auswahl |
| Generell |
| – Erstellung eines Probeabschlusses und Überprüfung der Entwicklung wichtiger Bilanz-/GuV-Kennziffern. Ggf. können diese dann noch beeinflusst werden. |
| Bei absehbaren Verlusten |
| – Prüfung, ob Gewinne vorverlagert werden sollen, z.B. durch vorgezogene Abnahme von Werken. – Prüfung, ob stille Reserven realisiert werden können. – Vorsichtiger Ansatz von Rückstellungen, soweit die bestehenden Ermessensspielräume dies zulassen. – Prüfung, ob Aufwendungen in das Jahr 2026 aufgeschoben werden können. – Prüfung von Bilanzierungswahlrechten, wie Sonderabschreibungen. |
| Anlagevermögen, bewegliche Wirtschaftsgüter |
| – Sorgfältige Ermittlung und Dokumentation des Anschaffungs-/Herstellungszeitpunktes im Hinblick auf die ab 1.7.2025 wieder mögliche degressive AfA. – Prüfung, ob eine Inventur des Anlagevermögens sinnvoll und notwendig ist, um ausgeschiedene Anlagegüter sicher zu identifizieren. Ggf. zumindest Durchsicht der Anlagelisten. – Nutzung der (wahlweisen) arithmetisch degressiven Abschreibung für Elektrofahrzeuge. – Nutzung der von der FinVerw zugelassenen Nutzungsdauer von 1 Jahr bei EDV-Hardware/Software. – Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis 800 € netto) noch bis zum 31.12.2025. – Prüfung von Teilwertabschreibung bzw. bei zu früheren Bilanzstichtagen vorgenommenen Teilwertabschreibungen Dokumentation, dass die Wertminderung anhält. – Prüfung, ob Gewinne aus Grundstücksveräußerungen nach § 6b EStG auf Reinvestitionsobjekte übertragen werden oder entsprechende Rücklagen gebildet werden können. |
| Vorratsvermögen |
| – Sorgfältige Vorbereitung und Durchführung der Inventur des Vorratsvermögens. – Dokumentation von Stichtagspreisen für wichtige Positionen des Vorratsvermögens, um einen eventuell bestehenden Abwertungsbedarf prüfen zu können. – Dokumentation des Fertigungsstandes bei unfertigen Leistungen/Arbeiten. – Wurden einzelne Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen mit einem Festwert angesetzt, so ist dieser alle drei Jahre durch körperliche Bestandsaufnahme zu überprüfen. |
| Forderungen |
| – Einholung von Saldenbestätigungen – ggf. beschränkt auf wichtige Debitoren. – Dokumentation von (Einzel-)Wertberichtigungen (z.B. vorgenommene Mahnungen, Altersstruktur der offenen Forderungen, Kenntnisse über Zweifel an der Bonität eines Schuldners). – Dokumentation von ggf. vorgenommenen Pauschal-Wertberichtigungen. – Ausbuchung vom Schuldner bestrittener Forderungen – dies ist entsprechend zu dokumentieren. |
| Bestehende Rücklagen nach § 6b EStG |
| – Überprüfung der Reinvestitionsfristen und ggf. Einleitung von Reinvestitionsprojekten. – Ggf. vorzeitige Auflösung bestehender Rücklagen, soweit eine Reinvestition nicht in Aussicht steht. |
| Rückstellungen |
| – Bei Tantiemen/Bonuszahlungen o.ä. an Mitarbeiter ist zu prüfen, ob insoweit noch bis zum Bilanzstichtag Zusagen gegeben werden. – Beauftragung von versicherungsmathematischen Gutachten für Pensionsrückstellungen/Jubiläumsrückstellungen. |
| Umsatzerlöse |
| – Prüfung, ob eine Einflussnahme auf Gewinnrealisierungszeitpunkte sinnvoll ist, wie z.B. das Hinausschieben von Werkabnahmen. |
| Aufwandspositionen |
| – Prüfung, ob sofort abzugsfähige Aufwandspositionen, wie Erhaltungsaufwendungen oder Werbeaufwendungen, noch bis zum 31.12.2025 veranlasst werden, um diesen Aufwand noch in 2025 geltend machen zu können. |
Wichtige Steuertermine 20261
(in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist – siehe unten 2.b, bb)
| Monat | Termin2 | Steuer | monatlich | vierteljährlich |
| Januar | 12.1. (15.1.) | Kapitalertragsteuer3, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer, Steuerabzug § 50a EStG | 12/2025 | IV/2025 |
| Lohn- und Kirchensteuer – Jahresanmeldung 2025 | ||||
| Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 11/2025 | |||
| 26.1./28.1. | Meldung4/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 1/2026 | ||
| Februar | 10.2. (13.2.) | Kapitalertragsteuer3, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer | 1/2026 | |
| Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 12/2025 | IV/2025 | ||
| 1/11 Sonderzahlung für Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung 2025 | ||||
| 16.2 (19.2.) | Gewerbesteuer, Grundsteuer | I/2026 | ||
| 16.2. | Sozialversicherung – Jahresmeldung 2025 | |||
| 16.2. | Ablauf Einreichungsfrist der UV-Jahresmeldung 2025 | |||
| 23.2./25.2. | Meldung4/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 2/2026 | ||
| März | 10.3. (13.3.) | Kapitalertragsteuer3, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer | 2/2026 | |
| Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 1/2026 | |||
| Einkommensteuer, Körperschaftsteuer | I/2026 | |||
| 25.3./27.3. | Meldung4/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 3/2026 | ||
| April | 10.4. (13.4.) | Kapitalertragsteuer3, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer, Steuerabzug § 50a EStG | 3/2026 | I/2026 |
| Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 2/2026 | |||
| 24.4./28.4. | Meldung4/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 4/2026 | ||
| Mai | 11.5. (15.5.) | Kapitalertragsteuer3, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer | 4/2026 | |
| Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 3/2026 | I/2026 | ||
| 15.5. (18.5.) | Gewerbesteuer, Grundsteuer | II/2026 | ||
| 22.5. /27.5. | Meldung4/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 5/2026 | ||
| Juni | 10.6. (15.6.) | Kapitalertragsteuer3, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer | 5/2026 | |
| Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 4/2026 | |||
| Einkommensteuer, Körperschaftsteuer | II/2026 | |||
| 24.6./26.6. | Meldung4/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 6/2026 | ||
| Juli | 10.7. (13.7.) | Kapitalertragsteuer3, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer, Steuerabzug § 50a EStG | 6/2026 | II/2026 |
| Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 5/2026 | |||
| 1.7. (6.7.) | Grundsteuer (beantragte jährliche Fälligkeit) | |||
| 27.7./29.7. | Meldung4/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 7/2026 | ||
| August | 10.8. (13.8.) | Kapitalertragsteuer3, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer | 7/2026 | |
| Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 6/2026 | II/2026 | ||
| 17.8. (20.8.) | Gewerbesteuer, Grundsteuer | III/2026 | ||
| 25.8./27.8. | Meldung4/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 8/2026 | ||
| September | 10.9. (14.9.) | Kapitalertragsteuer3, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer | 8/2026 | |
| Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 7/2026 | |||
| Einkommensteuer, Körperschaftsteuer | III/2026 | |||
| 24.9./28.9. | Meldung4/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 9/2026 | ||
| Oktober | 12.10. (15.10.) | Kapitalertragsteuer3, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer, Steuerabzug § 50a EStG | 9/2026 | III/2026 |
| Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 8/2026 | |||
| 26.10. /28.10. | Meldung4/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 10/2026 | ||
| November | 10.11. (13.11.) | Kapitalertragsteuer3, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer | 10/2026 | |
| Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 9/2026 | III/2026 | ||
| 16.11. (19.11.) | Gewerbesteuer, Grundsteuer | IV/2026 | ||
| 24.11./26.11. | Meldung4/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 11/2026 | ||
| Dezember | 10.12. (14.12.) | Kapitalertragsteuer3, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer | 11/2026 | |
| Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung | 10/2026 | |||
| Einkommensteuer, Körperschaftsteuer | IV/2026 | |||
| 22.12./28.12. | Meldung4/Zahlung Sozialversicherungsbeiträge | 12/2026 |
1 Vgl. auch die folgenden Hinweise.
2 Hinweis: Bei Zahlungen durch Scheck gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang als entrichtet.
3 Bei Kapitalerträgen i.S.d § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG (v.a. von Kapitalgesellschaften vorgenommene Gewinnausschüttungen) ist die einbehaltene Steuer, soweit es sich nicht um Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, zu dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen. Zufluss gilt als an dem Tage erfolgt, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.
4 Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24:00 Uhr eingereicht sein.
Hinweise
Nachfolgend werden einzelne Grundsätze zu den Erklärungs- und Zahlungspflichten dargestellt.
a) Einzelne Steuerarten
aa) Umsatzsteuer (USt)
Die USt-Voranmeldungen sind jeweils für einen bestimmten sog. Voranmeldungszeitraum abzugeben. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die USt des vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 9 000 € betrug. In diesem Fall sind die Voranmeldungen grds. bis zum 10.4. (I. Quartal), 10.7. (II. Quartal), 10.10. (III. Quartal) und 10.1. des Folgejahrs (IV. Quartal) zu übermitteln. Bis zu diesen Terminen ist die angemeldete USt regelmäßig auch zu entrichten.
Betrug die USt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 9 000 €, sind die USt-Voranmeldungen für jeden Monat zu übermitteln, und zwar immer bis zum 10. eines Monats für den vorangegangenen Monat. Bis dahin ist die angemeldete USt auch zu zahlen.
Betrug die USt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2 000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. In diesem Fall ist lediglich die USt-Jahreserklärung zu übermitteln.
Diese Regeln gelten auch für Existenzgründer. Allerdings ist bei diesen im Gründungsjahr zur Ermittlung des Voranmeldungszeitraums die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Im Folgejahr kommt es auf die tatsächliche Steuer für das Gründungsjahr umgerechnet in eine Jahressteuer an.
Die Fristen zur Abgabe der Voranmeldungen können auf Antrag des Unternehmers um einen Monat verlängert werden (sog. Dauerfristverlängerung). Dementsprechend verlängert sich auch die Zahlungsfrist. Bei Unternehmern, die zur monatlichen Voranmeldung verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung i.H.v. 1/11 der gesamten Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der USt-Vorauszahlung für den Dezember des Jahres angerechnet.
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, wurde auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
bb) Lohnsteuer (LSt)
Jeder Arbeitgeber muss für den jeweiligen LSt-Anmeldungszeitraum eine LSt-Anmeldung übermitteln, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats. Bis zu diesen Terminen ist die LSt auch an das Finanzamt abzuführen. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat, wenn die LSt für alle Arbeitnehmer zusammen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 5 000 € betragen hat.
Hat die LSt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 5 000 €, aber mehr als 1 080 € betragen, ist das Kalendervierteljahr der Anmeldungszeitraum. Die LSt-Anmeldungen sind dann bis zum 10.4. (I. Quartal), 10.7. (II. Quartal), 10.10. (III. Quartal) und 10.1. des Folgejahrs (IV. Quartal) abzugeben. Hat die LSt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 € betragen, ist das Kalenderjahr der Anmeldungszeitraum (Abgabetermin: 10.1. des Folgejahrs).
Hinweis:
Bei der LSt gibt es nicht die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung.
cc) Bauabzugsteuer
Die Bauabzugsteuer ist jeweils bis zum 10. des nachfolgenden Monats anzumelden und abzuführen, und zwar ohne die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung. Seit dem 1.1.2025 ist die Anmeldung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz vorzunehmen. Im Ausnahmefall, nämlich wenn diese Pflicht zur elektronischen Anmeldung für den Leistungsempfänger eine „unbillige Härte“ bedeuten würde, kann das FA eine Abgabe der Anmeldung in Papierform nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen.
dd) Grundsteuer
Die Grundsteuer wird im Regelfall zu je einem Viertel des Jahresbetrags am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Bei Kleinbeträgen (bis 30 €) können abweichende Fälligkeiten von den Gemeinden bestimmt werden. Auf Antrag des Schuldners der Grundsteuer kann die Grundsteuer am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag hierfür muss spätestens bis zum 30.9. des vorangegangenen Kalenderjahrs gestellt werden. Die Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.
ee) Steuerabzug nach § 50a EStG
Der Steuerabzug nach § 50a EStG betrifft insbesondere künstlerische, sportliche, unterhaltende u.ä. Leistungen von in Deutschland beschränkt Stpfl. Ebenfalls betroffen sind Vergütungen an in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Aufsichtsratsmitglieder. Anzumelden und abzuführen ist die Steuer vom Leistungsempfänger für das Kalendervierteljahr. Abführungszeitpunkt ist spätestens der 10. des Monats, der dem Kalendervierteljahr folgt.
Die elektronische Anmeldung der Abzugssteuern ist an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.
ff) Sozialversicherungsbeiträge
Der Beitragsnachweis zur Sozialversicherung ist am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zur Zahlung fällig (Zahlungseingang bei der Krankenkasse). Zwei Tage vor Fälligkeit sind die Beiträge per Beitragsnachweis durch Datenübermittlung zu melden. Der Nachweis muss am Vortag bis spätestens 24:00 Uhr eingereicht sein.
b) Schonfristen
aa) Abgabefrist
Wird eine USt-Voranmeldung, LSt-Anmeldung oder Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei der Abgabefrist gibt es keine Schonfrist. Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf Antrag des Stpfl. eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung gewähren.
Hinweis:
USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen sind auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung einzureichen. Nur wenn in Einzelfällen eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist, kann das Finanzamt auf Antrag die Abgabe in Papierform zulassen. Eine Freistellung von der elektronischen Abgabe kommt jedoch nur in sog. Härtefällen in Frage. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Übermittlung durch Datenfernübertragung für den Stpfl. wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Sofern die Übermittlung durch einen Angehörigen der steuerlich beratenden Berufe erfolgt, hat diese stets auf elektronischem Wege zu erfolgen.
bb) Zahlungsschonfrist
Wenn der Steueranspruch nicht rechtzeitig ausgeglichen wird, entstehen Säumniszuschläge. Erfolgt die Zahlung innerhalb von drei Tagen nach dem Fälligkeitstermin, werden Säumniszuschläge nicht erhoben. Diese Zahlungsschonfrist gilt jedoch nicht bei Barzahlungen oder Scheckeinreichungen. Eine Barzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Bei Hingabe von Schecks gilt die Zahlung nicht bereits am Tag des Eingangs bei dem Finanzamt, sondern erst drei Tage nach dem Eingangstag als entrichtet.
Die Finanzämter erheben aber ausnahmsweise keinen Säumniszuschlag, wenn eine Anmeldung erst nach dem Fälligkeitstag bei dem Finanzamt eingeht und die Zahlung mit Abgabe der Anmeldung – ggf. unter Einhaltung der Zahlungs-Schonfrist – erfolgt. Wegen der verspäteten Einreichung der Anmeldung kann jedoch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags drohen. Die rechtzeitige Zahlung muss durch eine pünktliche Überweisung oder Erteilung einer Abbuchungsermächtigung (SEPA-Mandat) gewährleistet werden.
Hinweis:
Eine Zahlung durch den Stpfl. nach dem Fälligkeitstermin, aber noch innerhalb der Zahlungsschonfrist, ist keine fristgerechte Zahlung. Sie ist pflichtwidrig, bleibt aber sanktionslos. Wird jedoch die Zahlungsschonfrist – wenn auch versehentlich – überschritten (z.B. durch einen Fehler der Bank), setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, ohne dass ein Erlass in Betracht käme. Dies gilt jedenfalls für die Stpfl., die ihre Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlen, denn sie sind aus Sicht der FinVerw keine pünktlichen Steuerzahler und gelten daher nicht als erlasswürdig.
c) Termine am Wochenende oder Feiertag
Fällt einer der genannten Abgabe- oder Zahlungstermine auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.