Kapitalgesellschaften unterliegen stets („kraft Rechtsform“) der Gewerbesteuer. Mithin beginnt für eine Kapitalgesellschaft die Gewerbesteuerpflicht mit der Errichtung der Gesellschaft. Dies ist anders bei Personenunternehmen, also Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Diese unterliegen nur dann und auch erst dann der Gewerbesteuerpflicht, wenn ein stehender Gewerbebetrieb begründet worden ist. Maßgebend für den Beginn des Gewerbebetriebs ist der Beginn der werbenden Tätigkeit. Für den Beginn der werbenden Tätigkeit ist entscheidend, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass sich das Unternehmen daran mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann. Dies führt allerdings in der Praxis dazu, dass Vorbereitungshandlungen vor Beginn der werbenden Tätigkeit bei der Gewerbesteuer – anders als bei der Einkommensteuer – noch unbeachtlich sind. Solche Aufwendungen können also gewerbesteuerlich nicht geltend gemacht werden.
Dies bestätigt der BFH erneut mit Urteil vom 20.2.2025 (Az. IV R 23/22). Im Hinblick auf den Beginn der werbenden Tätigkeit ist zu differenzieren:
– Ist Gegenstand der Unternehmung der Handel, stellt der Vertragsschluss über den Erwerb der zu veräußernden Gegenstände den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Beginn der werbenden Tätigkeit dar.
– Bei einem Dienstleistungsunternehmen beginnt die werbende Tätigkeit regelmäßig mit der tatsächlichen Tätigkeitsaufnahme. So beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Hotelbetriebs mit der Eröffnung des Hotels. Der Bau eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach der Fertigstellung begonnen werden soll, begründet dagegen noch keine sachliche Gewerbesteuerpflicht.
– Auch die Tätigkeit einer gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt zu einem stehenden Gewerbebetrieb. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer derartigen Personengesellschaft beginnt mit der Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit.
Was als werbende Tätigkeit anzusehen ist, richtet sich nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer Tätigkeit. Bei Personengesellschaften kann zur Bestimmung des Beginns ihrer sachlichen Gewerbesteuerpflicht nicht auf die Absichten der an ihr beteiligten Gesellschafter abgestellt werden. Maßgeblich bleibt die von der Personengesellschaft tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
Mithin macht es für den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einen Unterschied, ob die Personengesellschaft ein mit einem Hotel zu bebauendes Grundstück in der Absicht erwirbt, die Hotelimmobilie nach Abschluss der Baumaßnahmen an einen Erwerber zu veräußern, oder ob die Personengesellschaft ein derartiges Grundstück in der Absicht erwirbt, das errichtete Hotel nach Abschluss der Baumaßnahmen mit verändertem Gesellschafterbestand selbst zu betreiben.
Handlungsempfehlung:
Soweit möglich, sollten Aufwendungen vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit vermieden oder möglichst gering gehalten werden. Ansonsten ist zu berücksichtigen, dass diese gewerbesteuerlich nicht geltend gemacht werden können.