Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Behandlung eines von einem Ehegatten für die unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten genutzten Arbeitszimmers

9. März 2026


Nach dem Beschluss des BFH v. 18.11.2025 (Az. VIII S 27/24 (AdV)) ist es ernstlich zweifelhaft, ob ein häusliches Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit ausschließlich von einem Ehegatten zur Erledigung betrieblicher Tätigkeiten für das Einzelunternehmen des anderen Ehegatten genutzt wird, dem Betriebsinhaber-Ehegatten nicht als eigenes häusliches Arbeitszimmer zugerechnet werden kann. Diese Frage muss nun im Hauptverfahren geklärt werden.





Im Streitfall war der Antragsteller zuvor hauptberuflich als Professor an der A in B angestellt. In den Streitjahren übte er verschiedene Tätigkeiten im Bereich der klassischen Musik aus und betrieb zwei Musikschulen in D und E in jeweils angemieteten Räumlichkeiten, die ausschließlich für Unterrichtszwecke genutzt wurden. Aus diesen Tätigkeiten erzielte er in den Streitjahren nach den angefochtenen Bescheiden Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Ehefrau des Antragstellers erzielte in den Streitjahren keine eigenen Einkünfte. Diese arbeitete vielmehr unentgeltlich in Vollzeit in den und für die Musikschulen mit. Hierzu nutzte sie ein Arbeitszimmer in dem selbst genutzten Einfamilienhaus. Daneben wurden weitere Räume in dem Haus für diese Tätigkeiten durch den Antragsteller genutzt.





Der BFH verweist auf Fälle, die in der Rechtsprechung bereits entschieden wurden:





–  So steht eine Doppelnutzung eines Raums durch Ehegatten der mehrfachen Einordnung des Raums als häusliches Arbeitszimmer für jeden Ehegatten nicht entgegen und lässt den jeweiligen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug außerhalb des Abzugsverbots für selbstgetragene Aufwendungen zu. Dies, weil die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ein personenbezogenes Abzugsverbot der Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer enthält.





–  Ferner ist bereits geklärt, dass die Abzugsbeschränkung für Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers für den Betriebsinhaber-Ehegatten auch Räume erfasst, die der im Haushalt des Stpfl. lebende und im Unternehmen beschäftigte Ehegatte als Büro zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nutzt.





–  Gleiches gilt nach der Rechtsprechung, wenn zwischen den Eheleuten kein Arbeits-, sondern ein gewerbliches Vertragsverhältnis besteht, im Rahmen dessen das häusliche Büro nur vom Ehegatten genutzt wird.





Vor diesem Hintergrund hält es der BFH bei summarischer Betrachtung nicht für ausgeschlossen, dass diese Grundsätze auch anzuwenden sein können, wenn ein häuslicher Büroraum vom Ehegatten des Betriebsinhaber-Ehegatten, wie im Streitfall, fast ausschließlich im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit im Einzelunternehmen genutzt wird.





Handlungsempfehlung:





In vergleichbaren Fällen sollten die gesamten steuerlichen Kosten der genutzten Räume geltend gemacht werden und ggf. strittige Fälle verfahrensrechtlich im Hinblick auf den dargestellten Streitfall offengehalten werden.


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