Der geldwerte Vorteil, der einem Arbeitnehmer aus der Teilnahme an einer Betriebsfeier zufließt, unterliegen dann nicht der Sozialversicherung, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert wird. Betragen die Aufwendungen für eine betriebliche Feier je Beschäftigtem mehr als 110 €, scheidet eine Steuerbefreiung aus und eine Beitragsfreiheit kann nur über eine wirksame Pauschalbesteuerung i.H.v. 25 % erreicht werden. Diese Regelung ist eng auszulegen, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts zeigt (Urteil v. 23.4.2024, Az. B 12 BA 3/22 R).
Das klagende Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten im September 2015 ein Firmenjubiläum. Am 31.3.2016 zahlte es die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer für September 2015 auf einen Betrag. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in erheblicher Höhe nach. Dies bestätigte nun auch das Bundessozialgericht und stellte heraus:
– Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht tritt nur dann ein, wenn die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen.
– Im Urteilssachverhalt erfolgte die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss.
Handlungsempfehlung:
Dies verdeutlicht, dass eine unmittelbare Abrechnung der geldwerten Vorteile erfolgen muss.