Für Unternehmer und Freiberufler

Bemessung der Krankenversicherung eines freiwillig Versicherten bei Verlusten

26. Juli 2024


Bei Selbständigen, die freiwillig krankenversichert sind, werden die Beiträge nach den Einkünften bemessen. Der steuerliche Verlustabzug, der Verluste eines Jahres periodenübergreifend berücksichtigt und damit die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sicherstellt, wird insoweit allerdings nicht berücksichtigt, wie das Landessozialgericht Bayern mit Urteil vom 20.2.2024 (Az. L 5 KR 340/21) bestätigt.





Im Streitfall war der Stpfl. selbständig und seit 31.7.2018 als freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse versichert. Zwecks endgültiger Beitragsfestsetzung zur Kranken- und Pflegeversicherung für 2019 wurde der Krankenkasse der Einkommensteuerbescheid für 2019 vorgelegt. Darin wurden u.a. folgende Einkünfte ausgewiesen: 13 800 € aus Gewerbebetrieb, 37 233 € aus nichtselbständiger Arbeit, 6 168 € aus Vermietung und Verpachtung sowie 2 629 € aus Kapitalerträgen. Der Stpfl. wies darauf hin, dass sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Wesentlichen aus einer Erstattung der Umsatzsteuer ergäben. Es würden damit Rückzahlungen des Finanzamts verbeitragt, die keinen Gewinn darstellten. 2018 habe er 14 294,17 € an Vorsteuer an das Finanzamt abgeführt, was zu einem Verlust von 19 762,12 € beigetragen habe. Mittels des vertikalen Verlustausgleichs habe sich seine Steuerlast 2018 entsprechend vermindert. Bei der Beitragsbemessung sei dieser Verlust weder für 2018 berücksichtigt noch ein Verlustvortrag vorgenommen worden. In der Folge kam es zu Anpassungen der Beiträge, wobei hierbei der Verlust des Vorjahres unberücksichtigt bleib. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass eine Verrechnung negativer Einkünfte in früheren oder späteren Beitragszeiträumen mit positiven Einkünften in dieser Einkommensart nicht möglich sei. Die Beiträge würden vielmehr nach dem Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt.





Das Landessozialgericht bestätigt nun aber die vorgenommene Beitragsberechnung. Nach Auffassung des Gerichts könne ein Verlustvortrag nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht erfolgen, weil weder der Gesetzgeber noch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen – bezüglich der Beitragsgrundsätze Selbstzahler – die Voraussetzungen hierfür geschaffen hätten.





Handlungsempfehlung:





Bei der Steuerplanung müssen auch diese Effekte berücksichtigt werden. Soweit also z.B. durch das Vorziehen von Aufwendungen ein steuerlicher Verlust entsteht, der sich im Folgejahr wieder ausgleicht, kann dies zwar zu einem Hinausschieben der Steuerlast führen, jedoch bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherung ggf. nachteilig sein.


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