Im Urteilsfall erhielt der Stpfl. in 2016 von seiner Schwester ein Darlehen auf unbestimmte Zeit, welches mit einem Zinssatz von 1 % zu verzinsen war und mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden konnte.
In der verbilligten Überlassung der Darlehenssumme zur Nutzung sah das Finanzamt eine freigebige Zuwendung in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem Zinssatz für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme gem. dem im Bewertungsgesetz vorgegebenen Zinssatz i.H.v. 5,5 %. Da es sich um Nutzungen und Leistungen von ungewisser Dauer handelte, bewertete es den Nutzungsvorteil mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts.
Der Stpfl. macht im Wesentlichen geltend, dass der Marktzins für solche Kredite nach der Statistik der Bundesbank bei 2,81 % gelegen hätte. Im Übrigen legte dieser (im Januar 2018 erstellte) Kreditangebote vor.
Der BFH bestätigt mit Urteil vom 31.7.2024 (Az. II R 20/22), dass die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens als freigebige Zuwendung anzusehen ist. Gegenstand der Zuwendung ist die teilweise unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. Die Bewertung des Zinsvorteils erfolge zwar grundsätzlich durch Vergleich mit dem gesetzlich vorgegebenen Zinssatz von 5,5 %. Dies jedoch nur dann, „wenn kein anderer Wert feststeht“. Vorliegend war anhand der Statistiken ein niedrigerer Marktzins von 2,81 % nachgewiesen worden, so dass sich der Zinsvorteil auf 1,81 % belief.
Handlungsempfehlung:
In derartigen Fällen sollte stets der Marktzins nachgewiesen werden, soweit dieser den gesetzlichen Zins von 5,5 % unterschreitet. Dieser Nachweis kann anhand der Statistiken der Deutschen Bundesbank für vergleichbare Fälle geführt werden (abrufbar unter www.bundesbank.de, Rubrik „Zinssätze und Renditen“). Stets ist dann darauf zu achten, dass die Daten der Statistik mit den des konkreten Falles vergleichbar sind, also insbesondere die Bonitätsklasse des Schuldners und die Laufzeit des Darlehens. Ein konkretes Kreditangebot ist nicht erforderlich, kann im Einzelfall aber sinnvoll sein.