Mit Urteil v. 19.11.2024 (Az. VIII R 8/22) hat der BFH zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung eines aus dem Darlehensverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers resultierenden Verlusts seine Rechtsprechung fortgeführt und entschieden, dass der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen ist und nicht erst dann, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird (so auch BFH v. 24.10.2017, VIII R 19/16, BStBl II 2019, 34).
Die Anschaffungskosten der Darlehensforderung, auf die unter Besserungsvorbehalt verzichtet worden ist, sind danach nicht – und auch nicht anteilig – der Besserungsanwartschaft zuzuordnen. Bei der Prüfung, ob die im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer anzunehmende Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht im Einzelfall widerlegt ist, muss nach Auffassung des BFH eine Gesamtbetrachtung von Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterbeteiligung vorgenommen werden.
§ 20 Abs. 8 Satz 1 EStG ist dahin auszulegen, dass die Regelung des § 20 Abs. 2 EStG von der Regelung des § 17 EStG nur verdrängt wird, wenn und soweit sich der Verlust im zu beurteilenden Zeitraum bei der Ermittlung der Einkünfte aus § 17 EStG auswirkt. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Tatbestände des § 20 Abs. 2 EStG und des § 17 Abs. 4 EStG im selben Veranlagungszeitraum verwirklicht werden.
Im konkreten Streitfall war umstritten, ob der Forderungsverzicht eines mit einem Geschäftsanteil von 12,8 % am Stammkapital beteiligten Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein im Zeitpunkt des Verzichts (2009) zu berücksichtigen war. In 2009 hatten die Gesellschafter einer GmbH dieser gegenüber auf alle Ansprüche aus den zuvor mit dieser geschlossenen Darlehensverträgen verzichtet; in 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.
Der BFH hat das Ergebnis des FG bestätigt, wonach in Höhe des nicht mehr werthaltigen Teils der Forderung zum Zeitpunkt des Verzichts negative Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen waren. Der BFH führt weiter aus, dass nach seiner Rechtsprechung beim Forderungsverzicht zwischen dem noch werthaltigen und dem nicht mehr werthaltigen Teil der Forderung unterschieden werden muss. Insoweit würden u.U. jeweils unterschiedliche Besteuerungstatbestände verwirklicht. Der Verzicht auf den werthaltigen Teil der Forderung führe zu einer verdeckten Einlage und somit zugleich zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung, i.Ü. liege ein Abtretungsverlust vor. Der Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt führe zivilrechtlich zum sofortigen Wegfall der Forderung, so dass dessen Rechtsfolgen bereits im Zeitpunkt des Verzichts eintreten würden.
Der Verlust des Stpfl. aus dem Forderungsverzicht könne auch nicht – wie es das FA meine – wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht als unbeachtlich qualifiziert werden. Denn es sei im vorliegenden Fall weder die Erzielung eines positiven Zinsüberschusses von vornherein ausgeschlossen gewesen noch, dass der Stpfl. aus der GmbH mittel- bis langfristig positive Beteiligungserträge oder einen Veräußerungsgewinn erzielen konnte.
Hinweis:
Mit dieser Entscheidung hat der BFH gegen die Auffassung mehrerer Finanzgerichte bestätigt, dass hinsichtlich der Frage der Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist und auch die Gewinnchancen im Zusammenhang mit der Beteiligung zu berücksichtigen sind. Wichtig ist zudem, dass der BFH den Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt dem unbedingten Forderungsverzicht hinsichtlich der steuerlichen Folgen gleichstellt.