Für Unternehmer und Freiberufler

Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

2. September 2025


In etlichen Fällen hat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Geschäftspartners aus einem anderen EU-Staat steuerlich Bedeutung. Die Verwendung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann Einfluss auf den Ort der Leistung haben sowie maßgeblich für die Frage sein, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt. Insbesondere stellt sich bei einer Lieferung innerhalb der EU die Frage, ob zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Lieferung oder sonstige Leistung an einen in einem anderen Mitgliedstaat der EU registrierten Unternehmer ausgeführt wird. Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist nachzuweisen, um eine Lieferung – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – als steuerfrei behandeln zu können. Daher ist vorgesehen, dass die FinVerw die Richtigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestätigen kann. Nach aktuellem Stand können Unternehmer einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen schriftlich, über das Internet (www.bzst.de) oder telefonisch an das Bundeszentralamt für Steuern richten.





Die FinVerw teilt nun mit, dass ab dem 20.7.2025 Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ausschließlich über die vom BZSt im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden können.





Handlungsempfehlung:





Insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sollte die USt-Identifikationsnummer des ausländischen Empfängers bestätigt werden, damit eine sichere Einstufung hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung erfolgen kann.


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