Der BFH hat mit Entscheidung vom 10.7.2024 (Az. II R 31/21) entschieden, dass wenn der Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegen das Bestattungsunternehmen erhöht. Die Kosten der Bestattung sind dann aber im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.
Die Erblasserin hatte eine sogenannte Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestattungsunternehmen stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt einen Betrag i.H.v. 11 653,96 € in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6 864,82 €.
Insoweit wurde der abgetretene Betrag von 6 864 € aus der Sterbegeldversicherung als Sachleistungsanspruch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs angesetzt. Strittig war der Ansatz der Bestattungskosten. Der Stpfl. begehrte den Ansatz der angefallenen Bestattungskosten von 13 709,58 €, während das Finanzamt insoweit die Erstattung der Sterbegeldversicherung saldierend berücksichtigt wissen wollte, so dass lediglich der gesetzlich vorgesehene Pauschbetrag i.H.v. 10 300 € anzusetzen sei.
Der BFH bestätigt nun die Ansicht der Stpfl.
Hinweis:
Der BFH weist darauf hin, dass der vorliegende Fall insoweit nicht anders zu behandeln ist, als hätte den Erben ein unmittelbarer Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen aus der Sterbegeldversicherung zugestanden oder der Erblasser zu Lebzeiten bereits eine Anzahlung an das Bestattungsunternehmen für die zu erwartenden Bestattungskosten geleistet. In beiden Fällen wäre der Nachlass um die Leistung der Sterbegeldversicherung bzw. den Anspruch gegen das Bestattungsunternehmen zu erhöhen und in Höhe der tatsächlich entstandenen Bestattungskosten zu mindern.