Wird dem Arbeitnehmer eine Mitarbeiterbeteiligung an dem Unternehmen des Arbeitgebers angeboten, so stellt sich die Frage, ob die Erträge aus dieser Beteiligung als Lohneinkünfte dem normalen Einkommensteuertarif oder aber als Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer von 25 % unterliegen. Im Grundsatz handelt es sich zwar insoweit um eine Kapitalanlage (üblicherweise in Form von Aktien oder als stille Beteiligung), jedoch ist die Beteiligung oftmals an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses gekoppelt.
Über eine solche Frage hatte der BFH zu entscheiden. Im Urteilsfall stellt das Gericht heraus, dass laufende Vergütungen aus einer typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen, die auf diesem Sonderrechtsverhältnis beruhen, als Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer unterliegen.
Im Streitfall bot der Arbeitgeber in der Rechtsform einer GmbH „ausgesuchten, besonders wichtigen Mitarbeitern die Möglichkeit, sich als typisch stiller Gesellschafter für die Dauer ihrer Anstellung bei der Inhaberin zu beteiligen“. Die Mitarbeiter leisteten eine stille Einlage. Diese waren am Gewinn, nicht jedoch an den stillen Reserven des Arbeitgeber-Unternehmens beteiligt. Die stille Beteiligung war an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses gebunden und die laufenden Erträge an das Ergebnis des Arbeitgeber-Unternehmens gekoppelt. Daraus ergaben sich Ergebnisanteile, die teilweise einem Vielfachen der geleisteten Einlage entsprachen.
Das FA vertrat im Anschluss an eine bei der GmbH durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung die Auffassung, dass es sich bei den Ergebnisanteilen des Stpfl. aus der stillen Beteiligung an der GmbH nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handele. Dies weist der BFH nun aber mit Urteil vom 21.10.2025 (Az. VIII R 13/23) zurück. Vielmehr sind die laufenden Erträge aus der stillen Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Diese Erträge sind nicht den Lohneinkünften zuzuordnen, da diese allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Stpfl. am Unternehmen der GmbH veranlasst sind. Es wird nicht etwa die Arbeitsleistung abgegolten. Vielmehr weist das Sonderrechtsverhältnis in Gestalt der stillen Beteiligung im Hinblick auf seine Ausgestaltung einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis auf. Mit Abschluss des stillen Gesellschaftsvertrags haben der Stpfl. und die GmbH (Arbeitgeber-Unternehmen) ein gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis begründet und die vom Stpfl. erzielten Gewinnanteile waren ausschließlich durch dieses Sonderrechtsverhältnis veranlasst.
Insoweit ist die Höhe der laufenden Erträge nach der Entscheidung des Gerichts nicht maßgebend. Eine Angemessenheitskontrolle der laufenden Erträge des Stpfl. aus der typisch stillen Beteiligung mit der (denkbaren) Folge, dass die Erträge bei einer „unangemessen hohen Rendite“ anteilig und vorrangig durch das Arbeitsverhältnis veranlasst wären, sei nicht vorzunehmen.
Hinweis:
Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass sich kein anderes Ergebnis ergeben würde, wenn der Stpfl. die stille Beteiligung verbilligt erworben haben sollte. Ist der verbilligte Erwerb durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, führt diese Verbilligung zu einem lohnsteuerbaren Vorteil, der bei Zufluss als Arbeitslohn zu versteuern ist. Ein etwaiger durch das Arbeitsverhältnis zur GmbH veranlasster geldwerter Vorteil aus einem verbilligten Beteiligungserwerb beträfe aber nicht die laufenden Vergütungen aus der typisch stillen Beteiligung.
Handlungsempfehlung:
In vergleichbaren Fällen ist darauf zu achten, dass die laufenden Erträge aus der Mitarbeiter-Beteiligung nicht als Lohneinkünfte erfasst werden, sondern als Kapitaleinkünfte grds. der Abgeltungsteuer unterliegen.