Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Besteuerung eines Verdienstausfallschadens

5. März 2025


Strittig war die steuerliche Behandlung einer Verdienstausfallentschädigung. Begehrt wurde die bei der Anwendung des Einkommensteuersatzes ermäßigte Besteuerung, da die Entschädigung in einem größeren Betrag als Einmalzahlung gezahlt wurde. Letztlich scheiterte die Gewährung der tarifermäßigten Besteuerung aber daran, dass im Folgejahr der Schädiger noch die auf die Entschädigung anfallende Einkommensteuer ausgeglichen hatte.





Der vom BFH entschiedene Fall (Az. IX R 26/23) lag im Wesentlichen wie folgt: Die Stpfl. war unter anderem nichtselbständig tätig. Sie wurde auf Grund von medizinischen Behandlungsfehlern erheblich geschädigt und konnte fortan nur noch eingeschränkt erwerbstätig sein. Im Streitjahr 2018 schloss sie mit den Schadensverantwortlichen und deren Versicherern einen gerichtlichen Vergleich über die Zahlung von Schadenersatz. Dieser umfasste einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 190 000 €. Zudem war der Stpfl. die auf den Ersatz des Verdienstausfallschadens anfallende Steuer zu erstatten. Der vereinbarte (Netto-)Schadenersatz wurde der Stpfl. im Streitjahr 2018 gezahlt. Im nicht streitbefangenen Jahr 2019 erstatteten die Versicherer die auf den Ersatz des Verdienstausfallschadens lastende Steuer von 77 561,52 €.





Hintergrund ist, dass im Fall einer Personenschädigung der Schädiger neben dem körperlichen Integritätsschaden auch den gesamten auf dem schädigenden Ereignis beruhenden Verdienstausfallschaden zu ersetzen hat. Jener Schaden umfasst bei einem abhängig Beschäftigten sowohl den entgangenen Nettoverdienst als auch die hierauf entfallende Einkommensteuer. Dies ist deshalb der Fall, da der Geschädigte für den empfangenen Ersatz des Verdienstausfalls Einkommensteuer zu entrichten hat.





Die Rechtspraxis hat für den Ersatz dieses Schadens abhängig Beschäftigter zwei Berechnungsmethoden entwickelt:





–  Nach der Bruttolohnmethode ist Maßstab für die Schadensberechnung der entgangene Bruttoverdienst des Geschädigten; Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind somit von vornherein enthalten.





–  Dagegen stellt nach der (modifizierten) Nettolohnmethode der ersatzpflichtige Schaden das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten zuzüglich aller seiner aus dem Schadenereignis folgenden weiteren Nachteile einschließlich der auf die Schadenersatzleistung geschuldeten Steuer dar.





Beide Berechnungsmethoden stehen gleichberechtigt nebeneinander und führen – richtig angewandt – zu gleichen Ergebnissen.





Vorliegend kam die (modifizierte) Nettomethode zur Anwendung. Der Netto-Verdienstausfall wurde in 2018 erstattet und die hierauf entfallende Steuer im Jahr 2019. Dies führte nun allerdings dazu, dass die Tarifermäßigung bei der Einkommensteuer nicht zu gewähren ist. Zwar wurde der Stpfl. im Streitjahr kumuliert der ihr aus dem schädigenden Ereignis zustehende Verdienstausfallschaden i.H.v. 190 000 € ersetzt. Allerdings zählt auch die im nachfolgenden Jahr 2019 vereinnahmte Erstattung der Steuerlast auf den Verdienstausfallschaden zu den steuerbaren Einkünften. Der zeitlich über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckte Ersatz des gesamten Schadens schließt die Tarifermäßigung aber aus, da die Verteilung über zwei Jahre bereits eine progressionsmildernde Wirkung hat und es insoweit an der für die Tarifermäßigung erforderlichen Zusammenballung von Einkünften fehlt.





Handlungsempfehlung:





Dieser Aspekt muss bei der Berechnung der vom Schädiger auszugleichenden Steuer berücksichtigt werden.


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